Rechtssatz RS0053771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053771
Entscheidungsdatum
19.06.1997
Rechtssatz
Nach Vollzug der Enteignung kann eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. In einem solchen Falle kann höchstens der gerichtliche Erlag der schon ausbezahlten Entschädigung durch den Enteigneten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 548/81
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 548/81
Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493
- 6 Ob 2327/96s
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2327/96s
nur: Nach Vollzug der Enteignung kann eine Rückzahlung der Enteignungsentschädigung auch dann nicht begehrt werden, wenn die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung durch die Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. (T1); Beisatz: Der Bund kann aber nach geleisteter Zahlung an den Enteigneten während des noch anhängigen Gerichtsverfahrens auch nicht Gerichtserlag fordern, weil es an einem Erlagsgrund fehlt. (T2) Veröff: SZ 70/121
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053771
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0060OB00548_8100000_004