Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich (als Bundesstraßenbehörde) vom 28.8.1980, II/2-E-2/30, wurden zum Zwecke des Ausbaues einer Bundesstraße Teilflächen der im Alleineigentum der inzwischen verstorbenen Barbara B***** gestandenen Liegenschaft samt dem Objekt W*****straße 16, die Aloisia und Karl P***** mit Einantwortungsurkunde vom 24.6.1982 eingeantwortet wurde, dauer- und lastenfrei zugunsten der Republik Österreich enteignet. Diese hat innerhalb der gesetzten Leistungsfrist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die festgesetzte Entschädigungssumme von 2,995.556 S (von denen 1,297.236 an Nebenberechtigte weiterzugeben waren) an die Enteignete ausgezahlt. Am 6.10.1991, innerhalb der damals noch geltenden Jahresfrist des § 20 Abs 3 BStG stellte die Republik beim Bezirksgericht Schwechat zu 2 Nc 121/81 den Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigungssumme. Um die Interessen ihrer Bestandnehmer zu wahren und zur Verhinderung von Schadenersatzansprüchen beantragten daraufhin auch Barbara B***** und ein Bestandnehmer des Geschäftslokales in dem enteigneten Haus ebenfalls die Neufestsetzung der Entschädigung. Dieses Verfahren ist noch immer nicht rechtskräftig abgeschlossen.Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich (als Bundesstraßenbehörde) vom 28.8.1980, II/2-E-2/30, wurden zum Zwecke des Ausbaues einer Bundesstraße Teilflächen der im Alleineigentum der inzwischen verstorbenen Barbara B***** gestandenen Liegenschaft samt dem Objekt W*****straße 16, die Aloisia und Karl P***** mit Einantwortungsurkunde vom 24.6.1982 eingeantwortet wurde, dauer- und lastenfrei zugunsten der Republik Österreich enteignet. Diese hat innerhalb der gesetzten Leistungsfrist von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die festgesetzte Entschädigungssumme von 2,995.556 S (von denen 1,297.236 an Nebenberechtigte weiterzugeben waren) an die Enteignete ausgezahlt. Am 6.10.1991, innerhalb der damals noch geltenden Jahresfrist des Paragraph 20, Absatz 3, BStG stellte die Republik beim Bezirksgericht Schwechat zu 2 Nc 121/81 den Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigungssumme. Um die Interessen ihrer Bestandnehmer zu wahren und zur Verhinderung von Schadenersatzansprüchen beantragten daraufhin auch Barbara B***** und ein Bestandnehmer des Geschäftslokales in dem enteigneten Haus ebenfalls die Neufestsetzung der Entschädigung. Dieses Verfahren ist noch immer nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Mit der am 17.7.1994 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, 752.478,60 S samt 8 % Zinsen seit 27.6.1994 binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen, in eventu, der Klägerin zu zahlen oder Zug um Zug gegen gerichtlichen Erlag zu zahlen. Sie brachte dazu vor, die im Bescheid des Landeshauptmanns festgesetzte Entschädigungssumme sei innerhalb der gesetzten Vierwochenfrist gezahlt worden. Da in der Folge eine Prüfung ergeben habe, daß die Entschädigung überhöht festgesetzt worden sei, habe die Klägerin die gerichtliche Neufestsetzung beantragt. Einschließlich einiger Teilpositionen habe die Klägerin 995.841,40 S als berechtigt anerkannt, der Klagebetrag sei weiterhin strittig. Der Enteignungsbescheid sei gemäß § 20 Abs 3 BStG außer Kraft getreten, der Rechtstitel der Zahlung daher weggefallen. Die Parteien seien daher so zu stellen, wie sie ohne rechtsgrundlose Zahlung gestellt wären, wenn das Außerkrafttreten des Bescheides bereits vor der Zahlung der Entschädigungssumme erfolgt wäre. Zur Erlangung des Eigentums hätte die Klägerin bei außer Kraft getretenem Enteignungsbescheid die Entschädigungssumme nicht auszahlen, sondern nach § 20 Abs 4 BStG nur gerichtlich erlegen müssen. Dem Umstand, daß der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Entschädigungshöhe außer Kraft getreten, hinsichtlich des Eigentumsüberganges