Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Einschränkungen des Eigentumsrechts (§ 354 ABGB) sind gemäß § 364 Abs 2 ABGB bei bestimmten, demonstrativ aufgezählten Einwirkungen zu dulden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Nicht ortsübliche Einwirkungen kann der betroffene Nachbar untersagen. Wenn die Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht und das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet, hat der Nachbar zwar keinen Untersagungsanspruch, aber einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch (§ 364a ABGB). Öffentliche Straßen werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlagen im Sinne des § 364a ABGB behandelt (RS0010612; für Bundesstraßen: 3 Ob 534/90 = JBl 1990, 789 = EvBl 1991/10 = SZ 63/133; für Autobahnen: JBl 1989, 646; RS0010596; Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 4 zu § 364a mwN; vgl auch die von Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung, 307 f zitierten Autoren, die überwiegend die Anwendbarkeit des § 364a ABGB bejahen).Einschränkungen des Eigentumsrechts (Paragraph 354, ABGB) sind gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bei bestimmten, demonstrativ aufgezählten Einwirkungen zu dulden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Nicht ortsübliche Einwirkungen kann der betroffene Nachbar untersagen. Wenn die Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht und das Maß des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB überschreitet, hat der Nachbar zwar keinen Untersagungsanspruch, aber einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch (Paragraph 364 a, ABGB). Öffentliche Straßen werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlagen im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB behandelt (RS0010612; für Bundesstraßen: 3 Ob 534/90 = JBl 1990, 789 = EvBl 1991/10 = SZ 63/133; für Autobahnen: JBl 1989, 646; RS0010596; Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 364 a, mwN; vergleiche auch die von Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung, 307 f zitierten Autoren, die überwiegend die Anwendbarkeit des Paragraph 364 a, ABGB bejahen).
Von Landesstraßen ausgehende Immissionen unterliegen daher § 364aVon Landesstraßen ausgehende Immissionen unterliegen daher Paragraph 364 a
ABGB.
Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat keinen Unterlassungsanspruch, zum Ausgleich für seine Duldungspflicht aber den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch, der die Funktion einer Enteignungsentschädigung hat und für das Sonderopfer des Nachbarn zuerkannt wird (Oberhammer in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 364a).Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat keinen Unterlassungsanspruch, zum Ausgleich für seine Duldungspflicht aber den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch, der die Funktion einer Enteignungsentschädigung hat und für das Sonderopfer des Nachbarn zuerkannt wird (Oberhammer in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 364 a,).
In der Entscheidung 6 Ob 548/81 = SZ 55/55 wurde zwar ausgesprochen, dass durch den Verkehr auf einer Bundesstraße auf Nachbargrundstücken entstehende Immissionsschäden im streitigen Verfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Die Schäden seien nur im Rahmen einer Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen. Die Entscheidung ging davon aus, dass der Eigentümer der Straße oder der Träger der Straßenbaulast die Benützung der Straße zu Verkehrszwecken nicht hindern könne, sodass für die nur von den Benützern der Straße verursachten Schäden nicht gehaftet werde. Hingegen bejahte die Entscheidung SZ 63/133 für eine durch Salzstreuung auf einer Bundesstraße im angrenzenden Wald entstandenen Schäden grundsätzlich eine Haftung nach dem Nachbarrecht. Das durch den Fahrzeugverkehr aufgewirbelte schädliche Salzwasser sei die Erstursache der Schädigung des Waldes gewesen. Die Salzstreuung sei Teil der zur Privatwirtschaftsverwaltung gehörigen Instandhaltung der Straße. Dieser Ansicht ist für den hier zu beurteilenden, gleichgelagerten Fall der Salzstreuung auf einer Landesstraße zu folgen. Wenn man öffentliche Straßen als Anlagen im Sinne des § 364a ABGB ansieht, gehört die laufende Betreuung der Straße zum gewöhnlichen, nicht hoheitlichen Betrieb. Die nicht allein von den Straßenbenützern ausgehende Emittierung von Schadstoffen löst grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch aus.In der Entscheidung 6 Ob 548/81 = SZ 55/55 wurde zwar ausgesprochen, dass durch den Verkehr auf einer Bundesstraße auf Nachbargrundstücken entstehende Immissionsschäden im streitigen Verfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Die Schäden seien nur im Rahmen einer Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen. Die Entscheidung ging davon aus, dass der Eigentümer der Straße oder der Träger der Straßenbaulast die Benützung der Straße zu Verkehrszwecken nicht hindern könne, sodass für die nur von den Benützern der Straße verursachten Schäden nicht gehaftet werde. Hingegen bejahte die Entscheidung SZ 63/133 für eine durch Salzstreuung auf einer Bundesstraße im angrenzenden Wald entstandenen Schäden grundsätzlich eine Haftung nach dem Nachbarrecht. Das durch den Fahrzeugverkehr aufgewirbelte schädliche Salzwasser sei die Erstursache der Schädigung des Waldes gewesen. Die Salzstreuung sei Teil der zur Privatwirtschaftsverwaltung gehörigen Instandhaltung der Straße. Dieser Ansicht ist für den hier zu beurteilenden, gleichgelagerten Fall der Salzstreuung auf einer Landesstraße zu folgen. Wenn man öffentliche Straßen als Anlagen im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ansieht, gehört die laufende Betreuung der Straße zum gewöhnlichen, nicht hoheitlichen Betrieb. Die nicht allein von den Straßenbenützern ausgehende Emittierung von Schadstoffen löst grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch aus.
