Aus den Entscheidungsgründen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist die auf Unterlassung vom Immissionen gerichtete Klage ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Der Kläger hat sein Eigentum und den Eingriff zu beweisen. Der Beklagte hingegen hat zu beweisen, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen (Ortsüblichkeit der Einwirkung und nur unwesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstückes; vgl. dazu Ehrenzweig[2] I/2, 132 f.) nicht überschritten habe (MietSlg. 29 040; SZ 45/7; SZ 44/140; EvBl. 1970/18 ua.; Klang in seinem Komm.[2] II 173) oder daß der Eingriff auf einem besonderen Rechtstitel (Eingriffsrecht) beruhe.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist die auf Unterlassung vom Immissionen gerichtete Klage ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Der Kläger hat sein Eigentum und den Eingriff zu beweisen. Der Beklagte hingegen hat zu beweisen, daß der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen (Ortsüblichkeit der Einwirkung und nur unwesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstückes; vergleiche dazu Ehrenzweig[2] I/2, 132 f.) nicht überschritten habe (MietSlg. 29 040; SZ 45/7; SZ 44/140; EvBl. 1970/18 ua.; Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei 173) oder daß der Eingriff auf einem besonderen Rechtstitel (Eingriffsrecht) beruhe.
Unmittelbare Zuleitung (insbesondere von Flüssigkeiten) ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig (§ 364 Abs. 2 Satz 2 ABGB; JBl. 1976, 655; SZ 48/4; Klang aaO 167; Ehrenzweig aaO 132; Gschnitzer, Sachenrecht 59). Hiefür gibt es auch keine Ortsüblichkeit (1 Ob 38/79). Eine unmittelbare Zuleitung (Einwirkung) auf das Nachbargrundstück liegt dann vor, wenn die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist (SZ 45/7; Klang aaO 167), wenn diese also durch eine Veranstaltung bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84; SZ 48/4; SZ 35/28; EvBl. 1963/23 ua.).Unmittelbare Zuleitung (insbesondere von Flüssigkeiten) ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig (Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB; JBl. 1976, 655; SZ 48/4; Klang aaO 167; Ehrenzweig aaO 132; Gschnitzer, Sachenrecht 59). Hiefür gibt es auch keine Ortsüblichkeit (1 Ob 38/79). Eine unmittelbare Zuleitung (Einwirkung) auf das Nachbargrundstück liegt dann vor, wenn die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist (SZ 45/7; Klang aaO 167), wenn diese also durch eine Veranstaltung bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84; SZ 48/4; SZ 35/28; EvBl. 1963/23 ua.).
Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich hier um eine unmittelbare Zuleitung iS des § 364 Abs. 2 Satz 2 ABGB, die ohne besonderen Rechtstitel unzulässig ist. Entscheidend hiefür ist nicht, daß der Beklagte derzeit zum Eintritt der schädlichen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nichts beiträgt. Er (oder seine Rechtsvorgänger) haben jedoch zur Versorgung des Anwesens Quellen von fremden Grundstücken abgeleitet und damit auch den natürlichen Abfluß dieses Wassers geändert. Sie haben das hiebei anfallende Überwasser, teils in offenen Gräben, teils in Rohren so über das Grundstück 1141/1 abgeleitet, daß es nicht auf diesem versickert, sondern - jedenfalls im Winter - auf die Liegenschaft der Kläger gelangen kann und dort schädliche Vereisungen hervorruft.Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich hier um eine unmittelbare Zuleitung iS des Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB, die ohne besonderen Rechtstitel unzulässig ist. Entscheidend hiefür ist nicht, daß der Beklagte derzeit zum Eintritt der schädlichen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nichts beiträgt. Er (oder seine Rechtsvorgänger) haben jedoch zur Versorgung des Anwesens Quellen von fremden Grundstücken abgeleitet und damit auch den natürlichen Abfluß dieses Wassers geändert. Sie haben das hiebei anfallende Überwasser, teils in offenen Gräben, teils in Rohren so über das Grundstück 1141/1 abgeleitet, daß es nicht auf diesem versickert, sondern - jedenfalls im Winter - auf die Liegenschaft der Kläger gelangen kann und dort schädliche Vereisungen hervorruft.
Damit kann aber nicht gesagt werden, daß die Einwirkung auf das Grundstück der Kläger ohne Zutun des Beklagten (vgl. Ehrenzweig aaO 132) eingetreten und auf ein von ihm nicht zu verantwortendes "Elementarereignis" zurückzuführen sei. Es liegt daher eine unmittelbare Zuleitung vor, die Ortsüblichkeit nicht zulässig machen kann.Damit kann aber nicht gesagt werden, daß die Einwirkung auf das Grundstück der Kläger ohne Zutun des Beklagten vergleiche Ehrenzweig aaO 132) eingetreten und auf ein von ihm nicht zu verantwortendes "Elementarereignis" zurückzuführen sei. Es liegt daher eine unmittelbare Zuleitung vor, die Ortsüblichkeit nicht zulässig machen kann.
Der Beklagte mußte daher einen Rechtstitel für die unmittelbare Zuleitung haben. Einen solchen Rechtstitel hat er aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht einmal behauptet. Es ist zwar richtig, daß sich der Beklagte nicht auf das Vorbringen beschränkte, das von seiner Liegenschaft abfließende Überwasser löse keine Einwirkungen auf die Grundstücke der Kläger aus, sondern auch behauptete, daß auf seiner Liegenschaft seit Jahrzehnten ein Brunnen bestehe, dessen Überwasser er auf sein Grundstück 1141/1 ableite und daß dieser Zustand schon seit jeher bestehe und den Klägern auch bekannt sei. Er behauptete jedoch nicht, daß dieses Überwasser seit jeher auf die Grundstücke der Kläger gelangt und ihnen auch diese Tatsache bekannt gewesen sei. Damit hat aber der Beklagte die für den Erwerb einer Dienstbarkeit notwendigen Voraussetzungen nicht dargetan.
