Rechtssatz RS0115461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115461
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, sind als unmittelbare Zuleitungen im Sinne des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen.Auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, sind als unmittelbare Zuleitungen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 42/01k
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 42/01k
- 1 Ob 190/05f
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 190/05f
Vgl aber; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T1)
- 1 Ob 169/06v
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 169/06v
Beisatz: Es ist in diesem Kontext bedeutungslos, ob der Oberlieger überhaupt keine Maßnahmen gegen die von ihm verursachte Änderung der Abflussverhältnisse für das Niederschlagswasser traf oder gesetzte Maßnahmen ungenügend sind, um das Grundstück des Unterliegers vor den negativen Auswirkungen einer solchen Änderung zu schützen. (T2); Veröff: SZ 2006/152
- 1 Ob 263/06t
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 263/06t
Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein. (T3)
- 10 Ob 45/14m
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
- 1 Ob 4/15t
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 4/15t
Vgl aber; Beis wie T1
- 1 Ob 224/18z
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 224/18z
Ähnlich
- 1 Ob 27/21h
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr. (T4)
- 7 Ob 20/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 20/25d
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115461
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0010OB00042_01K0000_001