Die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Liegenschaftseigentums ist keine unmittelbare Zuleitung von Wasser, die unter keinen Umständen geduldet werden müsste (§ 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB). Dem Störer wäre der Einwand der Ortsüblichkeit versagt (1 Ob 42/01k; RS0010528).Die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Liegenschaftseigentums ist keine unmittelbare Zuleitung von Wasser, die unter keinen Umständen geduldet werden müsste (Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB). Dem Störer wäre der Einwand der Ortsüblichkeit versagt (1 Ob 42/01k; RS0010528).
Das Nachbarrecht gewährt Ansprüche gegen die vom Nachbargrundstück ausgehenden Immissionen, die § 364 Abs 2 ABGB beispielhaft aufzählt, ohne den Begriff zu definieren. Unter einer Immission ist das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe zu verstehen (Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 7 zu § 364). Die Qualifikation des durch den Straßenverkehr aufgewirbelten und gegen die Hausmauer geschleuderten verunreinigten Wassers als Immission ist zutreffend und im Revisionsverfahren auch nicht strittig.Das Nachbarrecht gewährt Ansprüche gegen die vom Nachbargrundstück ausgehenden Immissionen, die Paragraph 364, Absatz 2, ABGB beispielhaft aufzählt, ohne den Begriff zu definieren. Unter einer Immission ist das mittelbare Eindringen unwägbarer Stoffe zu verstehen (Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 7 zu Paragraph 364,). Die Qualifikation des durch den Straßenverkehr aufgewirbelten und gegen die Hausmauer geschleuderten verunreinigten Wassers als Immission ist zutreffend und im Revisionsverfahren auch nicht strittig.
Ein Untersagungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB und der Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB stehen nur zu, wenn die Immission das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Hier ist nicht strittig, dass eine vorzeitig (jährlich) notwendig werdende Fassadenerneuerung eine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung darstellt.Ein Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB stehen nur zu, wenn die Immission das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Hier ist nicht strittig, dass eine vorzeitig (jährlich) notwendig werdende Fassadenerneuerung eine wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung darstellt.
Die Gesetzesausdrücke "örtlich" und "ortsüblich" sind in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auszulegen.
Räumlich ist nicht die politische Gemeinde, sondern die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu jenem, von dem die Störung ausgeht sowie die faktischen Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften maßgeblich (RS0010653; 2 Ob 94/00p mwN). Beispielsweise kann ein betroffener Stadtteil (ein Viertel) Maßstab der Ortsüblichkeit sein (1 Ob 6/99k). Hier ist zumindest auf alle an die Landesstraße - eine Ortsdurchfahrt - unmittelbar angrenzenden Häuser abzustellen.
