Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Im Übrigen ist auf die Revisionsausführungen nur soweit einzugehen, als sie von den vorinstanzlichen Feststellungen ausgehen.
Der Beklagte rügt auch noch in der Revision als Feststellungsmangel, die Vorinstanzen hätten sich mit dem von ihm schon in erster Instanz aufgezeigten „Mängel der rechtlichen Beschaffenheit der Kaufsache“ nicht auseinandergesetzt, umschreibt jedoch diesen „Mangel“ nicht näher. Seiner - im Übrigen aktenwidrigen - Behauptung, die Vorinstanzen hätten keinerlei Feststellung darüber getroffen, ob die Gartenhütte baurechtskonform errichtet sei, kann aber im Zusammenhang mit seinen Erörterungen über das NÖ Kleingartengesetz (vom 6. September 1988 LGBl 8210-0) gerade noch das Vorbringen entnommen werden, der Sohn der Klägerin habe den Beklagten im Zuge der Vertragsgespräche nicht auch darüber informiert, ob die Errichtung der Hütte nicht etwa doch wenigstens im Sinne dieses Gesetzes bewilligt worden oder doch zur Bewilligung geeignet sei. Bei diesen Ausführungen übergeht der Beklagte jedoch die erstinstanzliche Feststellung, der Sohn der Klägerin habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass die Liegenschaft von einem absoluten Bauverbot betroffen sei und die vorhandene 25 Jahre alte Hütte - übrigens ebenso wie die Hütten auf den Nachbargrundstücken - ohne Baubewilligung errichtet worden sei; die Baubehörde halte sich nur mit Demolierungsbescheiden „mehr als“ zurück. Schon der Hinweis auf die Praxis der örtlichen Baubehörde kann aber nur so verstanden werden, dass für die Errichtung der Gartenhütte keine behördliche Bewilligung vorliege, die Gefahr eines immerhin möglichen behördlichen Abtragungsauftrages jedoch ganz geringfügig sei. Die Auskunft des Sohnes der Klägerin über die „rechtliche Beschaffenheit“ der Liegenschaft und der darauf errichteten Hütte war somit klar und unmissverständlich. Zutreffend bemerkte das Gericht zweiter Instanz deshalb auch, sollte sich der Beklagte - etwa im Hinblick auf das erst kurz vorher (am 1. Jänner 1989) - in Kraft getretene NÖ. Kleingartengesetz insgeheim Hoffnungen auf die Bewilligung der Erneuerung der Gartenhütte gemacht haben, sei dies seine Sache: Im Übrigen kann beim Ausmaß der Kaufliegenschaft von einem Kleingarten im Sinne des § 5 dieses Gesetzes wohl keine Rede sein.Der Beklagte rügt auch noch in der Revision als Feststellungsmangel, die Vorinstanzen hätten sich mit dem von ihm schon in erster Instanz aufgezeigten „Mängel der rechtlichen Beschaffenheit der Kaufsache“ nicht auseinandergesetzt, umschreibt jedoch diesen „Mangel“ nicht näher. Seiner - im Übrigen aktenwidrigen - Behauptung, die Vorinstanzen hätten keinerlei Feststellung darüber getroffen, ob die Gartenhütte baurechtskonform errichtet sei, kann aber im Zusammenhang mit seinen Erörterungen über das NÖ Kleingartengesetz (vom 6. September 1988 Landesgesetzblatt 8210, -0) gerade noch das Vorbringen entnommen werden, der Sohn der Klägerin habe den Beklagten im Zuge der Vertragsgespräche nicht auch darüber informiert, ob die Errichtung der Hütte nicht etwa doch wenigstens im Sinne dieses Gesetzes bewilligt worden oder doch zur Bewilligung geeignet sei. Bei diesen Ausführungen übergeht der Beklagte jedoch die erstinstanzliche Feststellung, der Sohn der Klägerin habe ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass die Liegenschaft von einem absoluten Bauverbot betroffen sei und die vorhandene 25 Jahre alte Hütte - übrigens ebenso wie die Hütten auf den Nachbargrundstücken - ohne Baubewilligung errichtet worden sei; die Baubehörde halte sich nur mit Demolierungsbescheiden „mehr als“ zurück. Schon der Hinweis auf die Praxis der örtlichen Baubehörde kann aber nur so verstanden werden, dass für die Errichtung der Gartenhütte keine behördliche Bewilligung vorliege, die Gefahr eines immerhin möglichen behördlichen Abtragungsauftrages jedoch ganz geringfügig sei. Die Auskunft des Sohnes der Klägerin über die „rechtliche Beschaffenheit“ der Liegenschaft und der darauf errichteten Hütte war somit klar und unmissverständlich. Zutreffend bemerkte das Gericht zweiter Instanz deshalb auch, sollte sich der Beklagte - etwa im Hinblick auf das erst kurz vorher (am 1. Jänner 1989) - in Kraft getretene NÖ. Kleingartengesetz insgeheim Hoffnungen auf die Bewilligung der Erneuerung der Gartenhütte gemacht haben, sei dies seine Sache: Im Übrigen kann beim Ausmaß der Kaufliegenschaft von einem Kleingarten im Sinne des Paragraph 5, dieses Gesetzes wohl keine Rede sein.
