Aus der Begründung:
Die Beklagten leiten ihre Gegenforderungen aus Immissionen sowohl während des Baues der Bundesstraße als auch durch den darauffolgenden Verkehr ab.
Was die bei Bauarbeiten anläßlich der Errichtung einer Straße erfolgenden Immissionen anlangt, wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges und eine Haftung des Straßenerhalters von der bisherigen Rechtsprechung bejaht, und zwar unabhängig davon, ob die Gebietskörperschaft die Entscheidung über die Durchführung von Erhaltungsarbeiten oder den Neubau von Straßen im eigenen Wirkungskreis trifft oder ob sie durch Gesetze hiezu verpflichtet ist. So wurde in der Entscheidung SZ 43/139 hinsichtlich des Baues der Autobahn KLagenfurt-Villach unter Hinweis auf zahlreiche Vorentscheidungen (SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/312; EvBl. 1970/226 ua.) ausgesprochen, daß die Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB auch auf Straßengrundstücke von Gebietskörperschaften anzuwenden seien und alle Anordnungen der Gebietskörperschaft, die im Rahmen der ihr obliegenden Verpflichtung für die Erhaltung der Straßen getroffen werden, als Akte der Hoheitsverwaltung gelten, daß aber die Gebietskörperschaft, soweit sie die notwendigen Arbeiten durchführen lasse, als Bauherr auftrete und als solcher dem Grundnachbarn nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes hafte. Es komme für das Bestehen des Ausgleichsanspruches nicht darauf an, ob die Arbeiten, von denen die Einwirkungen ausgingen, privaten Zwecken oder solchen des Gemeinwohles dienten. Der Ausgleichsanspruch ergebe sich bereits aus § 364 Abs. 2 ABGB, sodaß die Frage, ob der Bau einer Straße eine behördlich genehmigte Anlage iS des § 364a ABGB darstelle, auf sich beruhen könne. In gleicher Richtung wurde in der Entscheidung SZ 36/67 die Haftung der Gebietskörperschaft für Schäden anläßlich von Straßenbauarbeiten an einer Landesstraße - hier unter Hinweis auf § 364a ABGB - bejaht. Auch in der Entscheidung EvBl. 1970/226 bejahte der OGH die Haftung der Gebietskörperschaft für Schäden durch Abwässer anläßlich der Errichtung einer Landesstraße. In der Entscheidung ZVR 1966/41 sprach er aus, daß Schäden durch die Anlage einer neuen Bundesstraße nur nach besonderen Vorschriften, zB nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes, zu ersetzen seien, und in der Entscheidung JBl. 1969, 442 bejahte er die Haftung für Schäden aus der Ableitung von Wasser und Schlamm anläßlich einer Straßenreparatur.Was die bei Bauarbeiten anläßlich der Errichtung einer Straße erfolgenden Immissionen anlangt, wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges und eine Haftung des Straßenerhalters von der bisherigen Rechtsprechung bejaht, und zwar unabhängig davon, ob die Gebietskörperschaft die Entscheidung über die Durchführung von Erhaltungsarbeiten oder den Neubau von Straßen im eigenen Wirkungskreis trifft oder ob sie durch Gesetze hiezu verpflichtet ist. So wurde in der Entscheidung SZ 43/139 hinsichtlich des Baues der Autobahn KLagenfurt-Villach unter Hinweis auf zahlreiche Vorentscheidungen (SZ 38/106; SZ 36/67; SZ 24/312; EvBl. 1970/226 ua.) ausgesprochen, daß die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff. ABGB auch auf Straßengrundstücke von Gebietskörperschaften anzuwenden seien und alle Anordnungen der Gebietskörperschaft, die im Rahmen der ihr obliegenden Verpflichtung für die Erhaltung der Straßen getroffen werden, als Akte der Hoheitsverwaltung gelten, daß aber die Gebietskörperschaft, soweit sie die notwendigen Arbeiten durchführen lasse, als Bauherr auftrete und als solcher dem Grundnachbarn nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes hafte. Es komme für das Bestehen des Ausgleichsanspruches nicht darauf an, ob die Arbeiten, von denen die Einwirkungen ausgingen, privaten Zwecken oder solchen des Gemeinwohles dienten. Der Ausgleichsanspruch ergebe sich bereits aus Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, sodaß die Frage, ob der Bau einer Straße eine behördlich genehmigte Anlage iS des Paragraph 364 a, ABGB darstelle, auf sich beruhen könne. In gleicher Richtung wurde in der Entscheidung SZ 36/67 die Haftung der Gebietskörperschaft für Schäden anläßlich von Straßenbauarbeiten an einer Landesstraße - hier unter Hinweis auf Paragraph 364 a, ABGB - bejaht. Auch in der Entscheidung EvBl. 1970/226 bejahte der OGH die Haftung der Gebietskörperschaft für Schäden durch Abwässer anläßlich der Errichtung einer Landesstraße. In der Entscheidung ZVR 1966/41 sprach er aus, daß Schäden durch die Anlage einer neuen Bundesstraße nur nach besonderen Vorschriften, zB nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes, zu ersetzen seien, und in der Entscheidung JBl. 1969, 442 bejahte er die Haftung für Schäden aus der Ableitung von Wasser und Schlamm anläßlich einer Straßenreparatur.