jedoch vollzogen worden sei, was zumindest den gerichtlichen Erlag zur Voraussetzung gehabt hätte, könne bei der Rückabwicklung nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Klägerin ein Anspruch auf gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme zustehe. Hätte die Klägerin im Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht schon in Unkenntnis des Umstandes, daß die genauere Prüfung der Entschädigungshöhe die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichtes ergeben werde, gezahlt gehabt, hätte sie zumindest den Gerichtserlag der Entschädigungssumme vornehmen müssen. Der Titel zur Zahlungspflicht sei im Sinne des § 1435 ABGB nicht vollständig weggefallen, sondern auf einen Titel zum Erlag reduziert. Die Klägerin könne nicht gezwungen werden, innerhalb der Leistungsfrist mutwillig und vorsichtshalber jedenfalls das Gericht anzurufen, nur um hinterlegen zu können. Wegen des Verzuges der Beklagten mit dem Erlag habe die Klägerin seit der Aufforderung zumindest 8 % Kreditzinsen aufzuwenden.Mit der am 17.7.1994 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, 752.478,60 S samt 8 % Zinsen seit 27.6.1994 binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen, in eventu, der Klägerin zu zahlen oder Zug um Zug gegen gerichtlichen Erlag zu zahlen. Sie brachte dazu vor, die im Bescheid des Landeshauptmanns festgesetzte Entschädigungssumme sei innerhalb der gesetzten Vierwochenfrist gezahlt worden. Da in der Folge eine Prüfung ergeben habe, daß die Entschädigung überhöht festgesetzt worden sei, habe die Klägerin die gerichtliche Neufestsetzung beantragt. Einschließlich einiger Teilpositionen habe die Klägerin 995.841,40 S als berechtigt anerkannt, der Klagebetrag sei weiterhin strittig. Der Enteignungsbescheid sei gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG außer Kraft getreten, der Rechtstitel der Zahlung daher weggefallen. Die Parteien seien daher so zu stellen, wie sie ohne rechtsgrundlose Zahlung gestellt wären, wenn das Außerkrafttreten des Bescheides bereits vor der Zahlung der Entschädigungssumme erfolgt wäre. Zur Erlangung des Eigentums hätte die Klägerin bei außer Kraft getretenem Enteignungsbescheid die Entschädigungssumme nicht auszahlen, sondern nach Paragraph 20, Absatz 4, BStG nur gerichtlich erlegen müssen. Dem Umstand, daß der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Entschädigungshöhe außer Kraft getreten, hinsichtlich des Eigentumsüberganges jedoch vollzogen worden sei, was zumindest den gerichtlichen Erlag zur Voraussetzung gehabt hätte, könne bei der Rückabwicklung nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Klägerin ein Anspruch auf gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme zustehe. Hätte die Klägerin im Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht schon in Unkenntnis des Umstandes, daß die genauere Prüfung der Entschädigungshöhe die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichtes ergeben werde, gezahlt gehabt, hätte sie zumindest den Gerichtserlag der Entschädigungssumme vornehmen müssen. Der Titel zur Zahlungspflicht sei im Sinne des Paragraph 1435, ABGB nicht vollständig weggefallen, sondern auf einen Titel zum Erlag reduziert. Die Klägerin könne nicht gezwungen werden, innerhalb der Leistungsfrist mutwillig und vorsichtshalber jedenfalls das Gericht anzurufen, nur um hinterlegen zu können. Wegen des Verzuges der Beklagten mit dem Erlag habe die Klägerin seit der Aufforderung zumindest 8 % Kreditzinsen aufzuwenden.