Die Ersitzung setzt nämlich Besitz eines Rechts voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muß. Es ist notwendig, daß die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen wird (SZ 45/45; Klang in seinem Komm.[2] VI 577), weshalb etwa die Benützung einer fremden Sache im Rahmen einer örtlichen Übung (1 Ob 502/82) oder eines Gemeingebrauches nicht zur Ersitzung führt (EvBl. 1973/113; SZ 41/86; SZ 31/71 ua.; vgl. auch Klang aaO II 76; Koziol - Welser[5] II 7, 9). Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, daß man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt. Bei Rechten, die (wie etwa bejahende Dienstbarkeiten) auf ein Dulden eines anderen gehen, ist die Vornahme der zu duldenden Handlung als eines Rechts, also mit dem ersichtlichen Willen, dadurch ein dem Handelnden zustehendes Recht auszuüben, und die "Gestattung" des Gegners erforderlich (§ 313 ABGB; Ehrenzweig aaO 79). Die Besitzausübung muß so beschaffen sein, daß derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann (EvBl. 1961/296; SZ 31/71 ua.).Die Ersitzung setzt nämlich Besitz eines Rechts voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muß. Es ist notwendig, daß die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen wird (SZ 45/45; Klang in seinem Komm.[2] römisch sechs 577), weshalb etwa die Benützung einer fremden Sache im Rahmen einer örtlichen Übung (1 Ob 502/82) oder eines Gemeingebrauches nicht zur Ersitzung führt (EvBl. 1973/113; SZ 41/86; SZ 31/71 ua.; vergleiche auch Klang aaO römisch zwei 76; Koziol - Welser[5] römisch zwei 7, 9). Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, daß man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt. Bei Rechten, die (wie etwa bejahende Dienstbarkeiten) auf ein Dulden eines anderen gehen, ist die Vornahme der zu duldenden Handlung als eines Rechts, also mit dem ersichtlichen Willen, dadurch ein dem Handelnden zustehendes Recht auszuüben, und die "Gestattung" des Gegners erforderlich (Paragraph 313, ABGB; Ehrenzweig aaO 79). Die Besitzausübung muß so beschaffen sein, daß derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann (EvBl. 1961/296; SZ 31/71 ua.).
Der Beklagte behauptete weder, daß er oder seine Rechtsvorgänger bewußt Überwasser des "Ewigbrunnens" auf die Liegenschaft der Kläger abgeleitet hätten oder zumindest in Kenntnis der Tatsache gewesen seien, daß Wasser bis dahin gelange, noch daß von den Klägern ein solcher Zustand trotz Kenntnis hingenommen worden sei. Der Prozeßstandpunkt des Beklagten geht vielmehr dahin, daß er nichts unternommen habe und daß das abgeleitete Überwasser gar nicht das Grundstück der Kläger erreichte, weshalb er keine unmittelbare Zuleitung vorgenommen habe. Es wurde auch festgestellt, daß er nie absichtlich Wasser auf das Grundstück der Kläger leitete. Der bloße, zur Einwirkung auf das Grundstück der Kläger führende Zustand, der beiden Parteien offenbar erst nach dem Bau der Stützmauer erkennbar wurde, reicht aber zum Erwerb des Besitzes an einem Ableitungsrecht nicht aus. Es fehlt somit schon an einem zur Ersitzung tauglichen Rechtsbesitz. Die bloße, weder dem Oberlieger noch dem Unterlieger bekannte Tatsache, daß künstlich auf die Liegenschaft des Oberliegers zugeführtes Wasser auf die Liegenschaft des Unterliegers abrinnt, kann mangels Ausübung eines Rechtsbesitzes durch den Oberlieger nicht zur Ersitzung einer Wasserableitungsdienstbarkeit führen.
Anlaß zur Erhebung einer Unterlassungsklage besteht nach § 364 Abs. 2 ABGB nur dann, wenn eine Wiederholung der unzulässigen Immissionen zu erwarten ist (MietSlg. 29 040; EvBl. 1972/20; SZ 38/16 ua.; Koziol - Welser[5] I 179; vgl. Klang aaO II 602). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf aber nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht und den Fortbestand der beanstandeten Einwirkung verteidigt (MietSlg. 19 040). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so daß das Berufungsgericht auch mit Recht Wiederholungsgefahr angenommen hat.Anlaß zur Erhebung einer Unterlassungsklage besteht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nur dann, wenn eine Wiederholung der unzulässigen Immissionen zu erwarten ist (MietSlg. 29 040; EvBl. 1972/20; SZ 38/16 ua.; Koziol - Welser[5] römisch eins 179; vergleiche Klang aaO römisch zwei 602). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf aber nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht und den Fortbestand der beanstandeten Einwirkung verteidigt (MietSlg. 19 040). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so daß das Berufungsgericht auch mit Recht Wiederholungsgefahr angenommen hat.
Das Unterlassungsbegehren der Kläger muß im übrigen keineswegs dazu führen, daß dem Beklagten die Benützung seines "Ewigbrunnens" unmöglich gemacht wird. Es ist vielmehr wahrscheinlich, daß der Revisionswerber durch entsprechende Vorrichtungen auf eigenem Grund ein Eindringen von Überwasser in die Liegenschaft der Kläger verhindern kann, zumal die Entfernung zwischen seinem Anwesen und den in Mitleidenschaft gezogenen Grundstücken der Kläger groß ist.