Die Ortsüblichkeit ist auch in zeitlicher Hinsicht zu beurteilen und kein starrer, sondern ein dem Wandel der Zeit unterworfener Begriff. Ortsüblich sind die Verhältnisse an dem schon erläuterten räumlichen Ort, die einen gewissen längeren Zeitraum bestehen (SZ 50/107). Die auf Grund des technischen Fortschritts durch Industrialisierung und Entwicklung der Verkehrsverhältnisse neu entstehenden und zunehmender werdenden Immissionen werden nicht plötzlich ortsüblich (Steiner, Zur Auslegung des Begriffs der Ortsüblichkeit in § 364 Abs 2 ABGB, JBl 1978, 133 [137]). Auch für die Verkehrsentwicklung und die Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften gelten keine Sonderregeln. Die zeitliche Komponente der Ortsüblichkeit betrifft die Frage, ab wann eine bestimmte Immission ortsüblich wird. Diese Frage wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl die Zitate bei Oberhammer aaO Rz 15 zu § 364). Wann aus einer Überschreitung des bis dahin Ortsüblichen eine Änderung zum Unüblichen wird, ist oft zweifelhaft und hängt von der Grundeinstellung des Beurteilenden zu den Fragen der Interessenabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Einzelinteressen sowie zum Widerstreit verschiedener Allgemeininteressen (technischer Fortschritt versus Umweltschutz) ab. Aus Lehre und Rechtsprechung sind zur Frage des für die Ortsüblichkeit einer Immissionsbelastung maßgeblichen Zeitraums folgende Positionen hervorzuheben:Die Ortsüblichkeit ist auch in zeitlicher Hinsicht zu beurteilen und kein starrer, sondern ein dem Wandel der Zeit unterworfener Begriff. Ortsüblich sind die Verhältnisse an dem schon erläuterten räumlichen Ort, die einen gewissen längeren Zeitraum bestehen (SZ 50/107). Die auf Grund des technischen Fortschritts durch Industrialisierung und Entwicklung der Verkehrsverhältnisse neu entstehenden und zunehmender werdenden Immissionen werden nicht plötzlich ortsüblich (Steiner, Zur Auslegung des Begriffs der Ortsüblichkeit in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, JBl 1978, 133 [137]). Auch für die Verkehrsentwicklung und die Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften gelten keine Sonderregeln. Die zeitliche Komponente der Ortsüblichkeit betrifft die Frage, ab wann eine bestimmte Immission ortsüblich wird. Diese Frage wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt vergleiche die Zitate bei Oberhammer aaO Rz 15 zu Paragraph 364,). Wann aus einer Überschreitung des bis dahin Ortsüblichen eine Änderung zum Unüblichen wird, ist oft zweifelhaft und hängt von der Grundeinstellung des Beurteilenden zu den Fragen der Interessenabwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Einzelinteressen sowie zum Widerstreit verschiedener Allgemeininteressen (technischer Fortschritt versus Umweltschutz) ab. Aus Lehre und Rechtsprechung sind zur Frage des für die Ortsüblichkeit einer Immissionsbelastung maßgeblichen Zeitraums folgende Positionen hervorzuheben:
Jabornegg (Privates Nachbarrecht und Umweltschutz, ÖJZ 1983, 365) plädiert für eine Analogie zur Ersitzungszeit von 30 Jahren. In dieser Zeit sollen Nachbarrechtsansprüche zur Verfügung stehen (aaO 371). Dieser Ansicht folgte ua die Entscheidung SZ 61/273. Spielbüchler stellt hingegen auf das Hinnehmen des Zustands durch die Beeinträchtigten ab und hält eine über drei Jahre nicht beanstandete Immission für ortsüblich (aaO Rz 15 zu § 364). Diesem Standpunkt folgte die neuere oberstgerichtliche Judikatur. In der Entscheidung 7 Ob 361/97g = SZ 70/251 wurde für die von einer renovierten Sportanlage verursachte Lärmsteigerung der Zeitraum der letzten drei Jahre vor der Klageführung für maßgeblich erachtet. Diese Judikatur wurde von Kerschner kritisiert, der Jaborneggs Rechtsansicht über das Ortsüblichwerden von Immissionen erst nach 30 Jahren teilt (RdU 1998, 95).Jabornegg (Privates Nachbarrecht und Umweltschutz, ÖJZ 1983, 365) plädiert für eine Analogie zur Ersitzungszeit von 30 Jahren. In dieser Zeit sollen Nachbarrechtsansprüche zur Verfügung stehen (aaO 371). Dieser Ansicht folgte ua die Entscheidung SZ 61/273. Spielbüchler stellt hingegen auf das Hinnehmen des Zustands durch die Beeinträchtigten ab und hält eine über drei Jahre nicht beanstandete Immission für ortsüblich (aaO Rz 15 zu Paragraph 364,). Diesem Standpunkt folgte die neuere oberstgerichtliche Judikatur. In der Entscheidung 7 Ob 361/97g = SZ 70/251 wurde für die von einer renovierten Sportanlage verursachte Lärmsteigerung der Zeitraum der letzten drei Jahre vor der Klageführung für maßgeblich erachtet. Diese Judikatur wurde von Kerschner kritisiert, der Jaborneggs Rechtsansicht über das Ortsüblichwerden von Immissionen erst nach 30 Jahren teilt (RdU 1998, 95).
