I. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution durch die betreibende Partei abgewiesen. Auf die im Rechtsmittel relevierte Rechtsfrage, ob § 57 ZPO im Exekutionsverfahren analog anwendbar ist, kann nicht eingegangen werden, weil Konformatsentscheidungen gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO unanfechtbar sind (stRsp, 3 Ob 200/05s mwN). Beim Antrag der verpflichteten Partei handelt es sich um einen selbständigen, verfahrensrechtlichen Entscheidungsgegenstand. Der Antrag war überdies auch verfristet (dazu unten P II.2.).römisch eins. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution durch die betreibende Partei abgewiesen. Auf die im Rechtsmittel relevierte Rechtsfrage, ob Paragraph 57, ZPO im Exekutionsverfahren analog anwendbar ist, kann nicht eingegangen werden, weil Konformatsentscheidungen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unanfechtbar sind (stRsp, 3 Ob 200/05s mwN). Beim Antrag der verpflichteten Partei handelt es sich um einen selbständigen, verfahrensrechtlichen Entscheidungsgegenstand. Der Antrag war überdies auch verfristet (dazu unten P römisch zwei.2.).
II. Im Übrigen vermag die Revisionsrekurswerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen:römisch zwei. Im Übrigen vermag die Revisionsrekurswerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen:
1. Dass eine widersprüchliche Judikatur der Landesgerichte zur Frage der Bescheinigung der Schadenshöhe zur Begründung einer von der verpflichteten Partei zu erlegenden Sicherheit (§ 355 Abs 2 EO) hier eine erhebliche Rechtsfrage darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar, wurde doch der Antrag der betreibenden Partei vom Rekursgericht unangefochten abgewiesen, sodass dieses Thema hier wohl nicht mehr entscheidungswesentlich sein kann.1. Dass eine widersprüchliche Judikatur der Landesgerichte zur Frage der Bescheinigung der Schadenshöhe zur Begründung einer von der verpflichteten Partei zu erlegenden Sicherheit (Paragraph 355, Absatz 2, EO) hier eine erhebliche Rechtsfrage darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar, wurde doch der Antrag der betreibenden Partei vom Rekursgericht unangefochten abgewiesen, sodass dieses Thema hier wohl nicht mehr entscheidungswesentlich sein kann.
2. Fragen der Strafbemessung bilden im Hinblick auf deren Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0012388, zuletzt 3 Ob 50/06h). Insoweit die Revisionsrekurswerberin zu diesem Thema ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit releviert und die unterlassene Parteivernehmung ihrer Geschäftsführerin rügt, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass der vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden kann; andererseits aber hatte die verpflichtete Partei ihre unsubstantiiert gebliebene Behauptung der fehlenden Leistungskraft erst außerhalb der vom Erstgericht gesetzten Äußerungsfrist erhoben. Auf verspätete Stellungnahmen war zufolge § 56 Abs 2 und 3 EO nicht einzugehen, weil andernfalls die Erteilung einer Frist und die vom Gesetz angeordneten Säumnisfolgen bedeutungslos wären (RIS-Justiz RS0002096; Jakusch in Angst, EO, § 56 Rz 6). Insoweit die Revisionsrekurswerberin die Strafhöhe mit Sachverhaltsvorbringen bekämpft ist ihr das Neuerungsverbot entgegenzuhalten (RIS-Justiz RS0002371), das nur dann nicht gilt, wenn der verpflichteten Partei keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde (RIS-Justiz RS0110233; vgl auch RS0085144).2. Fragen der Strafbemessung bilden im Hinblick auf deren Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0012388, zuletzt 3 Ob 50/06h). Insoweit die Revisionsrekurswerberin zu diesem Thema ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit releviert und die unterlassene Parteivernehmung ihrer Geschäftsführerin rügt, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass der vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden kann; andererseits aber hatte die verpflichtete Partei ihre unsubstantiiert gebliebene Behauptung der fehlenden Leistungskraft erst außerhalb der vom Erstgericht gesetzten Äußerungsfrist erhoben. Auf verspätete Stellungnahmen war zufolge Paragraph 56, Absatz 2 und 3 EO nicht einzugehen, weil andernfalls die Erteilung einer Frist und die vom Gesetz angeordneten Säumnisfolgen bedeutungslos wären (RIS-Justiz RS0002096; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 56, Rz 6). Insoweit die Revisionsrekurswerberin die Strafhöhe mit Sachverhaltsvorbringen bekämpft ist ihr das Neuerungsverbot entgegenzuhalten (RIS-Justiz RS0002371), das nur dann nicht gilt, wenn der verpflichteten Partei keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde (RIS-Justiz RS0110233; vergleiche auch RS0085144).
3. Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen hat die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag die behaupteten Verstöße gegen den Unterlassungstitel ausreichend unter Anführung des Datums und des Veröffentlichungsmediums so konkret beschrieben, dass für eine allfällige Impugnationsklage der verpflichteten Partei eine hinreichend bestimmte Sachverhaltsgrundlage vorliegt.
4. Der Exekutionsantrag war nicht schon deshalb abzuweisen, weil sich die Unrichtigkeit der behaupteten Titelverstöße schon aus dem Parteivorbringen der betreibenden Partei und/oder aus den vorgelegten Urkunden ergibt:
Grundsätzlich ist bei der Bewilligung eines Exekutionsantrags gemäß § 3 Abs 2 EO von den Angaben der betreibenden Partei auszugehen (stRsp, RIS-Justiz RS0000029), sofern sie nicht offenkundig unrichtig sind oder sich die Unrichtigkeit aus den angebotenen Bescheinigungsmitteln ergibt (RIS-Justiz RS0113988). Selbst wenn aus dem Parteivorbringen der betreibenden Partei und dem vorgelegten Firmenbuchauszug hervorgeht, dass die verpflichtete Partei ihren Teilbetrieb „Arbeitskräfteüberlassung und Personaldienstleistung" schon vor Erlassung der EV an eine Dritte übertragen hätte, ist damit in keiner Weise bescheinigt, dass die verpflichtete Partei im Geschäftsverkehr keinesfalls titelwidrig gehandelt haben konnte. Die Tatsachenbehauptungen, wie beispielsweise diejenige, dass die verpflichtete Partei im angeführten Geschäftsbereich nicht mehr „operativ" tätig sei und daher keine Titelverstöße gesetzt habe, sind nicht im Rechtsmittelverfahren sondern ausschließlich in einem Impugnationsprozess von Relevanz.Grundsätzlich ist bei der Bewilligung eines Exekutionsantrags gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EO von den Angaben der betreibenden Partei auszugehen (stRsp, RIS-Justiz RS0000029), sofern sie nicht offenkundig unrichtig sind oder sich die Unrichtigkeit aus den angebotenen Bescheinigungsmitteln ergibt (RIS-Justiz RS0113988). Selbst wenn aus dem Parteivorbringen der betreibenden Partei und dem vorgelegten Firmenbuchauszug hervorgeht, dass die verpflichtete Partei ihren Teilbetrieb „Arbeitskräfteüberlassung und Personaldienstleistung" schon vor Erlassung der EV an eine Dritte übertragen hätte, ist damit in keiner Weise bescheinigt, dass die verpflichtete Partei im Geschäftsverkehr keinesfalls titelwidrig gehandelt haben konnte. Die Tatsachenbehauptungen, wie beispielsweise diejenige, dass die verpflichtete Partei im angeführten Geschäftsbereich nicht mehr „operativ" tätig sei und daher keine Titelverstöße gesetzt habe, sind nicht im Rechtsmittelverfahren sondern ausschließlich in einem Impugnationsprozess von Relevanz.
5. Das Revisionsrekursvorbringen über fehlende Ausführungen der betreibenden Partei zum Thema der behaupteten Markenverstöße geht am Entscheidungsgegenstand vorbei. Im Exekutionsverfahren ist nicht der materiell-rechtliche Anspruch, sondern nur die Deckung der behaupteten Titelverstöße durch den Exekutionstitel zu prüfen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO).5. Das Revisionsrekursvorbringen über fehlende Ausführungen der betreibenden Partei zum Thema der behaupteten Markenverstöße geht am Entscheidungsgegenstand vorbei. Im Exekutionsverfahren ist nicht der materiell-rechtliche Anspruch, sondern nur die Deckung der behaupteten Titelverstöße durch den Exekutionstitel zu prüfen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).