Die Beklagten wandten ein, die Klägerin habe von ihrem Wahlrecht zwischen Gerichtserlag und Auszahlung des festgesetzten Entschädigungsbetrages durch Zahlung Gebrauch gemacht. Eine Rückzahlung eines allfällig vom Gericht geringer festgesetzten Betrages könne erst nach Rechtskraft des Neufestsetzungsverfahrens erfolgen. Die Klägerin hätte vor Ablauf der Leistungsfrist die gerichtliche Entscheidung verlangen und den Entschädigungsbetrag nach den Bestimmungen des BStG erlegen können, um in den Besitz der Liegenschaft zu gelangen. Ein Erlagsgrund sei nicht ersichtlich, der Zahlungsgrund nicht weggefallen. Bei der Forderung nach einem rückwirkenden Gerichtserlag müßte den Beklagten die Berechtigung, die Rückübereignung der enteigneten Flächen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Neufestsetzungsverfahrens zustehen. Für den geforderten Gerichtserlag fehle es an jedem Rechtsgrund.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren auf gerichtlichen Erlag des Klagebetrages samt 4 % Zinsen seit 27.6.1994 statt und wies die "Eventualbegehren" auf Zahlung an die Klägerin oder Zahlung Zug um Zug gegen gerichtlichen Erlag durch die Klägerin sowie das Zinsenmehrbegehren ab. Es führte aus, der Oberste Gerichtshof habe zum Schicksal der Entschädigungssumme, deren Höhe durch Anrufung des Gerichtes noch strittig sei, ausgeführt, daß zwar vom Enteigner nicht die Rückzahlung des gezahlten Entschädigungsbetrages, wohl aber der gerichtliche Erlag der schon ausgezahlten Entschädigung durch den Enteigneten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes begehrt werden könne (SZ 55/55). Auf einen solchen Erlag sei die Klage gerichtet. Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung stelle das Begehren auf gerichtlichen Erlag ein Minus dar, die Klägerin wolle nur den Betrag gesichert sehen, den sie als strittig erachte. In analoger Anwendung des § 1435 ABGB könne aus dem Titel der Bereicherung der Erlag des "noch offenen" Betrages begehrt werden. Es seien jedoch nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen, weil die Beklagten nicht verpflichtet gewesen seien, den Teilentschädigungsbetrag mit 8 %iger Verzinsung anzulegen.Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren auf gerichtlichen Erlag des Klagebetrages samt 4 % Zinsen seit 27.6.1994 statt und wies die "Eventualbegehren" auf Zahlung an die Klägerin oder Zahlung Zug um Zug gegen gerichtlichen Erlag durch die Klägerin sowie das Zinsenmehrbegehren ab. Es führte aus, der Oberste Gerichtshof habe zum Schicksal der Entschädigungssumme, deren Höhe durch Anrufung des Gerichtes noch strittig sei, ausgeführt, daß zwar vom Enteigner nicht die Rückzahlung des gezahlten Entschädigungsbetrages, wohl aber der gerichtliche Erlag der schon ausgezahlten Entschädigung durch den Enteigneten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes begehrt werden könne (SZ 55/55). Auf einen solchen Erlag sei die Klage gerichtet. Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung stelle das Begehren auf gerichtlichen Erlag ein Minus dar, die Klägerin wolle nur den Betrag gesichert sehen, den sie als strittig erachte. In analoger Anwendung des Paragraph 1435, ABGB könne aus dem Titel der Bereicherung der Erlag des "noch offenen" Betrages begehrt werden. Es seien jedoch nur die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen, weil die Beklagten nicht verpflichtet gewesen seien, den Teilentschädigungsbetrag mit 8 %iger Verzinsung anzulegen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im Umfang der Abweisung des Eventualbegehren keine Folge, wohl aber jener der beklagten Parteien und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung aller gestellten Begehren ab.