Die vorinstanzlichen Feststellungen über Art und Inhalt der Aufklärung des Beklagten über die Beschaffenheit der Liegenschaft durch den Vertreter der Klägerin bedürfen demnach der geforderten Verbreiterung nicht: Dieser hat den Beklagten über den Vertragsgegenstand - die Liegenschaft und die Gartenhütte - auch in allen rechtlichen Belangen ausreichend informiert. Die behauptete Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten durch die Klägerin ist schon deshalb zu verneinen, ohne dass erst geprüft werden müsste, ob und wieweit sich die Klägerin bei der Beurteilung eines allfälligen Verschuldens in diesem Zusammenhang den verschärften Verschuldensmaßstab, von dem ihr Bevollmächtigter betroffen wäre (§ 1299 ABGB), überhaupt zurechnen lassen müsste (vgl. hiezu JBl 1992, 42). Auch für die Anwendung der Auslegungsregel des § 915 ABGB fehlt daher jede Grundlage.Die vorinstanzlichen Feststellungen über Art und Inhalt der Aufklärung des Beklagten über die Beschaffenheit der Liegenschaft durch den Vertreter der Klägerin bedürfen demnach der geforderten Verbreiterung nicht: Dieser hat den Beklagten über den Vertragsgegenstand - die Liegenschaft und die Gartenhütte - auch in allen rechtlichen Belangen ausreichend informiert. Die behauptete Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten durch die Klägerin ist schon deshalb zu verneinen, ohne dass erst geprüft werden müsste, ob und wieweit sich die Klägerin bei der Beurteilung eines allfälligen Verschuldens in diesem Zusammenhang den verschärften Verschuldensmaßstab, von dem ihr Bevollmächtigter betroffen wäre (Paragraph 1299, ABGB), überhaupt zurechnen lassen müsste vergleiche hiezu JBl 1992, 42). Auch für die Anwendung der Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB fehlt daher jede Grundlage.
Soweit der Beklagte auch noch in dritter Instanz Verkürzung über die Hälfte und seine Irreführung durch die Klägerin ins Treffen führt, geht er nicht von den vorinstanzlichen Feststellungen über die örtlichen Bodenpreise sowie seine Aufklärung durch den Sohn der Klägerin aus: Auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
Aber auch die Frage, ob die Klägerin den Beklagten allein in Anspruch nehmen durfte oder ihn und dessen Ehegattin als Streitgenossen hätte belangen müssen, weil der Kaufvertrag die Liegenschaft als Ganzes zum Gegenstand hatte und diese nach den Feststellungen vom Beklagten und dessen Ehegattin je zur Hälfte erworben werden sollte, hat das Berufungsgericht zutreffend gelöst: Wohl ist der Anspruch mehrerer Käufer auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft als Gesamthandforderung zu beurteilen, sofern der Verkauf dieser Liegenschaft als Ganzes Vertragsgegenstand ist, weil die Leistung bei geschuldeter Übereignung einer Sache nicht derart teilbar ist, dass der Schuldner bloß einen Anteil davon übertragen könnte (SZ 46/101; 6 Ob 672/88; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 283; Gamerith in Rummel, ABGB2 § 890 Rz 7), doch wird damit