Über die Zulässigkeit der Klagsänderung wurde bereits im ersten Rechtsgang durch das Berufungsgericht endgültig entschieden; gegen bestätigende Beschlüsse im Rekursverfahren ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen. Soweit sich die Revisionen gegen die Umformulierung des geänderten Klagebegehrens durch das Gericht wenden, sind die Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, dass das Gericht dem Urteilsspruch jederzeit eine klarere und deutlichere Fassung geben kann, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt (für alle Rechberger in Rechberger Komm ZPO2 Rz 2 zu § 405 mwN). Mehr hat das Erstgericht nicht getan. Dass es die Umformulierung nicht ausdrücklich begründet hat, macht sie nicht unzulässig, da es sich nur um eine geringfügige sprachliche Präzisierung des inhaltlich eindeutigen Begehrens handelt.Über die Zulässigkeit der Klagsänderung wurde bereits im ersten Rechtsgang durch das Berufungsgericht endgültig entschieden; gegen bestätigende Beschlüsse im Rekursverfahren ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls ausgeschlossen. Soweit sich die Revisionen gegen die Umformulierung des geänderten Klagebegehrens durch das Gericht wenden, sind die Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, dass das Gericht dem Urteilsspruch jederzeit eine klarere und deutlichere Fassung geben kann, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt (für alle Rechberger in Rechberger Komm ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 405, mwN). Mehr hat das Erstgericht nicht getan. Dass es die Umformulierung nicht ausdrücklich begründet hat, macht sie nicht unzulässig, da es sich nur um eine geringfügige sprachliche Präzisierung des inhaltlich eindeutigen Begehrens handelt.
Soweit die Revision des Erstbeklagten verlangt, der Oberste Gerichtshof müsse Richtlinien dahin geben, wie die Vorkehrungen beschaffen sein müssten und welche Immissionen zu unterlassen seien, und die Revision der Dritt- und Viertbeklagten beanstandet, dass die nach § 354 EO zu vollstreckende Unterlassungspflicht wegen Unbestimmtheit keinen tauglichen Exekutionstitel bilde und ein derart beschaffener Urteilsantrag daher abzuweisen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass es - wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang 8 Ob 255/98b ausführlich dargelegt hat - es gerade unzulässig ist, vom Beklagten bestimmte Vorkehrungen zu verlangen und es sich bei den im Eigentum- und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot handelt, das nicht nach § 354 EO, sondern nach § 355 EO zu vollstrecken ist, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene "Eindringen" hindert (SZ 52/55; EvBl 1989/6; SZ 67/138).Soweit die Revision des Erstbeklagten verlangt, der Oberste Gerichtshof müsse Richtlinien dahin geben, wie die Vorkehrungen beschaffen sein müssten und welche Immissionen zu unterlassen seien, und die Revision der Dritt- und Viertbeklagten beanstandet, dass die nach Paragraph 354, EO zu vollstreckende Unterlassungspflicht wegen Unbestimmtheit keinen tauglichen Exekutionstitel bilde und ein derart beschaffener Urteilsantrag daher abzuweisen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass es - wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang 8 Ob 255/98b ausführlich dargelegt hat - es gerade unzulässig ist, vom Beklagten bestimmte Vorkehrungen zu verlangen und es sich bei den im Eigentum- und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot handelt, das nicht nach Paragraph 354, EO, sondern nach Paragraph 355, EO zu vollstrecken ist, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, dass er das verbotene "Eindringen" hindert (SZ 52/55; EvBl 1989/6; SZ 67/138).