Dass der von einer Straßentrasse auf eine angrenzende Einfriedungsmauer des Nachbargrundstücks wirkende Erddruck grundsätzlich eine Immission im Sinn des § 364 Abs 2 darstellen kann, ist nicht zweifelhaft (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB³ § 364 Rz 7 und 8 mwN; SZ 14/210). Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gehen diese Einwirkungen von einer behördlich genehmigten Anlage aus, hat der Nachbar keinen Untersagungsanspruch; er ist dann nur berechtigt einen vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch zu verlangen (§ 364a ABGB). Öffentliche Straßen werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlagen im Sinne dieser Bestimmung behandelt (Spielbüchler in Rummel ABGB³ § 364a Rz 4; Gimpel-Hinteregger, Ersatz von Forstschäden infolge Salzstreuung, ecolex 1991, 77; E. Wagner, Betriebsanlagen im zivilen Nachbarrecht, 29ff, 233ff; Kerschner/Wagner, Österr. und Europ. Verkehrsrecht, 205, 207; E. Wagner zu 6 Ob 109/02a, RdU 2002,159 mwN; SZ 63/133; 6 Ob 109/02a; 7 Ob 66/02k; 9 Ob 227/02g; RIS-Justiz RS0010596, RS0010565, RS0010612). § 364a wird als ein der Enteignung verwandter Tatbestand betrachtet, der dem Geschädigten einen Ersatzanspruch zubilligt, weil dieser im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgehen (SZ 57/179; 1 Ob 15/02s; 6 Ob 109/02a; 7 Ob 66/02k; 9 Ob 225/02g uva; RIS-Justiz RS0010449; Spielbüchler aaO Rz 4). Nur in einem solchen Fall hält es die Rechtsprechung für gerechtfertigt, dem Grundnachbarn den aufgrund seines Eigentumsrechts an sich gegebenen Untersagungsanspruch zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen (SZ 55/172; RIS-Justiz RS0010682).Dass der von einer Straßentrasse auf eine angrenzende Einfriedungsmauer des Nachbargrundstücks wirkende Erddruck grundsätzlich eine Immission im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, darstellen kann, ist nicht zweifelhaft vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB³ Paragraph 364, Rz 7 und 8 mwN; SZ 14/210). Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gehen diese Einwirkungen von einer behördlich genehmigten Anlage aus, hat der Nachbar keinen Untersagungsanspruch; er ist dann nur berechtigt einen vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch zu verlangen (Paragraph 364 a, ABGB). Öffentliche Straßen werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlagen im Sinne dieser Bestimmung behandelt (Spielbüchler in Rummel ABGB³ Paragraph 364 a, Rz 4; Gimpel-Hinteregger, Ersatz von Forstschäden infolge Salzstreuung, ecolex 1991, 77; E. Wagner, Betriebsanlagen im zivilen Nachbarrecht, 29ff, 233ff; Kerschner/Wagner, Österr. und Europ. Verkehrsrecht, 205, 207; E. Wagner zu 6 Ob 109/02a, RdU 2002,159 mwN; SZ 63/133; 6 Ob 109/02a; 7 Ob 66/02k; 9 Ob 227/02g; RIS-Justiz RS0010596, RS0010565, RS0010612). Paragraph 364 a, wird als ein der Enteignung verwandter Tatbestand betrachtet, der dem Geschädigten einen Ersatzanspruch zubilligt, weil dieser im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen (SZ 57/179; 1 Ob 15/02s; 6 Ob 109/02a; 7 Ob 66/02k; 9 Ob 225/02g uva; RIS-Justiz RS0010449; Spielbüchler aaO Rz 4). Nur in einem solchen Fall hält es die Rechtsprechung für gerechtfertigt, dem Grundnachbarn den aufgrund seines Eigentumsrechts an sich gegebenen Untersagungsanspruch zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen (SZ 55/172; RIS-Justiz RS0010682).
Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung zu öffentlichen Straßen als behördlich genehmigte Anlagen im Sinn des § 364a ABGB entfällt der Anspruch des Grundnachbarn auf Unterlassung nach § 364 Abs 2 ABGB. Der dem Kläger gebührende und auch bereits rechtskräftig zugesprochene Ausgleichsanspruch hindert die Geltendmachung des aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Untersagungsanspruches.Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung zu öffentlichen Straßen als behördlich genehmigte Anlagen im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB entfällt der Anspruch des Grundnachbarn auf Unterlassung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Der dem Kläger gebührende und auch bereits rechtskräftig zugesprochene Ausgleichsanspruch hindert die Geltendmachung des aus Paragraph 364, Absatz 2, ABGB abgeleiteten Untersagungsanspruches.
Die Auffassung der Vorinstanzen, bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach § 364a ABGB komme ein auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch (wie auch ein Anspruch auf Vornahme von Vorkehrungen) nicht mehr in Frage, hält sich im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach § 14 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 muss der Kläger als angrenzender Grundeigentümer dulden, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können. Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich des Regenwassers beruht auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen.Die Auffassung der Vorinstanzen, bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach Paragraph 364 a, ABGB komme ein auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch (wie auch ein Anspruch auf Vornahme von Vorkehrungen) nicht mehr in Frage, hält sich im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 muss der Kläger als angrenzender Grundeigentümer dulden, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können. Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich des Regenwassers beruht auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen.
Auch das Begehren des Klägers, technische Vorkehrungen an der Gemeindestraße im Grenzbereich zu seiner Einfriedungsmauer vorzunehmen, wurde zu Recht abgewiesen. Soweit das Begehren auf die Vornahme sichernder Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen, die dazu dienen sollen, die Einwirkung des schadenstiftenden Erddrucks auf die Mauer des Klägers zu verhindern, ist der Beklagten zu überlassen (SZ 56/155; SZ 69/187; 4 Ob 2347/96t; 6 Ob 40/97v).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.