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Rechtssatz RS0002001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002001

Geschäftszahl

3Ob99/92

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Rechtssatz

Nicht nur die Exekutionsbewilligung, sondern auch die Einleitung des Vollzuges, also etwa die Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen bei der Exekution zur Sicherstellung ist vom Nachweis der Bewirkung oder Sicherstellung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung grundsätzlich unabhängig, weil die Rechte des Verpflichteten durch die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung gewahrt sind und der betreibende Gläubiger, der zur Gegenleistung bereit ist, nicht durch verspäteten Vollzug, also etwa die Erlangung eines späteren Pfandranges, geschädigt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 3 Ob 99/92
    Veröff: RPflSlgE 1993/616 = RZ 1994/23 S 66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002001

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0030OB00099_9200000_001