In der Zulassungsbeschwerde (der beklagten Parteien) wird unter anderem gerügt, das Berufungsgericht sei unzulässig vom Klagebegehren abgegangen.
Die Kläger haben in der Verhandlung vom 5. 2. 1997 (ON 79, AS 69) ihr Klagebegehren dahin modifiziert, dass es zu lauten habe:
"Die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig vorzukehren, dass die durch die Trassierung der Aufschließungsstraße
..... erfolgte Destabilisierung des hangsseitigen Geländes,
insbesondere der Liegenschaft der Kläger ..... sowie jegliche
Krafteinwirkungen auf diese Liegenschaft unterbleibe".
Seit der Entscheidung vom 31. 3. 1965, 6 Ob 55/85 (= SZ 38/50 = JBl 1965, 621) hält der Oberste Gerichtshof an der Rechtsprechung fest, die Klage gemäß § 364 Abs 2 ABGB sei ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Klagebegehren gehe auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet sei, dürfe keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr müsse die Auswahl der Schutzmaßnahmen den Beklagten überlassen bleiben. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof unverändert - unter Hinweis, dass es sich dabei um ein "Erfolgsverbot" und kein Handlungsverbot handle - festgehalten (zuletzt etwa 14. 10. 1997, 1 Ob 144/97a = SZ 70/199).Seit der Entscheidung vom 31. 3. 1965, 6 Ob 55/85 (= SZ 38/50 = JBl 1965, 621) hält der Oberste Gerichtshof an der Rechtsprechung fest, die Klage gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB sei ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Klagebegehren gehe auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet sei, dürfe keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr müsse die Auswahl der Schutzmaßnahmen den Beklagten überlassen bleiben. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof unverändert - unter Hinweis, dass es sich dabei um ein "Erfolgsverbot" und kein Handlungsverbot handle - festgehalten (zuletzt etwa 14. 10. 1997, 1 Ob 144/97a = SZ 70/199).
Auch ein auf § 364b ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren geht auf Unterlassung des Eingriffes oder auf Herstellung sichernder Vorkehrungen. Soweit es allerdings auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen gleichfalls dem Beklagten überlassen werden. Die Unterlassungsklage ist daher auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten (SZ 44/22; SZ 61/61; RdU 1998/138 [Kerschner]).Auch ein auf Paragraph 364 b, ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren geht auf Unterlassung des Eingriffes oder auf Herstellung sichernder Vorkehrungen. Soweit es allerdings auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen gleichfalls dem Beklagten überlassen werden. Die Unterlassungsklage ist daher auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten (SZ 44/22; SZ 61/61; RdU 1998/138 [Kerschner]).
Soweit sich die Revisionswerber gegen die Abweichung der Berufungsentscheidung vom Klagebegehren wenden, machen sie der Sache nach auch eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend, indem nämlich die Fassung des Urteilsspruches mit sich selbst in Widerspruch steht. Obwohl die beklagten Parteien ihrer Unterlassungsverpflichtung nicht anders als durch geeignete Vorkehrungen - deren Auswahl ihnen zu überlassen ist - genügen können, hat das Berufungsgericht das auf Vorkehrungen gerichtete Begehren abgewiesen. Da sich daher die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens mit der Abweisung des auf Vorkehrungen gerichteten Begehrens nicht vereinbaren lässt, schließen die beiden Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander aus, was Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO begründet (3 Ob 512/76; 5 Ob 612/78; 2 Ob 191/79; 2 Ob 30/88; 10 ObS 40/98z).Soweit sich die Revisionswerber gegen die Abweichung der Berufungsentscheidung vom Klagebegehren wenden, machen sie der Sache nach auch eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geltend, indem nämlich die Fassung des Urteilsspruches mit sich selbst in Widerspruch steht. Obwohl die beklagten Parteien ihrer Unterlassungsverpflichtung nicht anders als durch geeignete Vorkehrungen - deren Auswahl ihnen zu überlassen ist - genügen können, hat das Berufungsgericht das auf Vorkehrungen gerichtete Begehren abgewiesen. Da sich daher die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens mit der Abweisung des auf Vorkehrungen gerichteten Begehrens nicht vereinbaren lässt, schließen die beiden Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander aus, was Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO begründet (3 Ob 512/76; 5 Ob 612/78; 2 Ob 191/79; 2 Ob 30/88; 10 ObS 40/98z).
Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in untrennbarem Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht (Kodek in Rechberger ZPO2 § 462 Rz 3 mwN). Da das vorliegende Klagebegehren eine Einheit bildet, die eine abweichende Entscheidung über den auf Unterlassung und den auf Vorkehrungen gerichteten Teil nicht gestattet - die Unterlassungsverpflichtung allein ist ohne die Verpflichtung zu geeigneten Vorkehrungen sinnlos -, ist dieser untrennbare Sachzusammenhang im vorliegenden Fall gegeben.Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in untrennbarem Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 462, Rz 3 mwN). Da das vorliegende Klagebegehren eine Einheit bildet, die eine abweichende Entscheidung über den auf Unterlassung und den auf Vorkehrungen gerichteten Teil nicht gestattet - die Unterlassungsverpflichtung allein ist ohne die Verpflichtung zu geeigneten Vorkehrungen sinnlos -, ist dieser untrennbare Sachzusammenhang im vorliegenden Fall gegeben.
Schließlich ist noch zu beachten, dass die beklagten Parteien als Miteigentümer des Wegegrundstückes, von dem die gegenständliche Einwirkung ausgeht, in Anspruch genommen wurden. Im Hinblick auf die Rechtsähnlichkeit zu den in § 523 ABGB genannten Klagen sind auch bei derartigen nachbarlichen Eingriffen die Miteigentümer des Grundstückes, von dem die Einwirkung ausgeht, notwendige Streitgenossen (7 Ob 120/66 = RZ 1967, 36; 2 Ob 531/92). Die vom Erst- und Zweitbeklagten ergriffene außerordentliche Revision wirkte daher gemäß § 14 ZPO auch für die übrigen beklagten Parteien, sodass die Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes hinsichtlich sämtlicher beklagter Parteien zu erfolgen hatte.Schließlich ist noch zu beachten, dass die beklagten Parteien als Miteigentümer des Wegegrundstückes, von dem die gegenständliche Einwirkung ausgeht, in Anspruch genommen wurden. Im Hinblick auf die Rechtsähnlichkeit zu den in Paragraph 523, ABGB genannten Klagen sind auch bei derartigen nachbarlichen Eingriffen die Miteigentümer des Grundstückes, von dem die Einwirkung ausgeht, notwendige Streitgenossen (7 Ob 120/66 = RZ 1967, 36; 2 Ob 531/92). Die vom Erst- und Zweitbeklagten ergriffene außerordentliche Revision wirkte daher gemäß Paragraph 14, ZPO auch für die übrigen beklagten Parteien, sodass die Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes hinsichtlich sämtlicher beklagter Parteien zu erfolgen hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.