Die Klägerin habe, nachdem sie den bescheidmäßig festgesetzten Entschädigungsbetrag innerhalb der Leistungsfrist an die Enteignete vollständig ausgezahlt hatte, die Neufestsetzung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Gericht beantragt. Die Zahlung sei zwar aufgrund des Enteignungsbescheides erfolgt, der mit Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme außer Kraft getreten sei, hinter der Zahlung sei jedoch der Zweck gestanden, die Voraussetzungen für den Vollzug der Enteignung zu schaffen. Allein wegen des Außerkrafttretens des Enteignungsbescheides hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme falle im Hinblick auf die durch Bescheid genehmigte und vollzogene Enteignung der Rechtsgrund, die Entschädigung zu behalten, noch nicht weg. Von einer Bereicherung der Beklagten könne nicht ausgegangen werden, weil erst mit rechtskräftiger Entschädigung im Neufestsetzungsverfahren die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin überhaupt bestehe, beantwortet werde. Ein Rückzahlungsanspruch sei daher noch nicht entstanden. Der geltend gemachte Anspruch auf gerichtlichen Erlag des noch strittigen Betrages könne daher nicht auf § 1435 ABGB gestützt werden.Die Klägerin habe, nachdem sie den bescheidmäßig festgesetzten Entschädigungsbetrag innerhalb der Leistungsfrist an die Enteignete vollständig ausgezahlt hatte, die Neufestsetzung der Höhe der Entschädigungssumme durch das Gericht beantragt. Die Zahlung sei zwar aufgrund des Enteignungsbescheides erfolgt, der mit Anrufung des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme außer Kraft getreten sei, hinter der Zahlung sei jedoch der Zweck gestanden, die Voraussetzungen für den Vollzug der Enteignung zu schaffen. Allein wegen des Außerkrafttretens des Enteignungsbescheides hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme falle im Hinblick auf die durch Bescheid genehmigte und vollzogene Enteignung der Rechtsgrund, die Entschädigung zu behalten, noch nicht weg. Von einer Bereicherung der Beklagten könne nicht ausgegangen werden, weil erst mit rechtskräftiger Entschädigung im Neufestsetzungsverfahren die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin überhaupt bestehe, beantwortet werde. Ein Rückzahlungsanspruch sei daher noch nicht entstanden. Der geltend gemachte Anspruch auf gerichtlichen Erlag des noch strittigen Betrages könne daher nicht auf Paragraph 1435, ABGB gestützt werden.
§ 20 Abs 4 BStG enthalte keinen Hinweis darauf, daß Vollzugshindernisse vor Anrufung des Gerichtes nur durch Zahlung beseitigt werden könnten. Die Möglichkeit der Hinterlegung des Entschädigungsbetrages werde nicht auf ein bestimmtes Stadium des Enteignungsverfahrens beschränkt. Nach Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 239 f) habe der Enteignete Anspruch auf Zahlung, wenn nicht besondere Erlagsgründe vorliegen. Es sei dem Enteigneten nicht zumutbar, auf die mit Stichtag des Ablaufes der Leistungsfrist oder der Erlassung des Enteignungsbescheides festgesetzte Entschädigung mitunter bis zu einem Jahr zu warten. Es bestehe daher vor Anrufung des Gerichtes keine Möglichkeit der bloßen Hinterlegung, um den Vollzug zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof habe in EvBl 1982/152 (= SZ 55/55) ausgeführt, es könne nach Außerkrafttreten des Enteignungsbescheides der Höhe nach keine Rückzahlung der Entschädigungssumme, sondern in einem solchen Fall höchstens der Gerichtserlag begehrt werden. Dabei habe es sich aber um ein bloßes obiter dictum gehandelt, weil diese Frage nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei. Der wirtschaftliche Zweck der unbedingten Zahlungspflicht vor Anrufung des Gerichtes werde wieder beseitigt, wenn man dem Enteigner das Recht zubillige, innerhalb der Frist von einem Jahr (nunmehr von drei Monaten) das Gericht anzurufen und den Erlag zu begehren. Es mache keinen wesentlichen Unterschied, ob der Enteignete bis zum Ablauf der Frist auf die Ausfolgung des erlegten Betrages warten müsse oder Zahlung erhalte, die Entschädigungssumme aber in Erwartung eines entsprechenden Antrages zum jederzeitigen Erlag zur Verfügung halten müsse. Da nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine gerichtlich erlegte Entschädigungssumme keiner der Parteien mehr ausgefolgt werden könne, empfehle Rummel (Zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem BStG in JBl 1994, 360), um die Blockierung