Der aufgezeigte Meinungsstreit ist aber hier nicht entscheidungswesentlich. Schon mangels entsprechender Behauptungen der Kläger ist von einem jahrzehntelangen Bestehen der Ortsdurchfahrt und der Beeinträchtigung der nahe dem Straßenrand gelegenen Häuser durch den Verkehr bei nasser Witterung (Regenfälle; Schneeschmelze) auszugehen. Die Kläger haben also für die dadurch verursachte Durchfeuchtung ihres Hauses einerseits wegen Ortsüblichkeit und andererseits aus dem in der Entscheidung SZ 63/133 angeführten Grund, dass der Straßenerhalter als Nachbar und (fiktiver) Betreiber einer Anlage (Straße) nicht für das Verhalten der Straßenbenützer (vgl § 20 Abs 1 StVO) haftbar gemacht werden kann, keinen nachbarrechtlichen Anspruch. Sie stützen ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren auch nur mehr auf den Umstand, dass die Salzstreuung anstelle der zuvor jahrzehntelang betriebenen Splittstreuung die schadensstiftende Immission sei, die als ortsunüblich einen Ausgleichsanspruch auslöse. Die Ablagerung von Schnee bis unmittelbar vor das Haus im Rahmen der Schneeräumung wird als Anspruchsgrundlage nicht mehr verfolgt. Zu prüfen ist jedenfalls der auf Salzstreuung gestützte Anspruch. Dem steht die im Anschluss an Spielbüchler vertretene Rechtsansicht über die Maßgeblichkeit der Nichtbeanstandung über einen Zeitraum von drei Jahren (SZ 70/251) nicht entgegen. Die Klage wurde am 21. 2. 2001 eingebracht. Die erstmalige Salzstreuung erfolgte im Winter 1998/1999. Eine Ortsüblichkeit wegen mehr als dreijähriger Duldung ohne Beanstandung liegt daher nicht vor.Der aufgezeigte Meinungsstreit ist aber hier nicht entscheidungswesentlich. Schon mangels entsprechender Behauptungen der Kläger ist von einem jahrzehntelangen Bestehen der Ortsdurchfahrt und der Beeinträchtigung der nahe dem Straßenrand gelegenen Häuser durch den Verkehr bei nasser Witterung (Regenfälle; Schneeschmelze) auszugehen. Die Kläger haben also für die dadurch verursachte Durchfeuchtung ihres Hauses einerseits wegen Ortsüblichkeit und andererseits aus dem in der Entscheidung SZ 63/133 angeführten Grund, dass der Straßenerhalter als Nachbar und (fiktiver) Betreiber einer Anlage (Straße) nicht für das Verhalten der Straßenbenützer vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, StVO) haftbar gemacht werden kann, keinen nachbarrechtlichen Anspruch. Sie stützen ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren auch nur mehr auf den Umstand, dass die Salzstreuung anstelle der zuvor jahrzehntelang betriebenen Splittstreuung die schadensstiftende Immission sei, die als ortsunüblich einen Ausgleichsanspruch auslöse. Die Ablagerung von Schnee bis unmittelbar vor das Haus im Rahmen der Schneeräumung wird als Anspruchsgrundlage nicht mehr verfolgt. Zu prüfen ist jedenfalls der auf Salzstreuung gestützte Anspruch. Dem steht die im Anschluss an Spielbüchler vertretene Rechtsansicht über die Maßgeblichkeit der Nichtbeanstandung über einen Zeitraum von drei Jahren (SZ 70/251) nicht entgegen. Die Klage wurde am 21. 2. 2001 eingebracht. Die erstmalige Salzstreuung erfolgte im Winter 1998 aus 1999,. Eine Ortsüblichkeit wegen mehr als dreijähriger Duldung ohne Beanstandung liegt daher nicht vor.