Diese Rechtsprechung ist nur insofern in der Lehre kritisch beurteilt worden, als etwa Aicher (Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eigentumsbeeinträchtigungen) darauf verweist, daß hinsichtlich der Bundesstraßen keine behördlich genehmigte Anlage gemäß § 364a ABGB vorliege, weil nach dem Bundesstraßengesetz 1948, anders als bei Landesstraßen, keine Genehmigung auf Grund eines Verfahrens erfolge, in dem die Berücksichtigung der Interessen des Nachbarn in der gleichen oder gleich wirksamen Weise vorgesehen sei wie im Genehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung. Nur die verfehlte Judikatur, wonach § 364 Abs. 2 ABGB nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gewähre, verhindere daher das unerfreuliche Ereignis, daß der beeinträchtigte Grundnachbar bei ortsunüblichen Immissionen anläßlich des Baues einer Bundesstraße im Ergebnis den Bau verhindern könne (aaO 265 f. FN 123). Auch Aicher gelangt allerdings (hier bereits zum Bundesstraßengesetz 1971) zu einer Haftung des Bundes für Immissionsschäden aus der Erwägung heraus, daß trotz des in § 24 Abs. 5 Satz 1 BStG 1971 enthaltenen Duldungsbefehles allenfalls auftretende Immissionen, welche über das Maß des § 364 Abs. 2 ABGB hinausgingen, als entschädigungspflichtige Enteignung zu beurteilen seien. Aicher bejaht daher, wenn auch auf anderer Grundlage, eine Verpflichtung des Bundes. In der deutschen Rechtsprechung wurde bei allerdings nur annähernd vergleichbarer Rechtslage ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Immissionen anläßlich des Baues einer Straße bejaht (BGHZ 54, 384 ua.; vgl. dazu die Nachweise bei Aicher aaO, 204 ff., insbesondere 210 FN 271).Diese Rechtsprechung ist nur insofern in der Lehre kritisch beurteilt worden, als etwa Aicher (Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eigentumsbeeinträchtigungen) darauf verweist, daß hinsichtlich der Bundesstraßen keine behördlich genehmigte Anlage gemäß Paragraph 364 a, ABGB vorliege, weil nach dem Bundesstraßengesetz 1948, anders als bei Landesstraßen, keine Genehmigung auf Grund eines Verfahrens erfolge, in dem die Berücksichtigung der Interessen des Nachbarn in der gleichen oder gleich wirksamen Weise vorgesehen sei wie im Genehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung. Nur die verfehlte Judikatur, wonach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gewähre, verhindere daher das unerfreuliche Ereignis, daß der beeinträchtigte Grundnachbar bei ortsunüblichen Immissionen anläßlich des Baues einer Bundesstraße im Ergebnis den Bau verhindern könne (aaO 265 f. FN 123). Auch Aicher gelangt allerdings (hier bereits zum Bundesstraßengesetz 1971) zu einer Haftung des Bundes für Immissionsschäden aus der Erwägung heraus, daß trotz des in Paragraph 24, Absatz 5, Satz 1 BStG 1971 enthaltenen Duldungsbefehles allenfalls auftretende Immissionen, welche über das Maß des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgingen, als entschädigungspflichtige Enteignung zu beurteilen seien. Aicher bejaht daher, wenn auch auf anderer Grundlage, eine Verpflichtung des Bundes. In der deutschen Rechtsprechung wurde bei allerdings nur annähernd vergleichbarer Rechtslage ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Immissionen anläßlich des Baues einer Straße bejaht (BGHZ 54, 384 ua.; vergleiche dazu die Nachweise bei Aicher aaO, 204 ff., insbesondere 210 FN 271).
Einer näheren Prüfung dieser Fragen und vor allem der Einwände der Lehre gegen die Auslegung des § 364 Abs. 2 ABGB (vgl. dazu Nachweise bei Aicher aaO 266) bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Denn gleichgültig, ob man mit der Lehre (vgl. dazu etwa Rummel, Erfolgshaftung im Nachbarrecht?, JBl. 1967, 120) bei Immissionen nach § 364 Abs. 2 ABGB eine Haftung des Liegenschaftseigentümers nur bei Verschulden annimmt oder mit der Rechtsprechung einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch bejaht, wären derartige Ansprüche, soweit sie Immissionen aus Anlaß des Baues der Straße betreffen, verjährt.Einer näheren Prüfung dieser Fragen und vor allem der Einwände der Lehre gegen die Auslegung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vergleiche dazu Nachweise bei Aicher aaO 266) bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Denn gleichgültig, ob man mit der Lehre vergleiche dazu etwa Rummel, Erfolgshaftung im Nachbarrecht?, JBl. 1967, 120) bei Immissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB eine Haftung des Liegenschaftseigentümers nur bei Verschulden annimmt oder mit der Rechtsprechung einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch bejaht, wären derartige Ansprüche, soweit sie Immissionen aus Anlaß des Baues der Straße betreffen, verjährt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Bauarbeiten an der Bundesstraße im April 1970 abgeschlossen, die Straße wurde Ende September 1970 für den Verkehr freigegeben. Soweit es sich daher um Immissionsschäden aus Anlaß des Baues der Straße handelt, mußten diese spätestens mit Abschluß der Bauarbeiten eingetreten sein. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch für sämtliche nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche, sogar für solche nach § 364a ABGB (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 249 f.; Klang in Klang[2] VI 634; SZ 35/111; JBl. 1967, 32 ua.; zuletzt etwa 1 Ob 36, 37/80). Wenn auch bei fortdauernden Immissionen der hiedurch hervorgerufene Schaden, welcher in der Entwertung der betroffenen Grundstücke liegt, mit jeder Immission neu entsteht (Koziol aaO 250; Klang aaO VI 635), waren im vorliegenden Fall die Immissionen aus Anlaß des Baues der Straße mit deren Vollendung abgeschlossen und auch der hiedurch bewirkte Wildschaden eingetreten, sodaß spätestens mit diesem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen begonnen hätte.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Bauarbeiten an der Bundesstraße im April 1970 abgeschlossen, die Straße wurde Ende September 1970 für den Verkehr freigegeben. Soweit es sich daher um Immissionsschäden aus Anlaß des Baues der Straße handelt, mußten diese spätestens mit Abschluß der Bauarbeiten eingetreten sein. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB auch für sämtliche nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche, sogar für solche nach Paragraph 364 a, ABGB (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 249 f.; Klang in Klang[2] römisch sechs 634; SZ 35/111; JBl. 1967, 32 ua.; zuletzt etwa 1 Ob 36, 37/80). Wenn auch bei fortdauernden Immissionen der hiedurch hervorgerufene Schaden, welcher in der Entwertung der betroffenen Grundstücke liegt, mit jeder Immission neu entsteht (Koziol aaO 250; Klang aaO römisch sechs 635), waren im vorliegenden Fall die Immissionen aus Anlaß des Baues der Straße mit deren Vollendung abgeschlossen und auch der hiedurch bewirkte Wildschaden eingetreten, sodaß spätestens mit diesem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen begonnen hätte.
