Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist wegen der zu lösenden Rechtsfrage von der Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zulässig, jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist wegen der zu lösenden Rechtsfrage von der Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes in seinem teilweise bestätigenden Teil, weil er meint, das Fehlen des Hinweises auf die Zug um Zug-Verpflichtung im Antrag und der Mangel der Bestimmtheit der von der betreibenden Gläubigerin zu erbringenden Leistung müsse zur Abweisung des (Sicherungs-)Exekutionsantrages führen.
Die Bewilligung der Exekution hat den Hinweis auf die Beschränkung der Exekution durch die Zug um Zug-Verpflichtung zu enthalten, wenn im Exekutionstitel die dem Verpflichteten auferlegte Leistung mit der vom betreibenden Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung derart verknüpft ist, daß Zug um Zug zu leisten ist, weil zwar die Bewilligung nach § 8 EO erfolgen kann, ohne daß die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist (P 25 Abs 1 DV). Die Exekution ist mit dem Beisatz der Verpflichtung zur Gegenleistung nach § 8 EO zu bewilligen, ohne daß dies begehrt werden müßte (Heller-Berger-Stix 214 f, 220 unter E). Die Fahrnisexekution ist auch zu vollziehen, dem Verpflichteten aber die Gelegenheit zu einem Aufschiebungsantrag nach dem § 42 Abs 1 Z 4 EO zu geben (Heller-Berger-Stix 218; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 80). Nicht nur die Exekutionsbewilligung, sondern auch die Einleitung des Vollzuges, also etwa die Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen bei der Exekution zur Sicherstellung ist vom Nachweis der Bewirkung oder Sicherstellung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung grundsätzlich unabhängig, weil die Rechte des Verpflichteten durch die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung gewahrt sind und der betreibende Gläubiger, der zur Gegenleistung bereit ist, nicht durch verspäteten Vollzug, also etwa die Erlangung eines späteren Pfandranges, geschädigt werden darf (Heller-Berger-Stix 217 und 541). Es genügt also, in der Exekutionsbewilligung die Zug um Zug-Verpflichtung zum Ausdruck zu bringen (EvBl. 1968/328; MietSlg. 21.873; EvBl. 1970/236; ZfRV 1989, 303 u.a.).Die Bewilligung der Exekution hat den Hinweis auf die Beschränkung der Exekution durch die Zug um Zug-Verpflichtung zu enthalten, wenn im Exekutionstitel die dem Verpflichteten auferlegte Leistung mit der vom betreibenden Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung derart verknüpft ist, daß Zug um Zug zu leisten ist, weil zwar die Bewilligung nach Paragraph 8, EO erfolgen kann, ohne daß die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist (P 25 Absatz eins, DV). Die Exekution ist mit dem Beisatz der Verpflichtung zur Gegenleistung nach Paragraph 8, EO zu bewilligen, ohne daß dies begehrt werden müßte (Heller-Berger-Stix 214 f, 220 unter E). Die Fahrnisexekution ist auch zu vollziehen, dem Verpflichteten aber die Gelegenheit zu einem Aufschiebungsantrag nach dem Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO zu geben (Heller-Berger-Stix 218; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 80). Nicht nur die Exekutionsbewilligung, sondern auch die Einleitung des Vollzuges, also etwa die Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen bei der Exekution zur Sicherstellung ist vom Nachweis der Bewirkung oder Sicherstellung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung grundsätzlich unabhängig, weil die Rechte des Verpflichteten durch die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung gewahrt sind und der betreibende Gläubiger, der zur Gegenleistung bereit ist, nicht durch verspäteten Vollzug, also etwa die Erlangung eines späteren Pfandranges, geschädigt werden darf (Heller-Berger-Stix 217 und 541). Es genügt also, in der Exekutionsbewilligung die Zug um Zug-Verpflichtung zum Ausdruck zu bringen (EvBl. 1968/328; MietSlg. 21.873; EvBl. 1970/236; ZfRV 1989, 303 u.a.).
Die Gegenleistung muß allerdings bestimmt sein. Weiß der Vollstrecker nicht, worin die Gegenleistung besteht, so kann er nicht entscheiden, ob und wie er den Vollzug vorzunehmen hat. Auch muß das Gericht bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs. 1 Z 4 EO genau wissen, worin die Gegenleistung besteht, um die Voraussetzungen der Exekutionsaufschiebung beurteilen zu können. Da die Erbringung einer unbestimmten Gegenleistung nicht nachgewiesen werden kann, ist ein Exekutionstitel, in dem zwar die Leistung, nicht aber die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung iSd § 7 Abs. 1 EO bestimmt angegeben wurde, zur Exekutionsbewilligung nicht geeignet (Heller-Berger-Stix 221; EvBl. 1959/83; MietSlg. 17.810; SZ 51/133 u. a.).Die Gegenleistung muß allerdings bestimmt sein. Weiß der Vollstrecker nicht, worin die Gegenleistung besteht, so kann er nicht entscheiden, ob und wie er den Vollzug vorzunehmen hat. Auch muß das Gericht bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO genau wissen, worin die Gegenleistung besteht, um die Voraussetzungen der Exekutionsaufschiebung beurteilen zu können. Da die Erbringung einer unbestimmten Gegenleistung nicht nachgewiesen werden kann, ist ein Exekutionstitel, in dem zwar die Leistung, nicht aber die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung iSd Paragraph 7, Absatz eins, EO bestimmt angegeben wurde, zur Exekutionsbewilligung nicht geeignet (Heller-Berger-Stix 221; EvBl. 1959/83; MietSlg. 17.810; SZ 51/133 u. a.).
