Rechtssatz RS0010843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010843
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
Die durch den öffentlichen Verkehr auf einer Bundesstraße auf Nachbarliegenschaften entstehenden Schäden haben ihre Wurzeln nicht in der Verfügungsmacht des Grundeigentümers, sondern in der Erklärung der Straße als Bundesstraße durch den Gesetzgeber in Form der Aufnahme in das Bundesstraßenverzeichnis. Der das Nachbarrecht des ABGB beherrschende Gedanke, daß zwischen zwei gleichberechtigten Grundeigentümern der tätig werdende dem dadurch zu Schaden kommenden Nachbarn ausgleichsverpflichtet ist, läßt sich auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit nicht anwenden. Der Bund hat weder als Eigentümer noch als Träger der Straßenbaulast einen privatrechtlichen Einfluß auf die Benützung der Bundesstraßen. Damit scheidet aber ein Anspruch auf Ersatz von Immissionsschäden nach den §§ 364 ff ABGB aus.Die durch den öffentlichen Verkehr auf einer Bundesstraße auf Nachbarliegenschaften entstehenden Schäden haben ihre Wurzeln nicht in der Verfügungsmacht des Grundeigentümers, sondern in der Erklärung der Straße als Bundesstraße durch den Gesetzgeber in Form der Aufnahme in das Bundesstraßenverzeichnis. Der das Nachbarrecht des ABGB beherrschende Gedanke, daß zwischen zwei gleichberechtigten Grundeigentümern der tätig werdende dem dadurch zu Schaden kommenden Nachbarn ausgleichsverpflichtet ist, läßt sich auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit nicht anwenden. Der Bund hat weder als Eigentümer noch als Träger der Straßenbaulast einen privatrechtlichen Einfluß auf die Benützung der Bundesstraßen. Damit scheidet aber ein Anspruch auf Ersatz von Immissionsschäden nach den Paragraphen 364, ff ABGB aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010843
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0060OB00548_8100000_003