Die Beklagten vertreten in ihren Rekursen die Auffassung, eine Verjährung auch dieser Ersatzansprüche sei deshalb nicht eingetreten, weil sie bereits am 11. 2. 1970 dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Enteignungsentschädigung aufrechenbar gegenübergestanden seien. Mit der am 11. 2. 1970 durch die Beklagten erfolgten Anrufung des Außerstreitrichters um Festsetzung der Enteignungsentschädigung sei nämlich das Erkenntnis der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung gemäß § 15 Abs. 3 BStG 1948, BGBl. 59 idF der Novelle BGBl. 134/1964, zur Gänze außer Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes sei daher ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der auf Grund des Erkenntnisses der Verwaltungsbehörde ausbezahlten Enteignungsentschädigung entstanden, gegen den die Forderung aus Immissionsschäden habe aufgerechnet werden können. Auf diesen Zeitpunkt sei somit die Wirkung der Aufrechnungserklärung zurückzubeziehen.Die Beklagten vertreten in ihren Rekursen die Auffassung, eine Verjährung auch dieser Ersatzansprüche sei deshalb nicht eingetreten, weil sie bereits am 11. 2. 1970 dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Enteignungsentschädigung aufrechenbar gegenübergestanden seien. Mit der am 11. 2. 1970 durch die Beklagten erfolgten Anrufung des Außerstreitrichters um Festsetzung der Enteignungsentschädigung sei nämlich das Erkenntnis der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BStG 1948, BGBl. 59 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 134 aus 1964,, zur Gänze außer Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes sei daher ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der auf Grund des Erkenntnisses der Verwaltungsbehörde ausbezahlten Enteignungsentschädigung entstanden, gegen den die Forderung aus Immissionsschäden habe aufgerechnet werden können. Auf diesen Zeitpunkt sei somit die Wirkung der Aufrechnungserklärung zurückzubeziehen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß nach der zitierten Bestimmung des hier anzuwendenden Bundesstraßengesetzes 1948 ebenso wie nach § 20 Abs. 3 des nunmehrigen Bundesstraßengesetzes 1971 mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft tritt. Gemäß § 15 Abs. 4 BStG 1948 (nunmehr völlig gleichlautend § 20 Abs. 4 BStG 1971) kann jedoch der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist. Den Materialien ist dazu nichts Näheres zu entnehmen (504 BlgNR, V. GP 19; 242 BlgNR, XII. GP 28; 548 BlgNR, XII. GP). Aus dem Gesetzestext ergibt sich jedoch, daß nach Vollzug der Enteignung eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden kann, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. In einem solchen Falle kann höchstens der gerichtliche Erlag der schon ausbezahlten Entschädigung durch den Enteigneten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes, nicht aber die Rückzahlung verlangt werden. Erst durch die Entscheidung des Gerichtes, mit welcher die Enteignungsentschädigung endgültig festgesetzt wird, wird auch über den allenfalls erlegten Betrag endgültig entschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Entschädigung an sie. Erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes hätte daher die Klägerin die Rückzahlung der zuviel bezahlten Enteignungsentschädigung an sie verlangen können. In diesem Zeitpunkt waren aber die Forderungen der Beklagten aus Immissionsschäden anläßlich des Baues der Straße längst verjährt, erging doch der Beschluß des Bezirksgerichtes Stockerau erst am 9. 11. 1977 und wurde am 7. 12. 1977 dem damaligen Vertreter der Beklagten zugestellt. Der von den Beklagten dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 24. 8. 1978 als verspätet zurückgewiesen.Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß nach der zitierten Bestimmung des hier anzuwendenden Bundesstraßengesetzes 1948 ebenso wie nach Paragraph 20, Absatz 3, des nunmehrigen Bundesstraßengesetzes 1971 mit der Anrufung des Gerichtes die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft tritt. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, BStG 1948 (nunmehr völlig gleichlautend Paragraph 20, Absatz 4, BStG 1971) kann jedoch der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist. Den Materialien ist dazu nichts Näheres zu entnehmen (504 BlgNR, römisch fünf. Gesetzgebungsperiode 19; 242 BlgNR, römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode 28; 548 BlgNR, römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode Aus dem Gesetzestext ergibt sich jedoch, daß nach Vollzug der Enteignung eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden kann, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. In einem solchen Falle kann höchstens der gerichtliche Erlag der schon ausbezahlten Entschädigung durch den Enteigneten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes, nicht aber die Rückzahlung verlangt werden. Erst durch die Entscheidung des Gerichtes, mit welcher die Enteignungsentschädigung endgültig festgesetzt wird, wird auch über den allenfalls erlegten Betrag endgültig entschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Entschädigung an sie. Erst mit Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes hätte daher die Klägerin die Rückzahlung der zuviel bezahlten Enteignungsentschädigung an sie verlangen können. In diesem Zeitpunkt waren aber die Forderungen der Beklagten aus Immissionsschäden anläßlich des Baues der Straße längst verjährt, erging doch der Beschluß des Bezirksgerichtes Stockerau erst am 9. 11. 1977 und wurde am 7. 12. 1977 dem damaligen Vertreter der Beklagten zugestellt. Der von den Beklagten dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 24. 8. 1978 als verspätet zurückgewiesen.
Aber auch dann, wenn man mit Aicher die Auffassung vertreten wollte, für Immissionen, welche über das Ausmaß des § 364 Abs. 2 ABGB hinausgingen, gebühre eine Entschädigung wegen Enteignung, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß sie sich gar nicht darauf berufen haben, daß ihnen eine Entschädigung wegen Enteignung zustehe, könnten sie einen solchen Anspruch auch nicht compensando einwenden.Aber auch dann, wenn man mit Aicher die Auffassung vertreten wollte, für Immissionen, welche über das Ausmaß des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgingen, gebühre eine Entschädigung wegen Enteignung, wäre für die Beklagten nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß sie sich gar nicht darauf berufen haben, daß ihnen eine Entschädigung wegen Enteignung zustehe, könnten sie einen solchen Anspruch auch nicht compensando einwenden.
Gemäß Art. 13 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. 277/1925, finden, sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nichts anderes anordnen, für das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, RGBl. 30/1878 (nunmehr des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. 71) Anwendung. Der VfGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall (Entschädigung für Enteignung des Ertrages der Nutzung und der Verfügungsmöglichkeit über das Eigentum an einem Haus zufolge der Bestimmungen des Mietengesetzes) die Klage gegen die Republik Österreich mit der Begründung zurückgewiesen, auf derartige Entschädigungsansprüche sei Art. 13 VEG, BGBl. 277/1935, anzuwenden, weshalb über dieses Begehren die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten (VfSlg. 7421). Im Rahmen des sodann im Verfahren außer Streitsachen geltend gemachten Entschädigungsanspruches hat der OGH unter Hinweis auf diese Entscheidung und die weiteren Entscheidungen des VfGH VfSlg. 2431, 3287 und 3348 die Auffassung vertreten, daß in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt sei - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden könne (RZ 1977/123 mit zustimmender Besprechung von Morscher).Gemäß Artikel 13, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1925,, finden, sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nichts anderes anordnen, für das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, RGBl. 30 aus 1878, (nunmehr des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. 71) Anwendung. Der VfGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall (Entschädigung für Enteignung des Ertrages der Nutzung und der Verfügungsmöglichkeit über das Eigentum an einem Haus zufolge der Bestimmungen des Mietengesetzes) die Klage gegen die Republik Österreich mit der Begründung zurückgewiesen, auf derartige Entschädigungsansprüche sei Artikel 13, VEG, Bundesgesetzblatt 277 aus 1935,, anzuwenden, weshalb über dieses Begehren die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten (VfSlg. 7421). Im Rahmen des sodann im Verfahren außer Streitsachen geltend gemachten Entschädigungsanspruches hat der OGH unter Hinweis auf diese Entscheidung und die weiteren Entscheidungen des VfGH VfSlg. 2431, 3287 und 3348 die Auffassung vertreten, daß in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt sei - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden könne (RZ 1977/123 mit zustimmender Besprechung von Morscher).
Wendete man diese Grundsätze iS der Lehre von Aicher, wonach Immissionen aus Anlaß des Baues einer Straße als entschädigungspflichtige Enteignung zu qualifizieren seien, auf den vorliegenden Fall an, dann wäre iS der obigen Ausführungen zur Entscheidung über solche Ansprüche der Außerstreitrichter berufen. Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Gegenforderungen, die nicht auf den Rechtsweg gehören, zur Aufrechnung im Prozeß nicht geeignet (Fasching III 578; Gschnitzer in Klang[2] VI 502; SZ 23/149; SZ 37/1 ua.). Die Beklagten könnten daher ihre behauptete Gegenforderung in einem solchen Falle nicht in einem streitigen Verfahren einwenden, sofern die Gegenforderungen noch nicht rechtskräftig im Verfahren außer Streitsachen zugesprochen worden wären. Da dies nicht der Fall ist, wäre eine Aufrechnung, auch wenn man den zugrunde liegenden Anspruch als solchen auf Grund einer entschädigungspflichtigen Enteignung beurteilen wollte, nicht möglich.Wendete man diese Grundsätze iS der Lehre von Aicher, wonach Immissionen aus Anlaß des Baues einer Straße als entschädigungspflichtige Enteignung zu qualifizieren seien, auf den vorliegenden Fall an, dann wäre iS der obigen Ausführungen zur Entscheidung über solche Ansprüche der Außerstreitrichter berufen. Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Gegenforderungen, die nicht auf den Rechtsweg gehören, zur Aufrechnung im Prozeß nicht geeignet (Fasching römisch drei 578; Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs 502; SZ 23/149; SZ 37/1 ua.). Die Beklagten könnten daher ihre behauptete Gegenforderung in einem solchen Falle nicht in einem streitigen Verfahren einwenden, sofern die Gegenforderungen noch nicht rechtskräftig im Verfahren außer Streitsachen zugesprochen worden wären. Da dies nicht der Fall ist, wäre eine Aufrechnung, auch wenn man den zugrunde liegenden Anspruch als solchen auf Grund einer entschädigungspflichtigen Enteignung beurteilen wollte, nicht möglich.
Was aber die behaupteten Schäden durch den beim Verkehr auf der Bundesstraße auftretenden Lärm, Geruch, Staub, Beleuchtung usw. anlangt, so können solche Schäden jedenfalls nicht als Immissionsschäden iS der §§ 364 ff. ABGB im streitigen Verfahren geltend gemacht oder daraus abgeleitete Forderungen eingewendet werden.Was aber die behaupteten Schäden durch den beim Verkehr auf der Bundesstraße auftretenden Lärm, Geruch, Staub, Beleuchtung usw. anlangt, so können solche Schäden jedenfalls nicht als Immissionsschäden iS der Paragraphen 364, ff. ABGB im streitigen Verfahren geltend gemacht oder daraus abgeleitete Forderungen eingewendet werden.
