Aus den Entscheidungsgründen:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, daß von einer unmittelbaren Zuleitung nur gesprochen werden kann, wenn vom Nachbargrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet ist, somit auf dem Nachbargrundstück eine Veranstaltung getroffen wurde, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84; SZ 48/4; SZ 45/7; SZ 35/28 ua.; zuletzt 1 Ob 4/82; Klang[2] II 167; Ehrenzweig[2] I/2, 132). Eine unmittelbare Zuleitung liegt etwa vor, wenn Abwässer in künstlichen Gerinnen oder Röhren derart in den Nahebereich des Nachbargrundstückes gebracht wurden, daß sie sodann auf Grund der natürlichen Ablaufverhältnisse zwangsläufig auf dieses fließen müssen (JBl. 1966, 144; 1 Ob 31/82; 5 Ob 332/68). Ein solcher Sachverhalt liegt aber nicht vor. Die Sickergrube der beklagten Partei befindet sich 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die in der Sickergrube enthaltene Flüssigkeit gelangt gleichmäßig über die ganze Mantelfläche der Grube in das Erdreich und erst über dieses in das Grundwasser, was keine unmittelbare Zuleitung bedeutet, besonders wenn bedacht wird, daß eine Schädigung von Bäumen erst zirka 75 m von der Eintrittsstelle bemerkbar ist.Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, daß von einer unmittelbaren Zuleitung nur gesprochen werden kann, wenn vom Nachbargrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet ist, somit auf dem Nachbargrundstück eine Veranstaltung getroffen wurde, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84; SZ 48/4; SZ 45/7; SZ 35/28 ua.; zuletzt 1 Ob 4/82; Klang[2] römisch zwei 167; Ehrenzweig[2] I/2, 132). Eine unmittelbare Zuleitung liegt etwa vor, wenn Abwässer in künstlichen Gerinnen oder Röhren derart in den Nahebereich des Nachbargrundstückes gebracht wurden, daß sie sodann auf Grund der natürlichen Ablaufverhältnisse zwangsläufig auf dieses fließen müssen (JBl. 1966, 144; 1 Ob 31/82; 5 Ob 332/68). Ein solcher Sachverhalt liegt aber nicht vor. Die Sickergrube der beklagten Partei befindet sich 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die in der Sickergrube enthaltene Flüssigkeit gelangt gleichmäßig über die ganze Mantelfläche der Grube in das Erdreich und erst über dieses in das Grundwasser, was keine unmittelbare Zuleitung bedeutet, besonders wenn bedacht wird, daß eine Schädigung von Bäumen erst zirka 75 m von der Eintrittsstelle bemerkbar ist.
Da weder eine durch die zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG noch durch die zuständige Gewerbebehörde gemäß § 74 Abs. 2 Z 5 GewO 1973 behördlich genehmigte Anlage iS des § 364a ABGB vorliegt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den im § 364 Abs. 2 ABGB normierten Unterlassungsanspruch, der einen Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage darstellt (SZ 50/99; SZ 44/22 ua.; zuletzt 1 Ob 31/82, 1 Ob 4/82; Koziol - Welser[6] II 35), gegeben sind. Dies wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Voraussetzung eines jeden auf § 364 Abs. 2 ABGB gestützten Unterlassungsanspruches ist die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung (Klang[2] II 172). Die Bestimmungen der §§ 364, 364a und 364b ABGB regeln Interessenkollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten (JBl. 1981, 371; Koziol - Welser aaO 34; Jabornegg - Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes 25; Säcker in Münchener Kommentar § 906 BGB Rdz. 1). Für das Gründeigentum ist es geradezu typisch, daß die durch das Eigentumsrecht vermittelten Nutzungsbefugnisse auf die Nutzungsmöglichkeit benachbarter Grundstücke Rückwirkungen haben (Jabornegg - Strasser aaO 22; Kleindienst, Der privatrechtliche Immissionsschutz nach § 906 BGB 10). Das Gesetz löst diese Kollision zwischen Abwehrfunktion und Freiheitsfunktion des Eigentums damit, daß es einen Mittelweg wählt: Direkte Immissionen ohne Rechtstitel kann der Nachbar unter allen Umständen abwehren, indirekte Einwirkungen hat er in einem bestimmten Ausmaß zu dulden. Stellt sich die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung von Nutzungsbefugnissen durch Abwässer hervorgerufen wurde, sind auch die Vorschriften des III. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes, der von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer handelt, heranzuziehen. Diese Vorschriften schützen, wie sich aus § 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 lit. c WRG ergibt, auch die Reinhaltun g des Grundwassers (Krzizek, Kommentar zum WRG 151). Nicht jede Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers wird aber vom Gesetz bereits als bewilligungspflichtige Beeinträchtigung behandelt. Bloß geringfügige Einwirkungen gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung (§ 32 Abs. 1 WRG). Damit wird zwar ein ähnlich unbestimmter Gesetzesbegriff verwendet wie der der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung im § 364 Abs. 2 ABGB, beiden Formulierungen liegt aber der Gedanke des "minima non curat praetor" zugrunde (Ehrenzweig[2] I/2, 133; Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2] 177 Anm. 4 zu § 32 WRG). Dafür, was noch als geringfügig angesehen werden kann, gibt das Gesetz selbst Anhaltspunkte, behandelt es doch bis zum Beweis des Gegenteils Einwirkungen auf Grund des Gemeingebrauches und der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der auch künstliche Düngung, die sehr wohl zur Veränderung der Qualität des Grundwassers führen kann, zählt (Grabmayr - Rossmann aaO 181 Anm. 6), nicht als Beeinträchtigungen der Beschaffenheit von Gewässern. Ähnliches ergibt sich aus dem im § 30 Abs. 1 WRG aufgezählten Schutzzweck der Vorschriften über die Reinhaltung von Gewässern: Während die Gesundheit von Mensch und Tier schlechthin nicht gefährdet werden darf, werden Pflanzen