Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 364 Abs 1 letzter Satz ABGB ist die unmittelbare Zuleitung auf das Nachbargrundstück ohne Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Von direkten Immissionen spricht man dann, wenn vom Nachbargrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet ist, somit auf dem Nachbargrundstück eine Veranstaltung getroffen wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich ist (SZ 48/4; SZ 55/30; SZ 56/50; 4 Ob 1514/88). In diesem Sinne ist unter unmittelbarer Zuleitung insbesondere auch die Zuleitung von Flüssigkeiten zu verstehen (JBl 1966/144; SZ 55/30). Wer direkt zuleitet kann sich nicht darauf berufen, sein Tun entspreche der Ortsüblichkeit und/oder die ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstückes werde nicht wesentlich beeinträchtigt (1 Ob 38/79; SZ 55/30).Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, letzter Satz ABGB ist die unmittelbare Zuleitung auf das Nachbargrundstück ohne Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Von direkten Immissionen spricht man dann, wenn vom Nachbargrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt wird, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet ist, somit auf dem Nachbargrundstück eine Veranstaltung getroffen wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich ist (SZ 48/4; SZ 55/30; SZ 56/50; 4 Ob 1514/88). In diesem Sinne ist unter unmittelbarer Zuleitung insbesondere auch die Zuleitung von Flüssigkeiten zu verstehen (JBl 1966/144; SZ 55/30). Wer direkt zuleitet kann sich nicht darauf berufen, sein Tun entspreche der Ortsüblichkeit und/oder die ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstückes werde nicht wesentlich beeinträchtigt (1 Ob 38/79; SZ 55/30).
Nach den der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Feststellungen des Erstgerichtes wurde ein ein bis zwei Meter breiter Streifen des Grundstückes des Klägers durch die vom Zweitbeklagten auf seinem angrenzenden Feld ausgebrachte Jauche verschmutzt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß durch die Handlungen des Zweitbeklagten die Jauche unmittelbar auf das Grundstück des Klägers geleitet wurde und somit eine im Sinne der bereits zitierten Gesetzesstelle unter allen Umständen unzulässige Immission vorliegt. Der Vergleich mit dem der Entscheidung 8 Ob 635/92 = ecolex 1993, 451 zugrundeliegenden Sachverhalt, wo Staub einer Tennisanlage auf das Nachbargrundstück gelangte, geht schon deshalb fehl, da der Transport von Staub auf das Nachbargrundstück im allgemeinen nicht durch darauf gerichtetes aktives Tun des Eigentümers des anderen Grundstückes erfolgt. Im gegenständlichen Fall war nach den Feststellungen aber die Auslaßvorrichtung des Güllefasses so eingestellt, daß die Jauche auch auf das Grundstück des Klägers spritzte. Es lag somit ein aktives Tun des Zweitbeklagten vor, mit welchem er unzulässigerweise in das Eigentumsrecht des Klägers eingriff. Ob in einem derartigen Fall der Klage der Einwand der schikanösen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann, muß hier nicht abschließend geprüft werden, da die festgestellte Beeinträchtigung des Grundstückes des Klägers einen Umfang erreichte, der sein Unterlassungsbegehren als zulässiges Abwehrmittel erscheinen läßt.
Anlaß zur Erhebung einer Unterlassungsklage besteht nur dann, wenn eine Wiederholung der unzulässigen Immissionen zu erwarten ist. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht und den Fortbestand der beanstandeten Einwirkung verteidigt (SZ 55/30). Da nach den Feststellungen bereits zwei gleichartige Vorfälle der Klagsführung vorangingen und zudem auch nach dem Vorbringen der Beklagten mit einer regelmäßigen Wiederholung der Düngungen zu rechnen ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Gefahr weiterer direkter Immissionen für die Zukunft besteht.
Es war daher in Stattgebung der Revision des Klägers das Ersturteil wiederherzustellen.