Ob solche Schäden als Immissionsschäden gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht werden können, wurde bisher, soweit überblickbar, in Österreich - anders als in der Bundesrepublik Deutschland - noch nicht grundsätzlich entschieden. Die zu diesem Fragenkomplex ergangenen Entscheidungen erflossen durchwegs im Verfahren außer Streitsachen im Rahmen der Festsetzung der Enteignungsentschädigung. Dabei muß aber beachtet werden, daß die Frage, ob derartige Schäden als solche nach den §§ 364 ff. ABGB zu entschädigen sind, nicht nur die allfälligen Restgrundstücke des zum Zweck der Errichtung einer Bundesstraße enteigneten Gründeigentümers betreffen, sondern auch sonstige benachbarte Grundstücke, hinsichtlich derer keine Teilenteignung stattgefunden hat. Die bisherige Rechtsprechung behandelte ausschließlich Fälle der durch den Verkehr auf der Straße erfolgten Wertminderung von Restgrundstücken des Enteigneten. Ein Ersatz für die Wertminderung wurde ua. in den Entscheidungen ZVR 1963/251, ZVR 1966/41, 5 Ob 110/72, 6 Ob 559/79 und 7 Ob 770/79 mit der Begründung abgelehnt, Nachteile, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt würden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, seien im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. In anderen Entscheidungen wurde hingegen eine Enteignungsentschädigung für die Wertminderung der Restliegenschaft gewährt (vgl. dazu Nachweise bei Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 128 f.). So wurde etwa in der Entscheidung RZ 1976/86 eine Wertminderung der Restliegenschaft durch Einwirkung von Staub, Lärm und dergleichen von einer Straße auf den enteigneten Liegenschaftsteil entschädigt, weil wegen der geringen Entfernung der Straße von dem Gebäude auf der Restliegenschaft die Erneuerung eines früher bestandenen lebenden Zaunes unmöglich geworden war. In der Entscheidung ZVR 1966/41 wurde - allerdings ohne nähere Erörterung - ausgesprochen, daß die Schäden durch den Betrieb der Straße nur auf Grund besonderer Vorschriften, zB nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes, zu ersetzen seien.Ob solche Schäden als Immissionsschäden gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht werden können, wurde bisher, soweit überblickbar, in Österreich - anders als in der Bundesrepublik Deutschland - noch nicht grundsätzlich entschieden. Die zu diesem Fragenkomplex ergangenen Entscheidungen erflossen durchwegs im Verfahren außer Streitsachen im Rahmen der Festsetzung der Enteignungsentschädigung. Dabei muß aber beachtet werden, daß die Frage, ob derartige Schäden als solche nach den Paragraphen 364, ff. ABGB zu entschädigen sind, nicht nur die allfälligen Restgrundstücke des zum Zweck der Errichtung einer Bundesstraße enteigneten Gründeigentümers betreffen, sondern auch sonstige benachbarte Grundstücke, hinsichtlich derer keine Teilenteignung stattgefunden hat. Die bisherige Rechtsprechung behandelte ausschließlich Fälle der durch den Verkehr auf der Straße erfolgten Wertminderung von Restgrundstücken des Enteigneten. Ein Ersatz für die Wertminderung wurde ua. in den Entscheidungen ZVR 1963/251, ZVR 1966/41, 5 Ob 110/72, 6 Ob 559/79 und 7 Ob 770/79 mit der Begründung abgelehnt, Nachteile, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt würden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, seien im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. In anderen Entscheidungen wurde hingegen eine Enteignungsentschädigung für die Wertminderung der Restliegenschaft gewährt vergleiche dazu Nachweise bei Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 128 f.). So wurde etwa in der Entscheidung RZ 1976/86 eine Wertminderung der Restliegenschaft durch Einwirkung von Staub, Lärm und dergleichen von einer Straße auf den enteigneten Liegenschaftsteil entschädigt, weil wegen der geringen Entfernung der Straße von dem Gebäude auf der Restliegenschaft die Erneuerung eines früher bestandenen lebenden Zaunes unmöglich geworden war. In der Entscheidung ZVR 1966/41 wurde - allerdings ohne nähere Erörterung - ausgesprochen, daß die Schäden durch den Betrieb der Straße nur auf Grund besonderer Vorschriften, zB nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes, zu ersetzen seien.
In der Lehre sind diese Entscheidungen insofern auf Kritik gestoßen, als Rummel (aaO 128 f.) meinte, daß die Judikatur in Wahrheit den Ersatz von sogenannten mittelbaren Schäden aus dem begünstigten Unternehmen überwiegend anerkannt, dabei aber die Kausalitätsprüfung vernachlässigt habe. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, seien nämlich nicht zu ersetzen. Auch Rummel behandelt jedoch alle Schäden aus Einwirkungen durch den Verkehr auf der Straße als solche, die im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen sind, nicht aber als Ausgleichsansprüche im Sinne der §§ 364 ff. ABGB. Er verwirft auch den Einwand gegen den Ersatz mittelbarer Folgeschäden, welcher darauf hinausliefe, eine Berücksichtigung indirekter Folgeschäden würde zu einer Ungleichbehandlung aller jener führen, die zwar gleichfalls beeinträchtigt, aber nicht enteignet wurden, mit dem Hinweis, es sei wenig überzeugungskräftig, eine Gleichbehandlung mehrerer Geschädigter dadurch zu erreichen, daß alle nichts bekämen (aaO 126 f.). Allerdings meint er im Zusammenhang mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz, sofern Unternehmensschäden etwa aus § 364a ABGB erfolgreich geltend gemacht werden könnten, liege im Rahmen des Enteignungsfalles kein entschädigungspflichtiger Nachteil mehr vor. Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht II 247) bejaht zwar die Möglichkeit der Geltendmachung von Immissionsschäden, die von Verkehrsanlagen ausgehen, sagt jedoch ausdrücklich (aaO FN 66), daß die Bestimmungen des ABGB nicht herangezogen werden könnten, wenn es sich um öffentliche Verkehrsanlagen handle, die dem Bereich der Hoheitsverwaltung angehörten. In diesen Fällen sei das Enteignungsrecht anzuwenden. Steiner (Zur Auslegung des Begriffes der Ortsüblichkeit in § 364 Abs. 2 ABGB, JBl. 1978, 133) kritisiert lediglich die in der Entscheidung SZ 43/139 vertretene Ansicht, daß Straßenbau zur ortsüblichen Benützung von Straßengrundstücken gehöre, nimmt jedoch zur Frage, ob der Bund für Schäden durch den Verkehr auf Bundesstraßen nach den §§ 364 ff. ABGB hafte, nicht Stellung. Aicher meint, Eingriffe, die dem Eigentümer unzumutbar seien, weil sie in ortsunüblicher Weise die ortsübliche Nutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigten, seien rechtswidrig. Er brauche sie nicht zu dulden, es sei denn, sie seien durch ein höherwertiges öffentliches Interesse iS des § 364a ABGB gerechtfertigt. Darin liege ein Sonderopfer, weil andere Eigentümer solche Eingriffe nicht dulden müßten (aaO 292). Resultiere die ortsunübliche Beeinträchtigung aus einer Veranstaltung hoheitlicher Verwaltung, habe der Beeinträchtigte die Immission zu dulden, soweit der Bestand, die Unterhaltung und der Betrieb der Verwaltungseinrichtung auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet seien. Dafür sei jedoch der Eigentümer nach Enteignungsgrundsätzen zu entschädigen. Eine Duldungspflicht könne sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung gegenüber ortsunüblichen Immissionen aus Unternehmungen, an denen ein überwiegendes Allgemeininteresse bestehe, ergeben, wenn das Allgemeininteresse dadurch auf Gesetzesebene anerkannt sei, daß für die Zwecke der Unternehmung auch eine Enteignung zulässig wäre (aaO 298 f.). In seiner Besprechung des Werkes von Aicher verweist Rummel (JBl. 1980, 557 f.) darauf, daß die Ausgleichsnormen im privaten Immissionsbereich auf dem durch die Ortsüblichkeit fixierten Sockel aufbauten und gewissermaßen nur den "Überschuß" an Belastungen regelten. Es frage sich, ob diese Ausgangssituation auf hoheitliche Eingriffe im grundsätzlichen übertragbar sei. Vielmehr sei durchaus erörterungsbedürftig, ob im Verhältnis des einzelnen zur öffentlichen Hand in der Regel Vor- und Nachteile hoheitlicher Tätigkeit einander aufwögen und es also wieder nur um den Ausgleich der "Spitzen" gehe. Klang in Klang[2] II 172) meint, bei den von Verkehrsunternehmungen ausgehenden Störungen sei auf das öffentliche Interesse und den gemeinen Nutzen Bedacht zu nehmen. Die mit einer öffentlichen Verkehrsanlage notwendig verbundenen Störungen würden in der Regel als ortsüblich zu gelten haben.In der Lehre sind diese Entscheidungen insofern auf Kritik gestoßen, als Rummel (aaO 128 f.) meinte, daß die Judikatur in Wahrheit den Ersatz von sogenannten mittelbaren Schäden aus dem begünstigten Unternehmen überwiegend anerkannt, dabei aber die Kausalitätsprüfung vernachlässigt habe. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, seien nämlich nicht zu ersetzen. Auch Rummel behandelt jedoch alle Schäden aus Einwirkungen durch den Verkehr auf der Straße als solche, die im Rahmen der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen sind, nicht aber als Ausgleichsansprüche im Sinne der Paragraphen 364, ff. ABGB. Er verwirft auch den Einwand gegen den Ersatz mittelbarer Folgeschäden, welcher darauf hinausliefe, eine Berücksichtigung indirekter Folgeschäden würde zu einer Ungleichbehandlung aller jener führen, die zwar gleichfalls beeinträchtigt, aber nicht enteignet wurden, mit dem Hinweis, es sei wenig überzeugungskräftig, eine Gleichbehandlung mehrerer Geschädigter dadurch zu erreichen, daß alle nichts bekämen (aaO 126 f.). Allerdings meint er im Zusammenhang mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz, sofern Unternehmensschäden etwa aus Paragraph 364 a, ABGB erfolgreich geltend gemacht werden könnten, liege im Rahmen des Enteignungsfalles kein entschädigungspflichtiger Nachteil mehr vor. Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 247) bejaht zwar die Möglichkeit der Geltendmachung von Immissionsschäden, die von Verkehrsanlagen ausgehen, sagt jedoch ausdrücklich (aaO FN 66), daß die Bestimmungen des ABGB nicht herangezogen werden könnten, wenn es sich um öffentliche Verkehrsanlagen handle, die dem Bereich der Hoheitsverwaltung angehörten. In diesen Fällen sei das Enteignungsrecht anzuwenden. Steiner (Zur Auslegung des Begriffes der Ortsüblichkeit in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, JBl. 1978, 133) kritisiert lediglich die in der Entscheidung SZ 43/139 vertretene Ansicht, daß Straßenbau zur ortsüblichen Benützung von Straßengrundstücken gehöre, nimmt jedoch zur Frage, ob der Bund für Schäden durch den Verkehr auf Bundesstraßen nach den Paragraphen 364, ff. ABGB hafte, nicht Stellung. Aicher meint, Eingriffe, die dem Eigentümer unzumutbar seien, weil sie in ortsunüblicher Weise die ortsübliche Nutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigten, seien rechtswidrig. Er brauche sie nicht zu dulden, es sei denn, sie seien durch ein höherwertiges öffentliches Interesse iS des Paragraph 364 a, ABGB gerechtfertigt. Darin liege ein Sonderopfer, weil andere Eigentümer solche Eingriffe nicht dulden müßten (aaO 292). Resultiere die ortsunübliche Beeinträchtigung aus einer Veranstaltung hoheitlicher Verwaltung, habe der Beeinträchtigte die Immission zu dulden, soweit der Bestand, die Unterhaltung und der Betrieb der Verwaltungseinrichtung auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet seien. Dafür sei jedoch der Eigentümer nach Enteignungsgrundsätzen zu entschädigen. Eine Duldungspflicht könne sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung gegenüber ortsunüblichen Immissionen aus Unternehmungen, an denen ein überwiegendes Allgemeininteresse bestehe, ergeben, wenn das Allgemeininteresse dadurch auf Gesetzesebene anerkannt sei, daß für die Zwecke der Unternehmung auch eine Enteignung zulässig wäre (aaO 298 f.). In seiner Besprechung des Werkes von Aicher verweist Rummel (JBl. 1980, 557 f.) darauf, daß die Ausgleichsnormen im privaten Immissionsbereich auf dem durch die Ortsüblichkeit fixierten Sockel aufbauten und gewissermaßen nur den "Überschuß" an Belastungen regelten. Es frage sich, ob diese Ausgangssituation auf hoheitliche Eingriffe im grundsätzlichen übertragbar sei. Vielmehr sei durchaus erörterungsbedürftig, ob im Verhältnis des einzelnen zur öffentlichen Hand in der Regel Vor- und Nachteile hoheitlicher Tätigkeit einander aufwögen und es also wieder nur um den Ausgleich der "Spitzen" gehe. Klang in Klang[2] römisch zwei 172) meint, bei den von Verkehrsunternehmungen ausgehenden Störungen sei auf das öffentliche Interesse und den gemeinen Nutzen Bedacht zu nehmen. Die mit einer öffentlichen Verkehrsanlage notwendig verbundenen Störungen würden in der Regel als ortsüblich zu gelten haben.