In der grundlegenden Entscheidung SZ 63/133 vertrat der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs zur Salzstreuung auf Bundesstraßen zusammengefasst folgende Rechtsansichten:
Bei der Salzstreuung auf Straßen gerieten zwei öffentliche Interessen in Kollision. Die Salzstreuung diene einerseits der Sicherheit des Straßenverkehrs im Winter. Bei der Unterlassung der Salzstreuung werde der Straßenerhalter für Verkehrsunfälle nach § 1319a ABGB haftbar. Andererseits drohe nach dem derzeitigen Wissensstand durch die Salzstreuung eine Schädigung der Umwelt. Dem Umweltschutz könne nicht ein geringerer Stellenwert zugemessen werden, weil auf Dauer auch durch eine zerstörte Umwelt menschliches Leben gefährdet werde. Es habe ein angemessener Interessenausgleich stattzufinden. Dem trage § 7 Abs 1 BStG Rechnung. Bundesstraßen seien so zu erhalten, dass sie unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse ohne Gefahr benützbar seien, andererseits sei aber auch auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen. Eine unzulässige Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB liege daher im Zusammenhang mit der Salzstreuung nur vor, wenn der Straßenerhalter das im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nötige Maß überschreite. Der Straßenerhalter hafte also nicht für das Ausmaß der Salzstreuung, das erforderlich sei, um bei ungünstigen Witterungsverhältnissen eine in zumutbarer Weise anders nicht abwendbare Gefährdung der Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Die Anlegung einer öffentlichen Straße bewirke von vorneherein, dass im Nachbarbereich gewisse Einwirkungen entstünden, die ohne die Anlage der Straße nicht eingetreten wären. Auf das öffentliche Interesse sei Bedacht zu nehmen. Solange eine Straße nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten werde, liege keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Immission vor. Die Beweislast für das Nichtvorliegen unzulässiger Immissionen treffe im Allgemeinen die Beklagte, bei der Frage des Ausmaßes der Salzstreuung schon auf Grund der Beweisnähe. Nur die Beklagte verfügte über die nötigen Unterlagen über die Salzstreuung. Ferner sei noch die Frage erörterungsbedürftig, ob nicht allenfalls in früheren Jahren ein aus heutiger Sicht gegebenes Übermaß an Salzstreuung ortsüblich gewesen wäre. Ab dem Auftreten neuer Erkenntnisse über die Gefahren der Salzstreuung könne aber nicht mehr von einer "allgemeinen Ortsüblichkeit" gesprochen werden. Die Entscheidung SZ 63/133 wurde von Gimpel-Hinteregger (Umwelthaftung 273; Ersatz von Forstschäden infolge Salzstreuung, ecolex 1991, 77) kritisiert. Es bestehe keine Notwendigkeit zur Abwägung zweier öffentlicher Interessen bei der Auslegung der Ortsüblichkeit, wenn es um die privaten Interessen an ungestörter Liegenschaftsnutzung gegenüber einer volkswirtschaftlich erwünschten ortsunüblichen Nutzung der emittierenden Liegenschaft gehe. Andernfalls wäre die Ersatzpflicht des § 364a ABGB obsolet. Es sei auch für die Salzstreuung im (verkehrsbedingt) notwendigen Ausmaß zu haften. Dazu hat der 6. Senat Folgendes erwogen:Bei der Salzstreuung auf Straßen gerieten zwei öffentliche Interessen in Kollision. Die Salzstreuung diene einerseits der Sicherheit des Straßenverkehrs im Winter. Bei der Unterlassung der Salzstreuung werde der Straßenerhalter für Verkehrsunfälle nach Paragraph 1319 a, ABGB haftbar. Andererseits drohe nach dem derzeitigen Wissensstand durch die Salzstreuung eine Schädigung der Umwelt. Dem Umweltschutz könne nicht ein geringerer Stellenwert zugemessen werden, weil auf Dauer auch durch eine zerstörte Umwelt menschliches Leben gefährdet werde. Es habe ein angemessener Interessenausgleich stattzufinden. Dem trage Paragraph 7, Absatz eins, BStG Rechnung. Bundesstraßen seien so zu erhalten, dass sie unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse ohne Gefahr benützbar seien, andererseits sei aber auch auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen. Eine unzulässige Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB liege daher im Zusammenhang mit der Salzstreuung nur vor, wenn der Straßenerhalter das im Interesse der Sicherheit des Verkehrs nötige Maß überschreite. Der Straßenerhalter hafte also nicht für das Ausmaß der Salzstreuung, das erforderlich sei, um bei ungünstigen Witterungsverhältnissen eine in zumutbarer Weise anders nicht abwendbare Gefährdung der Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Die Anlegung einer öffentlichen Straße bewirke von vorneherein, dass im Nachbarbereich gewisse Einwirkungen entstünden, die ohne die Anlage der Straße nicht eingetreten wären. Auf das öffentliche Interesse sei Bedacht zu nehmen. Solange eine Straße nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten werde, liege keine nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unzulässige Immission vor. Die Beweislast für das Nichtvorliegen unzulässiger Immissionen treffe im Allgemeinen die Beklagte, bei der Frage des Ausmaßes der Salzstreuung schon auf Grund der Beweisnähe. Nur die Beklagte verfügte über die nötigen Unterlagen über die Salzstreuung. Ferner sei noch die Frage erörterungsbedürftig, ob nicht allenfalls in früheren Jahren ein aus heutiger Sicht gegebenes Übermaß an Salzstreuung ortsüblich gewesen wäre. Ab dem Auftreten neuer Erkenntnisse über die Gefahren der Salzstreuung könne aber nicht mehr von einer "allgemeinen Ortsüblichkeit" gesprochen werden. Die Entscheidung SZ 63/133 wurde von Gimpel-Hinteregger (Umwelthaftung 273; Ersatz von Forstschäden infolge Salzstreuung, ecolex 1991, 77) kritisiert. Es bestehe keine Notwendigkeit zur Abwägung zweier öffentlicher Interessen bei der Auslegung der Ortsüblichkeit, wenn es um die privaten Interessen an ungestörter Liegenschaftsnutzung gegenüber einer volkswirtschaftlich erwünschten ortsunüblichen Nutzung der emittierenden Liegenschaft gehe. Andernfalls wäre die Ersatzpflicht des Paragraph 364 a, ABGB obsolet. Es sei auch für die Salzstreuung im (verkehrsbedingt) notwendigen Ausmaß zu haften. Dazu hat der 6. Senat Folgendes erwogen:
Wenn mit Erhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des sicheren Straßenverkehrs auf öffentlichen Straßen Immissionen verbunden sind, steht grundsätzlich ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Ein solcher ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen anlässlich des Baus einer Bundesstraße (§ 24 Abs 5 BStG) bzw beim Bau von Landesstraßen nach den jeweiligen Landesgesetzen und nach der zitierten Rechtsprechung für die allein durch die Verkehrsteilnehmer verursachten Immissionsschäden ausgeschlossen.Wenn mit Erhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des sicheren Straßenverkehrs auf öffentlichen Straßen Immissionen verbunden sind, steht grundsätzlich ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Ein solcher ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen anlässlich des Baus einer Bundesstraße (Paragraph 24, Absatz 5, BStG) bzw beim Bau von Landesstraßen nach den jeweiligen Landesgesetzen und nach der zitierten Rechtsprechung für die allein durch die Verkehrsteilnehmer verursachten Immissionsschäden ausgeschlossen.
Gegen das Auslegungskriterium der widerstreitenden öffentlichen Interessen spricht die Erwägung, dass die Interessenabwägung schon bei der behördlichen Genehmigung der Anlage, der beim öffentlichen Straßenbau die politische Entscheidung über den Straßenbau (die Straßenführung) gleichzuhalten ist, vorgenommen wird. Die im ABGB angesprochene Ortsüblichkeit, also die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Raum, haben mit der Interessenabwägung grundsätzlich nichts zu tun. Auch wenn es ein Anliegen mancher Autoren sein mag, durch eine Verstärkung des nachbarrechtlichen Rechtsschutzes den Defiziten im Verwaltungsverfahren über die Genehmigung von Anlagen zu begegnen und Umweltschutzargumenten zum Durchbruch zu verhelfen, geht es im Immissionsstreit nach den §§ 364 und 364a ABGB um die Interessenkollision zwischen dem Anlagenbetreiber und dem von der Immission betroffenen Liegenschaftsnachbarn, also um die Kollision von Privatinteressen. Das Nachbarrecht ist nicht die Plattform, über die Kollision von Kollektivinteressen zu entscheiden. Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB setzt eine Schädigung durch eine ortsunübliche Immission voraus. Der Begriff Ortsüblichkeit hat zwangsläufig den Inhalt, dass ein und dieselbe Immission (etwa Belastung der Luft mit Schadstoffen oder Lärm) an einem Ort üblich, an einem anderen aber unüblich sein kann. Wenn man diese Bedeutung des Gesetzesbegriffs vernachlässigt und auf eine Interessenabwägung von widerstreitenden Allgemeininteressen abstellt, wäre der Begriff "örtlich" (Ort) zu einem Großraum mutiert, weil ja die Interessenabwägung beispielsweise bei Bundesstraßen grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet Geltung haben müsste. Bei der Beurteilung von Immissionen, die von öffentlichen Straßen ausgehen, ist daher an der bisherigen Auslegung des Begriffs der Ortsüblichkeit festzuhalten. In der Begründung der Entscheidung SZ 63/133 wird nicht nur das "Übermaß" der Salzstreuung als unzulässige Immission bezeichnet, sondern beispielhaft auch angeführt, dass die Haftung auch für den Fall zu bejahen ist, dass "nur aus Bequemlichkeit zwecks Einsparung einer vielleicht kostspieligeren Schneeräumung oder in unrichtiger Einschätzung der Verhältnisse statt des ebenso möglichen Streusplitts Salz gestreut wurde". Dieser Begründung kann durchaus gefolgt werden. Sie ist auch entscheidungswesentlich. Nach den hier getroffenen Feststellungen wurde über Jahrzehnte auf der Landesstraße nur Streusplitt aufgebracht. Das war offenkundig eine für die Verkehrssicherheit ausreichende Maßnahme. Die Verwendung von Salz seit dem Winter 1998/1999 konnte bis zur Klageeinbringung noch keine Ortsüblichkeit erzeugen. Die schadensstiftende Kausalität wird noch zu klären sein. Die allgemeinen Erwägungen, dass schon die Anlegung einer öffentlichen Straße gewisse zu duldende Einwirkungen entstehen lässt, macht den Ausgleichsanspruch nach dem Nachbarrecht noch nicht unzulässig. Es ist eben nicht Aufgabe des Nachbarrechts, die Frage kollidierender öffentlicher Interessen zu beantworten. Wenn sich der Betreiber der Anlage (hier einer öffentlichen Straße) aus Kostengründen oder aus Gründen des Umweltschutzes für die eine oder andere Variante der Schneeräumung bzw Glatteisbeseitigung entscheidet, ist dies für den Ausgleichsanspruch grundsätzlich neutral. Er hat nach den dargelegten Grundsätzen für schädliche Immissionen dann zu haften, wenn sie nicht ortsüblich (geworden) sind. Das beklagte Land haftet daher für die durch die Salzstreuung am Haus der Kläger verursachten Feuchtigkeitsschäden, auch wenn die Salzstreuung das für die Verkehrssicherheit erforderliche Ausmaß nicht überschritten haben sollte.Gegen das Auslegungskriterium der widerstreitenden öffentlichen Interessen spricht die Erwägung, dass die Interessenabwägung schon bei der behördlichen Genehmigung der Anlage, der beim öffentlichen Straßenbau die politische Entscheidung über den Straßenbau (die Straßenführung) gleichzuhalten ist, vorgenommen wird. Die im ABGB angesprochene Ortsüblichkeit, also die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Raum, haben mit der Interessenabwägung grundsätzlich nichts zu tun. Auch wenn es ein Anliegen mancher Autoren sein mag, durch eine Verstärkung des nachbarrechtlichen Rechtsschutzes den Defiziten im Verwaltungsverfahren über die Genehmigung von Anlagen zu begegnen und Umweltschutzargumenten zum Durchbruch zu verhelfen, geht es im Immissionsstreit nach den Paragraphen 364 und 364 a ABGB um die Interessenkollision zwischen dem Anlagenbetreiber und dem von der Immission betroffenen Liegenschaftsnachbarn, also um die Kollision von Privatinteressen. Das Nachbarrecht ist nicht die Plattform, über die Kollision von Kollektivinteressen zu entscheiden. Der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB setzt eine Schädigung durch eine ortsunübliche Immission voraus. Der Begriff Ortsüblichkeit hat zwangsläufig den Inhalt, dass ein und dieselbe Immission (etwa Belastung der Luft mit Schadstoffen oder Lärm) an einem Ort üblich, an