Aus Anlaß der Entscheidung über die Revision war auch auf den von der zweiten Instanz in Anbetracht der Abweisung des Klagebegehrens nicht behandelten Kostenrekurs des Klägers einzugehen. Damit begehrt der Kläger die Zuerkennung der von ihm verzeichneten vorprozessualen Kosten für zwei getrennte Interventionen beim Grundbuchsgericht zur Beschaffung der Grundbuchsauszüge sowie Einsichtnahme in die Mappe und der Besichtigung der Örtlichkeit zur Informationsaufnahme vor Klagsverfassung. Die Regel des § 41 Abs 1 ZPO, daß nur jene Kosten zu ersetzen sind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, gilt auch für die Beurteilung der Notwendigkeit vorprozessualer Kosten. Es hat daher auch für diesen Bereich zu gelten, daß von mehreren Handlungen, die zum gleichen Ergebnis führen unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jene zu wählen ist, die geringere oder keine Kosten verursacht (vgl EvBl 1958/351; Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 15). Unter diesem Gesichtspunkt ist von Bedeutung, daß sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits vor Klagserhebung im Besitz von Lichtbildern des strittigen Bereiches befand, welche er in der Verhandlung vom 14.2.1994 (ON 11) auch dem Gericht vorlegte. Durch Einsicht in diese Lichtbilder wäre aber für den Klagevertreter vorerst eine Klarstellung der örtlichen Situation möglich gewesen. Die Notwendigkeit zusätzlich eine Besichtigung der Örtlichkeit durchzuführen, ist daher nicht ohne weiteres einsichtig, sodaß es im Sinne des § 54 Abs 1 ZPO Sache des Klägers gewesen wäre, jene Umstände zu behaupten, die dennoch die Zweckmäßigkeit der Intervention im konkreten Fall hätten begründen können (Bydlinski aaO 445). Was die beiden Interventionen beim Grundbuchsgericht betrifft, lag es nahe, den Kläger selbst mit der Beschaffung von Grundbuchsauszügen und der Mappenkopie zu beauftragen. Auch hier wurde nicht bescheinigt, wieso es im konkreten Fall der Intervention des Klagevertreters bedurft hätte. Da somit das Erstgericht zu Recht diese Kosten den Beklagten nicht zum Ersatz auferlegt hat, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Aus Anlaß der Entscheidung über die Revision war auch auf den von der zweiten Instanz in Anbetracht der Abweisung des Klagebegehrens nicht behandelten Kostenrekurs des Klägers einzugehen. Damit begehrt der Kläger die Zuerkennung der von ihm verzeichneten vorprozessualen Kosten für zwei getrennte Interventionen beim Grundbuchsgericht zur Beschaffung der Grundbuchsauszüge sowie Einsichtnahme in die Mappe und der Besichtigung der Örtlichkeit zur Informationsaufnahme vor Klagsverfassung. Die Regel des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, daß nur jene Kosten zu ersetzen sind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, gilt auch für die Beurteilung der Notwendigkeit vorprozessualer Kosten. Es hat daher auch für diesen Bereich zu gelten, daß von mehreren Handlungen, die zum gleichen Ergebnis führen unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jene zu wählen ist, die geringere oder keine Kosten verursacht vergleiche EvBl 1958/351; Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 15). Unter diesem Gesichtspunkt ist von Bedeutung, daß sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits vor Klagserhebung im Besitz von Lichtbildern des strittigen Bereiches befand, welche er in der Verhandlung vom 14.2.1994 (ON 11) auch dem Gericht vorlegte. Durch Einsicht in diese Lichtbilder wäre aber für den Klagevertreter vorerst eine Klarstellung der örtlichen Situation möglich gewesen. Die Notwendigkeit zusätzlich eine Besichtigung der Örtlichkeit durchzuführen, ist daher nicht ohne weiteres einsichtig, sodaß es im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO Sache des Klägers gewesen wäre, jene Umstände zu behaupten, die dennoch die Zweckmäßigkeit der Intervention im konkreten Fall hätten begründen können (Bydlinski aaO 445). Was die beiden Interventionen beim Grundbuchsgericht betrifft, lag es nahe, den Kläger selbst mit der Beschaffung von Grundbuchsauszügen und der Mappenkopie zu beauftragen. Auch hier wurde nicht bescheinigt, wieso es im konkreten Fall der Intervention des Klagevertreters bedurft hätte. Da somit das Erstgericht zu Recht diese Kosten den Beklagten nicht zum Ersatz auferlegt hat, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.