In der Bundesrepublik Deutschland hält die Rechtsprechung (BGHZ 54, 384 ua.) die Lärmeinwirkung als notwendige Folge der Eröffnung der Straße für den durchfließenden Verkehr für einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Anliegereigentum, weshalb nur ein Enteignungsentschädigungsanspruch in Frage komme. Das die Enteignung charakterisierende Sonderopfer müsse sich aus der Zumutbarkeitsprüfung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben (vgl. dazu Speiser, Entschädigungsansprüche wegen Verkehrslärm, NJW 1975, 1101 ff. sowie die weiteren Nachweise bei Aicher aaO 212 ff., insbesondere 216).In der Bundesrepublik Deutschland hält die Rechtsprechung (BGHZ 54, 384 ua.) die Lärmeinwirkung als notwendige Folge der Eröffnung der Straße für den durchfließenden Verkehr für einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Anliegereigentum, weshalb nur ein Enteignungsentschädigungsanspruch in Frage komme. Das die Enteignung charakterisierende Sonderopfer müsse sich aus der Zumutbarkeitsprüfung nach Paragraph 906, Absatz 2, Satz 2 BGB ergeben vergleiche dazu Speiser, Entschädigungsansprüche wegen Verkehrslärm, NJW 1975, 1101 ff. sowie die weiteren Nachweise bei Aicher aaO 212 ff., insbesondere 216).
Auffallend ist schließlich noch, daß in der Regierungsvorlage und im Ausschußbericht zur Novelle des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. 239/1975, durch die im § 7 Abs. 2 Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den künftigen Verkehr auf der Bundesstraße vorgesehen sind, ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut enthalten war (vgl. 1459 und 1505 BlgNR, XIII. GP): "Die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken haben keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) als Träger der Straßenbaulast für Einwirkungen, die von dem Verkehr auf der Bundesstraße ausgehen." Diese Bestimmung wurde im Plenum auf Grund eines Antrages aller Parteien gestrichen. Aus dem Protokoll über die 140. Sitzung der XIII. GP ergibt sich (S 13 613), daß der zuständige Minister den Standpunkt vertrat, durch den vorgesehenen § 7 Abs. 3 hätte nur verhindert werden sollen, daß Mittel des Straßenbaues als Entschädigungsgelder verwendet werden müßten, es stehe jedoch außer Zweifel, daß der Eigentümer Bund sonst selbstverständlich Haftungen zu übernehmen habe. Aus der Streichung dieser Bestimmung könnte man somit darauf schließen, daß zumindest der Gesetzgeber des Jahres 1975 eine Haftung des Bundes für Immissionsschäden auf Grund des Verkehres auf einer Bundesstraße bejaht hat.Auffallend ist schließlich noch, daß in der Regierungsvorlage und im Ausschußbericht zur Novelle des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt 239 aus 1975,, durch die im Paragraph 7, Absatz 2, Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den künftigen Verkehr auf der Bundesstraße vorgesehen sind, ein Absatz 3, mit folgendem Wortlaut enthalten war vergleiche 1459 und 1505 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode, "Die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken haben keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) als Träger der Straßenbaulast für Einwirkungen, die von dem Verkehr auf der Bundesstraße ausgehen." Diese Bestimmung wurde im Plenum auf Grund eines Antrages aller Parteien gestrichen. Aus dem Protokoll über die 140. Sitzung der römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode ergibt sich (S 13 613), daß der zuständige Minister den Standpunkt vertrat, durch den vorgesehenen Paragraph 7, Absatz 3, hätte nur verhindert werden sollen, daß Mittel des Straßenbaues als Entschädigungsgelder verwendet werden müßten, es stehe jedoch außer Zweifel, daß der Eigentümer Bund sonst selbstverständlich Haftungen zu übernehmen habe. Aus der Streichung dieser Bestimmung könnte man somit darauf schließen, daß zumindest der Gesetzgeber des Jahres 1975 eine Haftung des Bundes für Immissionsschäden auf Grund des Verkehres auf einer Bundesstraße bejaht hat.
Dennoch kann eine solche Haftung zumindest im Rahmen der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden Ausgleichsansprüche für Immissionsschäden nicht angenommen werden. Es ist davon auszugehen, daß es sich bei Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke durch Lärm, Staub, Abgase, Erschütterung, Licht usw. als Folge des Verkehrs auf einer Bundesstraße um solche handelt, welche weder vom Gründeigentümer noch vom Träger der Straßenbaulast, sondern von den Benützern der Bundesstraße verursacht werden. Die Rechtsprechung gesteht allerdings einen Ausgleichsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann zu, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken könnte (JBl. 1950, 164; JBl. 1965, 417; SZ 38/106; SZ 45/132; EvBl. 1976/190; 7 Ob 581/77; 1 Ob 664/79). Voraussetzung der Haftung für von Dritten ausgehende Immissionen ist daher, daß der Liegenschaftseigentümer die Immission geduldet hat, obgleich er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre. Ein solcher Einfluß auf die Benützer der Bundesstraße steht jedoch der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekt nicht zu. Gemäß § 28 Abs. 1 BStG 1971 steht die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Bundesstraßen jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Auch nach § 21 Abs. 1 BStG 1948 stand die Benützung von Bundesstraßen jedermann im Rahmen der verkehrspolizeilichen Vorschriften offen. Der Bund hat weder als Eigentümer noch als Träger der Straßenbaulast einen privatrechtlichen Einfluß auf die Benützung der Bundesstraßen. Lediglich die Behörde kann gemäß § 43 Abs. 2 StVO zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere von Lärm oder Geruchsbelästigungen, durch Verordnung Beschränkungen des Verkehres verfügen oder gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Die durch den öffentlichen Verkehr auf einer Bundesstraße auf Nachbarliegenschaften entstehenden Schäden haben ihre Wurzeln nicht in der Verfügungsmacht des Gründeigentümers, sondern in der Erklärung der Straße als Bundesstraße durch den Gesetzgeber in Form der Aufnahme in das Bundesstraßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1 