Die Bestimmtheit der von der betreibenden Partei Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erbringenden Gegenleistung liegt hier jedoch entgegen der Ansicht des Verpflichteten vor. Aus dem Titel ist neben der Person des Berechtigten und der Verpflichteten Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der von ihr geschuldeten Leistung durchaus zu entnehmen, wobei sich der Umfang der Gegenleistung allein nach diesem Titel richtet: Die betreibende Gläubigerin hat Zug um Zug gegen Erhalt der hereinzubringenden Kaufpreisforderung von S 375.000,-- samt Zinsen "einen verbücherbaren Kaufvertrag über einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** bestehend aus den Grundstücken ***** und ***** Garten zu unterfertigen". (Die Kostenforderungen sind ohnedies nicht von der Zug um Zug-Verpflichtung belastet.) Es genügt daher, daß die Verkäuferin eine den Vorschriften der §§ 26 und 27 sowie der §§ 31 und 32 GBG entsprechende Privaturkunde über den Kauf gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt und daß diese Urkunde geeignet ist, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten zu erreichen. Die Beurkundung kann sich, weil mehr der betreibenden Gläubigerin nicht auferlegt ist, darauf beschränken, das Rechtsgeschäft des Kaufes eines Hälfteanteiles der im Titel genau beschriebenen Liegenschaft zu beurkunden, muß frei von den im § 27 Abs. 1 GBG erwähnten Mängeln sein, die nach § 26 Abs. 2 GBG geforderte Bezeichnung der am Kauf Beteiligten und die ausdrückliche Erklärung der Verkäuferin enthalten, daß sie in die Einverleibung des Eigentums des Käufers einwillige (§ 32 Abs 1 lit. b GBG). Die genaue Angabe der Liegenschaftshälfte und der Kaufpreis sind im Exekutionstitel vorgegeben. Alle anderen Abreden der Vertragsteile müssen in der die bücherliche Eintragung zum Eigentumserwerb ermöglichenden Privaturkunde nicht enthalten sein, weil jedenfalls aus dem Titelverfahren das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages zu entnehmen ist. Es bedarf daher weder einer weiteren Einigung über sonstige Vertragsbestandteile noch über die Tragung der Kosten der Urkundenerrichtung. Ob der Verpflichtete der betreibenden Partei eine der titelmäßigen Umschreibung der Gegenleistung entsprechende Urkunde zur beglaubigten Unterfertigung unterbreitet oder ob die betreibende Gläubigerin selbst eine mängelfreie Privaturkunde mit dem vorgegebenen Inhalt anfertigt, spielt dabei keine Rolle. Sie wird ihre Gegenleistung erst erfüllt haben, wenn dem Verpflichteten eine Urkunde zur Verfügung steht, die geeignete Grundlage eines Antrages auf bücherliche Einverleibung seines Eigentums an der gekauften Liegenschaftshälfte bildet.Die Bestimmtheit der von der betreibenden Partei Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu erbringenden Gegenleistung liegt hier jedoch entgegen der Ansicht des Verpflichteten vor. Aus dem Titel ist neben der Person des Berechtigten und der Verpflichteten Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der von ihr geschuldeten Leistung durchaus zu entnehmen, wobei sich der Umfang der Gegenleistung allein nach diesem Titel richtet: Die betreibende Gläubigerin hat Zug um Zug gegen Erhalt der hereinzubringenden Kaufpreisforderung von S 375.000,-- samt Zinsen "einen verbücherbaren Kaufvertrag über einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** bestehend aus den Grundstücken ***** und ***** Garten zu unterfertigen". (Die Kostenforderungen sind ohnedies nicht von der Zug um Zug-Verpflichtung belastet.) Es genügt daher, daß die Verkäuferin eine den Vorschriften der Paragraphen 26 und 27 sowie der Paragraphen 31 und 32 GBG entsprechende Privaturkunde über den Kauf gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt und daß diese Urkunde geeignet ist, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten zu erreichen. Die Beurkundung kann sich, weil mehr der betreibenden Gläubigerin nicht auferlegt ist, darauf beschränken, das Rechtsgeschäft des Kaufes eines Hälfteanteiles der im Titel genau beschriebenen Liegenschaft zu beurkunden, muß frei von den im Paragraph 27, Absatz eins, GBG erwähnten Mängeln sein, die nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG geforderte Bezeichnung der am Kauf Beteiligten und die ausdrückliche Erklärung der Verkäuferin enthalten, daß sie in die Einverleibung des Eigentums des Käufers einwillige (Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG). Die genaue Angabe der Liegenschaftshälfte und der Kaufpreis sind im Exekutionstitel vorgegeben. Alle anderen Abreden der Vertragsteile müssen in der die bücherliche Eintragung zum Eigentumserwerb ermöglichenden Privaturkunde nicht enthalten sein, weil jedenfalls aus dem Titelverfahren das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages zu entnehmen ist. Es bedarf daher weder einer weiteren Einigung über sonstige Vertragsbestandteile noch über die Tragung der Kosten der Urkundenerrichtung. Ob der Verpflichtete der betreibenden Partei eine der titelmäßigen Umschreibung der Gegenleistung entsprechende Urkunde zur beglaubigten Unterfertigung unterbreitet oder ob die betreibende Gläubigerin selbst eine mängelfreie Privaturkunde mit dem vorgegebenen Inhalt anfertigt, spielt dabei keine Rolle. Sie wird ihre Gegenleistung erst erfüllt haben, wenn dem Verpflichteten eine Urkunde zur Verfügung steht, die geeignete Grundlage eines Antrages auf bücherliche Einverleibung seines Eigentums an der gekauften Liegenschaftshälfte bildet.
Es fehlt daher die vom Verpflichteten vermißte Bestimmtheit der Gegenleistung im Titel nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und auf Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.