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Entscheidung 6 Ob 15/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob15/04f

Entscheidungsdatum

29.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand Z*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde B*****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch und Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Unterlassung und Herstellung (Streitwert 4.360,37 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2003, GZ 12 R 133/03x-37, womit das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 18. April 2003, GZ 27 Cg 25/01t-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 399,74 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 66,62 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Revision des Klägers ist entgegen dem - nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Nach rechtskräftiger Erledigung seiner zu Punkt 1 und 3 der Klage geltend gemachten - auf Paragraph 364 a, ABGB beruhenden - Ansprüche (Zahlung eines Ausgleichsbetrags und Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden) mit Teilurteil begehrt der Kläger überdies noch - gestützt auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB - Unterlassung des Ableitens von Wasser in Richtung seines Grundstücks und Vornahme der in Punkt 4 seines Begehrens näher bezeichneten technischen Vorkehrungen zur Verhinderung künftiger schadensverursachender Immissionen. Die Vorinstanzen verneinten diese weiteren Ansprüche aus der Überlegung, die öffentliche Straße sei eine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB. Der Kläger müsse die von ihr ausgehenden Immissionen dulden und könne nur einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB geltend machen. Dieser sei ihm bereits mit Teilurteil rechtskräftig zuerkannt worden.

Rechtliche Beurteilung

Dass der von einer Straßentrasse auf eine angrenzende Einfriedungsmauer des Nachbargrundstücks wirkende Erddruck grundsätzlich eine Immission im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, darstellen kann, ist nicht zweifelhaft vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB³ Paragraph 364, Rz 7 und 8 mwN; SZ 14/210). Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gehen diese Einwirkungen von einer behördlich genehmigten Anlage aus, hat der Nachbar keinen Untersagungsanspruch; er ist dann nur berechtigt einen vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch zu verlangen (Paragraph 364 a, ABGB). Öffentliche Straßen werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlagen im Sinne dieser Bestimmung behandelt (Spielbüchler in Rummel ABGB³ Paragraph 364 a, Rz 4; Gimpel-Hinteregger, Ersatz von Forstschäden infolge Salzstreuung, ecolex 1991, 77; E. Wagner, Betriebsanlagen im zivilen Nachbarrecht, 29ff, 233ff; Kerschner/Wagner, Österr. und Europ. Verkehrsrecht, 205, 207; E. Wagner zu 6 Ob 109/02a, RdU 2002,159 mwN; SZ 63/133; 6 Ob 109/02a; 7 Ob 66/02k; 9 Ob 227/02g; RIS-Justiz RS0010596, RS0010565, RS0010612). Paragraph 364 a, wird als ein der Enteignung verwandter Tatbestand betrachtet, der dem Geschädigten einen Ersatzanspruch zubilligt, weil dieser im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen (SZ 57/179; 1 Ob 15/02s; 6 Ob 109/02a; 7 Ob 66/02k; 9 Ob 225/02g uva; RIS-Justiz RS0010449; Spielbüchler aaO Rz 4). Nur in einem solchen Fall hält es die Rechtsprechung für gerechtfertigt, dem Grundnachbarn den aufgrund seines Eigentumsrechts an sich gegebenen Untersagungsanspruch zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen (SZ 55/172; RIS-Justiz RS0010682).

Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung zu öffentlichen Straßen als behördlich genehmigte Anlagen im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB entfällt der Anspruch des Grundnachbarn auf Unterlassung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Der dem Kläger gebührende und auch bereits rechtskräftig zugesprochene Ausgleichsanspruch hindert die Geltendmachung des aus Paragraph 364, Absatz 2, ABGB abgeleiteten Untersagungsanspruches.

Die Auffassung der Vorinstanzen, bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach Paragraph 364 a, ABGB komme ein auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch (wie auch ein Anspruch auf Vornahme von Vorkehrungen) nicht mehr in Frage, hält sich im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 muss der Kläger als angrenzender Grundeigentümer dulden, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können. Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich des Regenwassers beruht auf keiner rechtlichen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen.

Auch das Begehren des Klägers, technische Vorkehrungen an der Gemeindestraße im Grenzbereich zu seiner Einfriedungsmauer vorzunehmen, wurde zu Recht abgewiesen. Soweit das Begehren auf die Vornahme sichernder Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen, die dazu dienen sollen, die Einwirkung des schadenstiftenden Erddrucks auf die Mauer des Klägers zu verhindern, ist der Beklagten zu überlassen (SZ 56/155; SZ 69/187; 4 Ob 2347/96t; 6 Ob 40/97v).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.

Textnummer

E73312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00015.04F.0429.000

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20040429_OGH0002_0060OB00015_04F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010449 Rechtssatz 08.09.1964Zivilrecht
Der neben dem Unterlassungsanspruch bestehende Anspruch auf Ersatz des Schadens ist als Ausgleichsanspruch anzusehen und wird daher ohne Rücksicht auf Verschulden gewährt. (SZ 11/233, 25/67)
RS0010526 Rechtssatz 31.03.1965Zivilrecht
Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss d …
RS0010565 Rechtssatz 13.11.1979Zivilrecht
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße.
RS0010596 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch k …
RS0010612 Rechtssatz 15.05.1979Zivilrecht
Die zum Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen von Nachbargrundstück aufgestellten Bestimmungen sind auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden.
RS0010682 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksa …