a) Die öffentlich-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts werden im Rekursverfahren nicht in Zweifel gezogen; dazu finden sich in den Rechtsmittelschriften der Parteien keinerlei Ausführungen.
b) Daher ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ausschließlich nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB zu prüfen. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer ... insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen, insbesondere von Flüssigkeiten, sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen (direkte oder indirekte Immissionen) auf das Nachbargrundstück, je nachdem, ob die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder diese nur zufällig eintritt (Klang in Klang2 II 167). Unmittelbare Zuleitungen sind somit solche Zuleitungen, die durch eine "Veranstaltung" bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Der Begriff "Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind (SZ 41/74 zum natürlichen Wasserablauf; Spielbüchler in Rummel3, § 364 ABGB Rz 11, Oberhammer in Schwimann2, § 364 ABGB Rz 2 ff, je mwN). Auch die von der zweiten Instanz vertretene und mit der Entscheidung 1 Ob 31/82 = MietSlg 34.036 belegte Auffassung, dass der Ablauf der Niederschlagswässer eine sich aus dem Gesetz ergebende Last für den Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks sei, bezieht sich auf die natürlichen Abflussverhältnisse. Nicht hinzunehmen sind indes vom Nachbarn gesetzte Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet sind, wie bereits in einer Reihe von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuleitung von Wasser ausgesprochen wurde (JBl 1966, 144 [Zuführung von Abwässern in einer Röhre bis zur Grundstücksgrenze und deren Weiterfluß in einer offenen Rinne, sodass sie in das angrenzende Erdreich und sodann in das Nachbargrundstück eindringen können]; 5 Ob 332/68 [Ableitung von Abwasser durch Rohrleitungen in die unmittelbare Nähe der Grundstückgrenze, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert]; 1 Ob 2/75 = SZ 48/4 = MietSlg 27.045; 1 Ob 16/77 = SZ 50/84 [Einleitung von Abwässern eines Bergbaubetriebs in ein Fischwasser]; 1 Ob 38/79 [unmittelbare Zuleitung von Wasser]; 1 Ob 4/82 = SZ 55/30; 1 Ob 31/82 = MietSlg 34.036; 1 Ob 6/83 = SZ 56/50 = EvBl 1983/98 = MietSlg 35.027; 4 Ob 1514/88; 1 Ob 29/89 [Ableitung der Überwässer durch Rohre und Gräben derart, dass das Wasser nicht mehr versickern kann]; 8 Ob 523/95 [Verschmutzung des Nachbargrundstücks durch Jauche]; 1 Ob 31/95 = RdU 1996, 146 [Kerschner; Eröffnung der Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers durch eine Gemeindekanalisationsanlage]; RIS-Justiz RS0010635). Unmittelbare Zuleitung liegt auch vor, wenn nur die Zuleitung durch eine "Veranstaltung" des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84, SZ 55/30; 1 Ob 615/94 = SZ 67/212 = JBl 1995, 317; RdU 1996, 146 u.a.), hier somit, wenn die Beklagten durch ihre "Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von (Niederschlags)Wasser auf das Grundstück des Klägers eröffneten (RdU 1996, 146 mwN). Dass die Beklagten dies hier getan haben, kann nicht fraglich sein, haben sie doch durch ihre umfangreichen erdbautechnischen Änderungen ihres Grundstücks die bis dahin bestehenden natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer geändert. Es kann daher nicht gesagt werden, die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch vermehrt abfließende Niederschlagswässer wäre ohne Zutun der Beklagten rein zufällig eingetreten. Ihnen fällt, soweit hier relevant, nicht die Änderung der Nutzungsart ihres Grundstücks, sondern fallen die von ihnen vorgenommenen Änderungen der vorher vorhanden gewesenen natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer als zumindest mitursächliche Vorkehrungen zur Last.b) Daher ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ausschließlich nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB zu prüfen. Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer ... insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen, insbesondere von Flüssigkeiten, sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen (direkte oder indirekte Immissionen) auf das Nachbargrundstück, je nachdem, ob die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder diese nur zufällig eintritt (Klang in Klang2 II 167). Unmittelbare Zuleitungen sind somit solche Zuleitungen, die durch eine "Veranstaltung" bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Der Begriff "Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind (SZ 41/74 zum natürlichen Wasserablauf; Spielbüchler in Rummel3, Paragraph 364, ABGB Rz 11, Oberhammer in Schwimann2, Paragraph 364, ABGB Rz 2 ff, je mwN). Auch die von der zweiten Instanz vertretene und mit der Entscheidung 1 Ob 31/82 = MietSlg 34.036 belegte Auffassung, dass der Ablauf der Niederschlagswässer eine sich aus dem Gesetz