der gerichtlich erlegten Summe zu vermeiden, die Entschädigung kommentarlos anzunehmen und erst dann das Gericht anzurufen. In diesem Fall könne der Enteignete die Summe zunächst behalten, die Möglichkeit einer Verpflichtung zum Erlag sei daher zu verneinen. Das Berufungsgericht verneinte daher die von der klagenden Partei behauptete ausschließliche Verpflichtung zur Zahlung und die Möglichkeit der Hinterlegung vor Anrufung des Gerichtes. Gehe man davon aus, bestehe kein Grund, die Beklagte zum Erlag zu verpflichten. Die Möglichkeit der Hinterlegung diene ausschließlich der Sicherheit des Enteigners. Habe er auf diese Sicherheit freiwillig verzichtet, könne er sich dadurch nicht beschwert erachten. Daß besondere Gründe nunmehr eine Hinterlegung erforderlich machten, sei nicht einmal behauptet worden.Paragraph 20, Absatz 4, BStG enthalte keinen Hinweis darauf, daß Vollzugshindernisse vor Anrufung des Gerichtes nur durch Zahlung beseitigt werden könnten. Die Möglichkeit der Hinterlegung des Entschädigungsbetrages werde nicht auf ein bestimmtes Stadium des Enteignungsverfahrens beschränkt. Nach Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 239 f) habe der Enteignete Anspruch auf Zahlung, wenn nicht besondere Erlagsgründe vorliegen. Es sei dem Enteigneten nicht zumutbar, auf die mit Stichtag des Ablaufes der Leistungsfrist oder der Erlassung des Enteignungsbescheides festgesetzte Entschädigung mitunter bis zu einem Jahr zu warten. Es bestehe daher vor Anrufung des Gerichtes keine Möglichkeit der bloßen Hinterlegung, um den Vollzug zu ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof habe in EvBl 1982/152 (= SZ 55/55) ausgeführt, es könne nach Außerkrafttreten des Enteignungsbescheides der Höhe nach keine Rückzahlung der Entschädigungssumme, sondern in einem solchen Fall höchstens der Gerichtserlag begehrt werden. Dabei habe es sich aber um ein bloßes obiter dictum gehandelt, weil diese Frage nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei. Der wirtschaftliche Zweck der unbedingten Zahlungspflicht vor Anrufung des Gerichtes werde wieder beseitigt, wenn man dem Enteigner das Recht zubillige, innerhalb der Frist von einem Jahr (nunmehr von drei Monaten) das Gericht anzurufen und den Erlag zu begehren. Es mache keinen wesentlichen Unterschied, ob der Enteignete bis zum Ablauf der Frist auf die Ausfolgung des erlegten Betrages warten müsse oder Zahlung erhalte, die Entschädigungssumme aber in Erwartung eines entsprechenden Antrages zum jederzeitigen Erlag zur Verfügung halten müsse. Da nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine gerichtlich erlegte Entschädigungssumme keiner der Parteien mehr ausgefolgt werden könne, empfehle Rummel (Zur Hinterlegung der Entschädigung bei Enteignung nach dem BStG in JBl 1994, 360), um die Blockierung der gerichtlich erlegten Summe zu vermeiden, die Entschädigung kommentarlos anzunehmen und erst dann das Gericht anzurufen. In diesem Fall könne der Enteignete die Summe zunächst behalten, die Möglichkeit einer Verpflichtung zum Erlag sei daher zu verneinen. Das Berufungsgericht verneinte daher die von der klagenden Partei behauptete ausschließliche Verpflichtung zur Zahlung und die Möglichkeit der Hinterlegung vor Anrufung des Gerichtes. Gehe man davon aus, bestehe kein Grund, die Beklagte zum Erlag zu verpflichten. Die Möglichkeit der Hinterlegung diene ausschließlich der Sicherheit des Enteigners. Habe er auf diese Sicherheit freiwillig verzichtet, könne er sich dadurch nicht beschwert erachten. Daß besondere Gründe nunmehr eine Hinterlegung erforderlich machten, sei nicht einmal behauptet worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu dem vorliegenden Problem eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle und die angeschnittenen Rechtsfragen des Enteignungsrechtes in der Literatur unterschiedliche Lösungen gefunden hätten.