einem anderen aber unüblich sein kann. Wenn man diese Bedeutung des Gesetzesbegriffs vernachlässigt und auf eine Interessenabwägung von widerstreitenden Allgemeininteressen abstellt, wäre der Begriff "örtlich" (Ort) zu einem Großraum mutiert, weil ja die Interessenabwägung beispielsweise bei Bundesstraßen grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet Geltung haben müsste. Bei der Beurteilung von Immissionen, die von öffentlichen Straßen ausgehen, ist daher an der bisherigen Auslegung des Begriffs der Ortsüblichkeit festzuhalten. In der Begründung der Entscheidung SZ 63/133 wird nicht nur das "Übermaß" der Salzstreuung als unzulässige Immission bezeichnet, sondern beispielhaft auch angeführt, dass die Haftung auch für den Fall zu bejahen ist, dass "nur aus Bequemlichkeit zwecks Einsparung einer vielleicht kostspieligeren Schneeräumung oder in unrichtiger Einschätzung der Verhältnisse statt des ebenso möglichen Streusplitts Salz gestreut wurde". Dieser Begründung kann durchaus gefolgt werden. Sie ist auch entscheidungswesentlich. Nach den hier getroffenen Feststellungen wurde über Jahrzehnte auf der Landesstraße nur Streusplitt aufgebracht. Das war offenkundig eine für die Verkehrssicherheit ausreichende Maßnahme. Die Verwendung von Salz seit dem Winter 1998 aus 1999, konnte bis zur Klageeinbringung noch keine Ortsüblichkeit erzeugen. Die schadensstiftende Kausalität wird noch zu klären sein. Die allgemeinen Erwägungen, dass schon die Anlegung einer öffentlichen Straße gewisse zu duldende Einwirkungen entstehen lässt, macht den Ausgleichsanspruch nach dem Nachbarrecht noch nicht unzulässig. Es ist eben nicht Aufgabe des Nachbarrechts, die Frage kollidierender öffentlicher Interessen zu beantworten. Wenn sich der Betreiber der Anlage (hier einer öffentlichen Straße) aus Kostengründen oder aus Gründen des Umweltschutzes für die eine oder andere Variante der Schneeräumung bzw Glatteisbeseitigung entscheidet, ist dies für den Ausgleichsanspruch grundsätzlich neutral. Er hat nach den dargelegten Grundsätzen für schädliche Immissionen dann zu haften, wenn sie nicht ortsüblich (geworden) sind. Das beklagte Land haftet daher für die durch die Salzstreuung am Haus der Kläger verursachten Feuchtigkeitsschäden, auch wenn die Salzstreuung das für die Verkehrssicherheit erforderliche Ausmaß nicht überschritten haben sollte.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Rechtssache nicht spruchreif. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Feuchtigkeitsschäden am Haus der Kläger, die Behebungskosten und vor allem die Kausalität der Salzstreuung für diese Schäden festzustellen sein. Der Kausalitätsnachweis ist von den Klägern zu erbringen. Dabei wird zu beachten sein, dass bei mehreren "summierten Immissionen" nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vorzugehen ist (§ 1302 ABGB). Ob sich die von den Straßenbenützern verursachten Feuchtigkeitsschäden (die auch ohne Salzstreuung am Haus der Kläger entstehen) von denjenigen trennen lassen, die auf die Salzstreuung zurückzuführen sind (denkbar wäre etwa eine um Jahre vorverlegte Notwendigkeit der Renovierung der Fassade) ist eine im zweiten Rechtsgang zu klärende Tatfrage.Unter diesen Gesichtspunkten ist die Rechtssache nicht spruchreif. Im fortzusetzenden Verfahren werden die Feuchtigkeitsschäden am Haus der Kläger, die Behebungskosten und vor allem die Kausalität der Salzstreuung für diese Schäden festzustellen sein. Der Kausalitätsnachweis ist von den Klägern zu erbringen. Dabei wird zu beachten sein, dass bei mehreren "summierten Immissionen" nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vorzugehen ist (Paragraph 1302, ABGB). Ob sich die von den Straßenbenützern verursachten Feuchtigkeitsschäden (die auch ohne Salzstreuung am Haus der Kläger entstehen) von denjenigen trennen lassen, die auf die Salzstreuung zurückzuführen sind (denkbar wäre etwa eine um Jahre vorverlegte Notwendigkeit der Renovierung der Fassade) ist eine im zweiten Rechtsgang zu klärende Tatfrage.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.