nicht gleichzeitig auch die Kaufpreisschuld zu einer Gesamthandschuld, die nur von allen Schuldner gemeinsam erbracht werden könnte (Gamerith aaO Rz 2), weshalb diese als einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO in Anspruch genommen werden müssten (Holzhammer, ZPR2, 84; Gamerith aaO Rz 10), weil die Gesamthandforderung der Gläubiger grundsätzlich keine Rückwirkung auf die an sich teilbare Gegenleistung zulässt (SZ 48/26; Gamerith aaO § 889 Rz 2 und 5; Gschnitzer aaO 284). Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Kaufpreisschuld aber nicht doch entgegen SZ 48/26 als Solidarverpflichtung - die für sich Streitgenossen noch nicht zu einer einheitlichen Streitpartei verschmelzen ließe (Fasching, Lehrbuch2 Rz 374) - angenommen werden müsste, weil die beiden Käufer Eheleute sind (vgl die Nachweise bei Gamerith aaO § 891 Rz 4), hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht nicht weiter geprüft, weil die Klägerin den Beklagten ohnedies nur auf den halben Kaufpreis in Anspruch genommen hat.Aber auch die Frage, ob die Klägerin den Beklagten allein in Anspruch nehmen durfte oder ihn und dessen Ehegattin als Streitgenossen hätte belangen müssen, weil der Kaufvertrag die Liegenschaft als Ganzes zum Gegenstand hatte und diese nach den Feststellungen vom Beklagten und dessen Ehegattin je zur Hälfte erworben werden sollte, hat das Berufungsgericht zutreffend gelöst: Wohl ist der Anspruch mehrerer Käufer auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft als Gesamthandforderung zu beurteilen, sofern der Verkauf dieser Liegenschaft als Ganzes Vertragsgegenstand ist, weil die Leistung bei geschuldeter Übereignung einer Sache nicht derart teilbar ist, dass der Schuldner bloß einen Anteil davon übertragen könnte (SZ 46/101; 6 Ob 672/88; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 283; Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 890, Rz 7), doch wird damit nicht gleichzeitig auch die Kaufpreisschuld zu einer Gesamthandschuld, die nur von allen Schuldner gemeinsam erbracht werden könnte (Gamerith aaO Rz 2), weshalb diese als einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO in Anspruch genommen werden müssten (Holzhammer, ZPR2, 84; Gamerith aaO Rz 10), weil die Gesamthandforderung der Gläubiger grundsätzlich keine Rückwirkung auf die an sich teilbare Gegenleistung zulässt (SZ 48/26; Gamerith aaO Paragraph 889, Rz 2 und 5; Gschnitzer aaO 284). Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Kaufpreisschuld aber nicht doch entgegen SZ 48/26 als Solidarverpflichtung - die für sich Streitgenossen noch nicht zu einer einheitlichen Streitpartei verschmelzen ließe (Fasching, Lehrbuch2 Rz 374) - angenommen werden müsste, weil die beiden Käufer Eheleute sind vergleiche die Nachweise bei Gamerith aaO Paragraph 891, Rz 4), hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht nicht weiter geprüft, weil die Klägerin den Beklagten ohnedies nur auf den halben Kaufpreis in Anspruch genommen hat.
Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz schließlich auch die vom Beklagten der Sache nach erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages als nicht berechtigt erkannt. Da feststeht, dass der Beklagte die Verpflichtung übernahm, eine der mündlichen Abrede entsprechende verbücherungsfähige Vertragsurkunde zu übermitteln, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkam, ist er damit in Annahmeverzug geraten (vgl SZ 54/3), befindet sich aber gleichzeitig auch in Verzug mit der Erfüllung der Kaufpreisschuld, weil eine Vorleistungspflicht der Klägerin nicht einmal behauptet worden ist. Fallen dem Käufer die Folgen des Schuldner- und des Gläubigerverzuges gleichzeitig zur Last, kann der Verkäufer diese Folgen grundsätzlich nebeneinander geltend machen. Dringt er weiterhin auf Erfüllung, muss er allerdings nicht bloß seine Leistungsbereitschaft aufrechterhalten, sondern auch seine Leistungsfähigkeit bewahren (SZ 54/3 uva; Bydlinski in Klang2 IV/2, 338 bei FN 40 und 349; Aicher in Rummel aaO § 1052 Rz 12). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin indessen, weil sie den Käufern die Übereignung der gesamten Liegenschaft nicht bloß im Prozess ausdrücklich angeboten hat, sondern - weil weiterhin Eigentümerin - hiezu auch ohne weiteres imstande ist.Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz schließlich auch die vom Beklagten der Sache nach erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages als nicht berechtigt erkannt. Da feststeht, dass der Beklagte die Verpflichtung übernahm, eine der mündlichen Abrede entsprechende verbücherungsfähige Vertragsurkunde zu übermitteln, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkam, ist er damit in Annahmeverzug geraten vergleiche SZ 54/3), befindet sich aber gleichzeitig auch in Verzug mit der Erfüllung der Kaufpreisschuld, weil eine Vorleistungspflicht der Klägerin nicht einmal behauptet worden ist. Fallen dem Käufer die Folgen des Schuldner- und des Gläubigerverzuges gleichzeitig zur Last, kann der Verkäufer diese Folgen grundsätzlich nebeneinander geltend machen. Dringt er weiterhin auf Erfüllung, muss er allerdings nicht bloß seine Leistungsbereitschaft aufrechterhalten, sondern auch seine Leistungsfähigkeit bewahren (SZ 54/3 uva; Bydlinski in Klang2 IV/2, 338 bei FN 40 und 349; Aicher in Rummel aaO Paragraph 1052, Rz 12). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin indessen, weil sie den Käufern die Übereignung der gesamten Liegenschaft nicht bloß im Prozess ausdrücklich angeboten hat, sondern - weil weiterhin Eigentümerin - hiezu auch ohne weiteres imstande ist.
Befindet sich der Schuldner gleichzeitig in Schuldner- und Gläubigerverzug, so ist er unbedingt, also ohne die Einschränkung bloß Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung, zu verurteilen, weil ihm bei Annahmeverzug die Einrede des nicht erfüllten Vertrages verwehrt ist (SZ 54/3; JBl 1980, 92 ua; Aicher aaO). Dessen ungeachtet hat die Klägerin bloß die Verurteilung Zug um Zug gegen Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages über einen Hälfteanteil der Liegenschaft begehrt; die unbedingte Verurteilung des Beklagten scheidet deshalb aus, weil damit eine Überschreitung des Klagebegehrens gemäß § 405 ZPO verbunden wäre. Da das Begehren auf Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung anstatt eines unbedingten Zuspruches bloß ein Minus und nicht ein aliud ist (SZ 48/140 uva), steht die Bestimmung des § 405 ZPO der beantragten Verurteilung des Beklagten nicht entgegen.Befindet sich der Schuldner gleichzeitig in Schuldner- und Gläubigerverzug, so ist er unbedingt, also ohne die Einschränkung bloß Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung, zu verurteilen, weil ihm bei Annahmeverzug die Einrede des nicht erfüllten Vertrages verwehrt ist (SZ 54/3; JBl 1980, 92 ua; Aicher aaO). Dessen ungeachtet hat die Klägerin bloß die Verurteilung Zug um Zug gegen Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages über einen Hälfteanteil der Liegenschaft begehrt; die unbedingte Verurteilung des Beklagten scheidet deshalb aus, weil damit eine Überschreitung des Klagebegehrens gemäß Paragraph 405, ZPO verbunden wäre. Da das Begehren auf Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung anstatt eines unbedingten Zuspruches bloß ein Minus und nicht ein aliud ist (SZ 48/140 uva), steht die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO der beantragten Verurteilung des Beklagten nicht entgegen.
Der Zuspruch mit der von der Klägerin begehrten Einschränkung bleibt auch nicht verwehrt, weil die von dieser geschuldete Gegenleistung an sich unteilbar ist: Da sie - wie vorher erörtert wurde - an sich die unbedingte Verurteilung des Beklagten hätte begehren können, kann ihr der bloß quantitativ eingeschränkte Urteilsantrag unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Nachteil gereichen, zumal weder seiner zwangsweisen Durchsetzung ein exekutionsrechtliches Hindernis entgegenstünde noch die Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtung der Klägerin hiedurch in Frage gestellt wäre.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.