ergebende Last für den Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks sei, bezieht sich auf die natürlichen Abflussverhältnisse. Nicht hinzunehmen sind indes vom Nachbarn gesetzte Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet sind, wie bereits in einer Reihe von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuleitung von Wasser ausgesprochen wurde (JBl 1966, 144 [Zuführung von Abwässern in einer Röhre bis zur Grundstücksgrenze und deren Weiterfluß in einer offenen Rinne, sodass sie in das angrenzende Erdreich und sodann in das Nachbargrundstück eindringen können]; 5 Ob 332/68 [Ableitung von Abwasser durch Rohrleitungen in die unmittelbare Nähe der Grundstückgrenze, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert]; 1 Ob 2/75 = SZ 48/4 = MietSlg 27.045; 1 Ob 16/77 = SZ 50/84 [Einleitung von Abwässern eines Bergbaubetriebs in ein Fischwasser]; 1 Ob 38/79 [unmittelbare Zuleitung von Wasser]; 1 Ob 4/82 = SZ 55/30; 1 Ob 31/82 = MietSlg 34.036; 1 Ob 6/83 = SZ 56/50 = EvBl 1983/98 = MietSlg 35.027; 4 Ob 1514/88; 1 Ob 29/89 [Ableitung der Überwässer durch Rohre und Gräben derart, dass das Wasser nicht mehr versickern kann]; 8 Ob 523/95 [Verschmutzung des Nachbargrundstücks durch Jauche]; 1 Ob 31/95 = RdU 1996, 146 [Kerschner; Eröffnung der Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers durch eine Gemeindekanalisationsanlage]; RIS-Justiz RS0010635). Unmittelbare Zuleitung liegt auch vor, wenn nur die Zuleitung durch eine "Veranstaltung" des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84, SZ 55/30; 1 Ob 615/94 = SZ 67/212 = JBl 1995, 317; RdU 1996, 146 u.a.), hier somit, wenn die Beklagten durch ihre "Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von (Niederschlags)Wasser auf das Grundstück des Klägers eröffneten (RdU 1996, 146 mwN). Dass die Beklagten dies hier getan haben, kann nicht fraglich sein, haben sie doch durch ihre umfangreichen erdbautechnischen Änderungen ihres Grundstücks die bis dahin bestehenden natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer geändert. Es kann daher nicht gesagt werden, die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch vermehrt abfließende Niederschlagswässer wäre ohne Zutun der Beklagten rein zufällig eingetreten. Ihnen fällt, soweit hier relevant, nicht die Änderung der Nutzungsart ihres Grundstücks, sondern fallen die von ihnen vorgenommenen Änderungen der vorher vorhanden gewesenen natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer als zumindest mitursächliche Vorkehrungen zur Last.
Somit sind auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, als unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen.Somit sind auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, als unmittelbare Zuleitungen iSd Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zu beurteilen.
Dabei ist es bedeutungslos, ob der Oberlieger überhaupt keine Maßnahmen gegen die von ihm vorgenommene Änderung der Abflussverhältnisse (auch der Niederschlagswässer) trifft oder sich - so wie hier - seine Maßnahmen als ungenügend erweisen, um das Grundstück des Unterliegers vor negativen Auswirkungen dieser Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zu schützen.
Damit bedarf es aber entgegen der zweitinstanzlichen Rechtsauffassung keiner Prüfung der ortsüblichen Verhältnisse mehr. Denn unmittelbare Zuleitungen müssen unter keinen Umständen geduldet werden und erlauben es dem Störer nicht, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen (SZ 44/140 = ImmZ 1972, 59; SZ 55/30; RdU 1996, 146 u.a.). Die Wiederholungsgefahr wurde von den Vorinstanzen zutreffend bejaht (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach stRsp (1 Ob 144/97a = SZ 70/199, 8 Ob 242/00x u.a.; Spielbüchler aaO Rz 4, 17 mwN) ist die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage, deren Begehren auf Unterlassung des Eingriffs geht. Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs-, sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendem Handeln.Damit bedarf es aber entgegen der zweitinstanzlichen Rechtsauffassung keiner Prüfung der ortsüblichen Verhältnisse mehr. Denn unmittelbare Zuleitungen müssen unter keinen Umständen geduldet werden und erlauben es dem Störer nicht, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen (SZ 44/140 = ImmZ 1972, 59; SZ 55/30; RdU 1996, 146 u.a.). Die Wiederholungsgefahr wurde von den Vorinstanzen zutreffend bejaht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach stRsp (1 Ob 144/97a = SZ 70/199, 8 Ob 242/00x u.a.; Spielbüchler aaO Rz 4, 17 mwN) ist die Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage, deren Begehren auf Unterlassung des Eingriffs geht. Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs-, sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendem Handeln.
Demnach ist unter Aufhebung der Berufungsentscheidung die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.