und 2 BStG 1948 und § 1 Abs. 1 und 2 BStG 1971) und im hoheitsrechtlichen Akt der Freigabe der Bundesstraße für den Verkehr. Der Unterschied zwischen Privat- und Hoheitsrecht besteht darin, daß der sein Recht gebrauchende Privateigentümer nach freiem Ermessen und Entschluß, die Hoheitsverwaltung dagegen in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht handelt. Der das Nachbarrecht des ABGB beherrschende Gedanke, daß zwischen zwei gleichberechtigten Gründeigentümern der tätigwerdende dem dadurch zu Schaden kommenden Nachbarn ausgleichsverpflichtet ist, läßt sich auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit nicht anwenden. Der Private tut, was er will, die Hoheitsverwaltung, was sie muß (Herz, Zur nachbarrechtlichen Haftung einer Gebietskörperschaft für Immissionsschäden, ÖJZ 1966, 483 f.). Damit scheidet aber ein Anspruch auf Ersatz von Immissionsschäden nach den §§ 364 ff. ABGB aus (so schon Brunner, Zum Begriff des Enteignungsschadens, ÖJZ 1972, 477 f., insbesondere 481).Dennoch kann eine solche Haftung zumindest im Rahmen der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden Ausgleichsansprüche für Immissionsschäden nicht angenommen werden. Es ist davon auszugehen, daß es sich bei Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke durch Lärm, Staub, Abgase, Erschütterung, Licht usw. als Folge des Verkehrs auf einer Bundesstraße um solche handelt, welche weder vom Gründeigentümer noch vom Träger der Straßenbaulast, sondern von den Benützern der Bundesstraße verursacht werden. Die Rechtsprechung gesteht allerdings einen Ausgleichsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann zu, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken könnte (JBl. 1950, 164; JBl. 1965, 417; SZ 38/106; SZ 45/132; EvBl. 1976/190; 7 Ob 581/77; 1 Ob 664/79). Voraussetzung der Haftung für von Dritten ausgehende Immissionen ist daher, daß der Liegenschaftseigentümer die Immission geduldet hat, obgleich er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre. Ein solcher Einfluß auf die Benützer der Bundesstraße steht jedoch der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekt nicht zu. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, BStG 1971 steht die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Bundesstraßen jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Auch nach Paragraph 21, Absatz eins, BStG 1948 stand die Benützung von Bundesstraßen jedermann im Rahmen der verkehrspolizeilichen Vorschriften offen. Der Bund hat weder als Eigentümer noch als Träger der Straßenbaulast einen privatrechtlichen Einfluß auf die Benützung der Bundesstraßen. Lediglich die Behörde kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StVO zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere von Lärm oder Geruchsbelästigungen, durch Verordnung Beschränkungen des Verkehres verfügen oder gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Die durch den öffentlichen Verkehr auf einer Bundesstraße auf Nachbarliegenschaften entstehenden Schäden haben ihre Wurzeln nicht in der Verfügungsmacht des Gründeigentümers, sondern in der Erklärung der Straße als Bundesstraße durch den Gesetzgeber in Form der Aufnahme in das Bundesstraßenverzeichnis (Paragraph eins, Absatz eins und 2 BStG 1948 und Paragraph eins, Absatz eins und 2 BStG 1971) und im hoheitsrechtlichen Akt der Freigabe der Bundesstraße für den Verkehr. Der Unterschied zwischen Privat- und Hoheitsrecht besteht darin, daß der sein Recht gebrauchende Privateigentümer nach freiem Ermessen und Entschluß, die Hoheitsverwaltung dagegen in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht handelt. Der das Nachbarrecht des ABGB beherrschende Gedanke, daß zwischen zwei gleichberechtigten Gründeigentümern der tätigwerdende dem dadurch zu Schaden kommenden Nachbarn ausgleichsverpflichtet ist, läßt sich auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit nicht anwenden. Der Private tut, was er will, die Hoheitsverwaltung, was sie muß (Herz, Zur nachbarrechtlichen Haftung einer Gebietskörperschaft für Immissionsschäden, ÖJZ 1966, 483 f.). Damit scheidet aber ein Anspruch auf Ersatz von Immissionsschäden nach den Paragraphen 364, ff. ABGB aus (so schon Brunner, Zum Begriff des Enteignungsschadens, ÖJZ 1972, 477 f., insbesondere 481).
Es bedarf daher keiner Erörterung des Vorbringens der Klägerin, wonach es auch heute noch im Bundesgebiet Bundesstraßen gebe, deren Eigentümer ein anderer Rechtsträger als der Bund sei, weshalb schon deshalb eine nachbarrechtliche Haftung ausgeschlossen sei.
In Frage könnte daher höchstens iS der Lehre von Aicher und der deutschen Rechtsprechung eine Entschädigung wegen Enteignung kommen. Einer näheren Untersuchung der Frage, ob die Beklagten einen solchen Anspruch hätten geltend machen können, bedarf es jedoch nicht, da derartige Ansprüche - wie oben bereits dargelegt wurde - gemäß Art. 13 VEG im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen wären, daher im streitigen Verfahren auch compensando nicht eingewendet werden können und aus diesem Rechtsgrund von den Beklagten auch nicht eingewendet wurden.In Frage könnte daher höchstens iS der Lehre von Aicher und der deutschen Rechtsprechung eine Entschädigung wegen Enteignung kommen. Einer näheren Untersuchung der Frage, ob die Beklagten einen solchen Anspruch hätten geltend machen können, bedarf es jedoch nicht, da derartige Ansprüche - wie oben bereits dargelegt wurde - gemäß Artikel 13, VEG im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen wären, daher im streitigen Verfahren auch compensando nicht eingewendet werden können und aus diesem Rechtsgrund von den Beklagten auch nicht eingewendet wurden.
Damit bedarf es aber auch keiner näheren Erörterung der Frage, ob allfällige Ansprüche, soweit sie auf Enteignung gestützt werden könnten, deshalb ausgeschlossen wären, weil die Beklagten derartige Immissionsschäden bereits im Verfahren über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erfolglos geltend gemacht haben.
Die Rechtssache erweist sich somit auch hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderung als spruchreif.