nur insoweit geschützt, als "fühlbare" Schädigungen vermieden werden müssen. Auch Sickergruben sind ohne wasserrechtsbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine Einwirkung auf Gewässer geringfügig ist (Grabmayr - Rossmann aaO 178 Anm. 5 lit.c).Da weder eine durch die zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG noch durch die zuständige Gewerbebehörde gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1973 behördlich genehmigte Anlage iS des Paragraph 364 a, ABGB vorliegt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB normierten Unterlassungsanspruch, der einen Anwendungsfall der Eigentumsfreiheitsklage darstellt (SZ 50/99; SZ 44/22 ua.; zuletzt 1 Ob 31/82, 1 Ob 4/82; Koziol - Welser[6] römisch zwei 35), gegeben sind. Dies wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Voraussetzung eines jeden auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützten Unterlassungsanspruches ist die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung (Klang[2] römisch zwei 172). Die Bestimmungen der Paragraphen 364, 364 a und 364 b ABGB regeln Interessenkollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten (JBl. 1981, 371; Koziol - Welser aaO 34; Jabornegg - Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes 25; Säcker in Münchener Kommentar Paragraph 906, BGB Rdz. 1). Für das Gründeigentum ist es geradezu typisch, daß die durch das Eigentumsrecht vermittelten Nutzungsbefugnisse auf die Nutzungsmöglichkeit benachbarter Grundstücke Rückwirkungen haben (Jabornegg - Strasser aaO 22; Kleindienst, Der privatrechtliche Immissionsschutz nach Paragraph 906, BGB 10). Das Gesetz löst diese Kollision zwischen Abwehrfunktion und Freiheitsfunktion des Eigentums damit, daß es einen Mittelweg wählt: Direkte Immissionen ohne Rechtstitel kann der Nachbar unter allen Umständen abwehren, indirekte Einwirkungen hat er in einem bestimmten Ausmaß zu dulden. Stellt sich die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung von Nutzungsbefugnissen durch Abwässer hervorgerufen wurde, sind auch die Vorschriften des römisch drei. Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes, der von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer handelt, heranzuziehen. Diese Vorschriften schützen, wie sich aus Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG ergibt, auch die Reinhaltun g des Grundwassers (Krzizek, Kommentar zum WRG 151). Nicht jede Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Gewässers wird aber vom Gesetz bereits als bewilligungspflichtige Beeinträchtigung behandelt. Bloß geringfügige Einwirkungen gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung (Paragraph 32, Absatz eins, WRG). Damit wird zwar ein ähnlich unbestimmter Gesetzesbegriff verwendet wie der der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, beiden Formulierungen liegt aber der Gedanke des "minima non curat praetor" zugrunde (Ehrenzweig[2] I/2, 133; Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2] 177 Anmerkung 4 zu Paragraph 32, WRG). Dafür, was noch als geringfügig angesehen werden kann, gibt das Gesetz selbst Anhaltspunkte, behandelt es doch bis zum Beweis des Gegenteils Einwirkungen auf Grund des Gemeingebrauches und der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der auch künstliche Düngung, die sehr wohl zur Veränderung der Qualität des Grundwassers führen kann, zählt (Grabmayr - Rossmann aaO 181 Anmerkung 6), nicht als Beeinträchtigungen der Beschaffenheit von Gewässern. Ähnliches ergibt sich aus dem im Paragraph 30, Absatz eins, WRG aufgezählten Schutzzweck der Vorschriften über die Reinhaltung von Gewässern: Während die Gesundheit von Mensch und Tier schlechthin nicht gefährdet werden darf, werden Pflanzen nur insoweit geschützt, als "fühlbare" Schädigungen vermieden werden müssen. Auch Sickergruben sind ohne wasserrechtsbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine Einwirkung auf Gewässer geringfügig ist (Grabmayr - Rossmann aaO 178 Anmerkung 5 Litera c,).
Geht man vom Zusammenhang dieser Vorschriften und von der Erwägung aus, daß bei Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung im besonderen Maß die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Jabornegg - Strasser aaO 31), ist der Lösung der Rechtsfrage durch die Vorinstanzen beizupflichten. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver, auf die Benutzung der Nachbargrundstücke abgestellter (Seufert in Staudinger[11] Rdz. 22 zu § 906 BGB). Berücksichtigt man, daß tatsächliche Einwirkungen höchstens auf einer Fläche von 500 m2 festgestellt werden könnten und mögliche Auswirkungen sich nur bis auf eine Fläche von 1000 m2 erstrecken können und selbst dann der jährliche Schaden nur etwa 25 S beträgt, muß gesagt werden, daß das vom Gesetz für einen Untersagungsanspruch geforderte Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung nicht erfüllt ist.Geht man vom Zusammenhang dieser Vorschriften und von der Erwägung aus, daß bei Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung im besonderen Maß die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Jabornegg - Strasser aaO 31), ist der Lösung der Rechtsfrage durch die Vorinstanzen beizupflichten. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver, auf die Benutzung der Nachbargrundstücke abgestellter (Seufert in Staudinger[11] Rdz. 22 zu Paragraph 906, BGB). Berücksichtigt man, daß tatsächliche Einwirkungen höchstens auf einer Fläche von 500 m2 festgestellt werden könnten und mögliche Auswirkungen sich nur bis auf eine Fläche von 1000 m2 erstrecken können und selbst dann der jährliche Schaden nur etwa 25 S beträgt, muß gesagt werden, daß das vom Gesetz für einen Untersagungsanspruch geforderte Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung nicht erfüllt ist.