Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene ao. Revision war gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Daß ein Lärmanstieg um 3 dB (A) keine Beeinträchtigung darstelle, stellt eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Im übrigen ist auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen.Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene ao. Revision war gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Daß ein Lärmanstieg um 3 dB (A) keine Beeinträchtigung darstelle, stellt eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Im übrigen ist auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen.
Hingegen ist die Revision der klagenden Partei berechtigt. Die (von der Klägerin bekämpfte) Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die temperaturgesteuerte automatische Inbetriebnahme der Kühlanlagen von dauergeparkten LKWs bis zu ihrer Be- und Entladung und danach mit von über den Dieselmotor der Fahrzeuge betriebenen Kühlaggregaten von der Betriebsanlagegenehmigung untertags gedeckt sei, kann letzterer nicht entnommen werden. Dies hat das Berufungsgericht in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß ON 18 (AS 148) noch zutreffend erkannt. In der festgestellten Vorgangsweise des Beklagten liegt vielmehr eine vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht gedeckte Ausweitung seiner Betriebstätigkeit, um sich dadurch zusätzliche Kühlkapazität zu verschaffen, obwohl die Kühlung von Fleisch bzw Fleischprodukten in abgestellten LKWs grundsätzlich mit anderen Methoden, so zB durch die stationär im Betrieb des Beklagten eingerichtete Anlage, bewerkstelligt werden könnte.
Geht man von der Auslegung des Begriffes "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB in der Rechtsprechung (vgl. SZ 55/172, MietSlg 34.032 und SZ 48/15) aus, so ist die festgestellte Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten davon nicht umfaßt. Damit stellt sich der vorliegende Unterlassungsanspruch der klagenden Partei als ein nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilender dar. Dieser Untersagungsanspruch besteht dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benützung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können. Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt. Der Ö-Norm S 5021 kommt kein Verordnungscharakter zu, der Nachweis, daß ihr Inhalt Verkehrssitte geworden wäre, wurde nicht erbracht (vgl MGA ABGB34 § 861/72 f). Eine Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Fall scheidet daher aus. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Planungen (Flächenwidmungspläne) (vgl. Spielbüchler in Rummel ABGB2 § 364 Rz 13). Für das menschliche Empfinden ist hinsichtlich der Störintensität eines Geräusches aber nicht nur seine Lautstärke, sondern vor allem auch die Frequenz und die Beschaffenheit des jeweiligen Geräusches von Bedeutung (vgl. ecolex 1993, 451). Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist daher auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen (vgl. SZ 45/98, ImmZ 1985, 398, JBl 1990, 786). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der ortsübliche Fremdgeräuschpegel 54 dB untertags und 45 dB nachts beträgt und daß auch durch ein untertags in Betrieb genommenes Kühlaggregat ein um 3 dB höherer, deutlich als über dem ortsüblichen Geräuschpegel wahrnehmbarer Lärm erzeugt wird. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß diese Lärmbelästigung von den Bewohnern der Betriebswohnung auf dem klägerischen Grundstück als störend empfunden wird. Zur ortsüblichen Benützung einer Betriebsliegenschaft gehört auch das Bewohnen einer baubehördlich bewilligten Werkswohnung, die zur Beaufsichtigung des Betriebes dienlich ist. Wird von den Bewohnern dieser Werkswohnung der von der Nachbarliegenschaft ausgehende Lärm als wesentliche Beeinträchtigung aufgefaßt, so ist dadurch auch die ortsübliche Benützung der Betriebsliegenschaft beeinträchtigt.Geht man von der Auslegung des Begriffes "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB in der Rechtsprechung vergleiche SZ 55/172, MietSlg 34.032 und SZ 48/15) aus, so ist die festgestellte Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten davon nicht umfaßt. Damit stellt sich der vorliegende Unterlassungsanspruch der klagenden Partei als ein nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu beurteilender dar. Dieser Untersagungsanspruch besteht dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benützung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können. Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt. Der Ö-Norm S 5021 kommt kein Verordnungscharakter zu, der Nachweis, daß ihr Inhalt Verkehrssitte geworden wäre, wurde nicht erbracht vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 861 /, 72, f). Eine Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Fall scheidet daher aus. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Planungen (Flächenwidmungspläne) vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB2 Paragraph 364, Rz 13). Für das menschliche Empfinden ist hinsichtlich der Störintensität eines Geräusches aber nicht nur seine Lautstärke, sondern vor allem auch die Frequenz und die Beschaffenheit des jeweiligen Geräusches von Bedeutung vergleiche ecolex 1993, 451). Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist daher auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen vergleiche SZ 45/98, ImmZ 1985, 398, JBl 1990, 786). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der ortsübliche Fremdgeräuschpegel 54 dB untertags und 45 dB nachts beträgt und daß auch durch ein untertags in Betrieb genommenes Kühlaggregat ein um 3 dB höherer, deutlich als über dem ortsüblichen Geräuschpegel wahrnehmbarer Lärm erzeugt wird. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß diese Lärmbelästigung von den Bewohnern der Betriebswohnung auf dem klägerischen Grundstück als störend empfunden wird. Zur ortsüblichen Benützung einer Betriebsliegenschaft gehört auch das Bewohnen einer baubehördlich bewilligten Werkswohnung, die zur Beaufsichtigung des Betriebes dienlich ist. Wird von den Bewohnern dieser Werkswohnung der von der Nachbarliegenschaft ausgehende Lärm als wesentliche Beeinträchtigung aufgefaßt, so ist dadurch auch die ortsübliche Benützung der Betriebsliegenschaft beeinträchtigt.
Bei Unterlassungsklagen ist ein bestimmtes (nicht zu eng gefaßtes, weil sonst leicht zu umgehendes) Gebot notwendig, welche Handlungen wann und wo zu unterlassen sind; es ist aber nicht am begehrten Spruch zu haften, sondern das Gericht hat unter Berücksichtigung der in der Klage angeführten Tatsachen zu beurteilen, ob ein minus oder nur ein (unzulässiges) aliud zugesprochen werden könnte. Ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel nicht zu überschreiten, wird von der österreichischen Rechsprechung anerkannt (vgl. SZ 50/99 sowie 8 Ob 635/92 und 7 Ob 636/94). Bei einem solchen Verbot ist es dem Beklagten überlassen, wie er sich an die Beschränkung hält oder diese fahrlässig überschreitet.Bei Unterlassungsklagen ist ein bestimmtes (nicht zu eng gefaßtes, weil sonst leicht zu umgehendes) Gebot notwendig, welche Handlungen wann und wo zu unterlassen sind; es ist aber nicht am begehrten Spruch zu haften, sondern das Gericht hat unter Berücksichtigung der in der Klage angeführten Tatsachen zu beurteilen, ob ein minus oder nur ein (unzulässiges) aliud zugesprochen werden könnte. Ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel nicht zu überschreiten, wird von der österreichischen Rechsprechung anerkannt vergleiche SZ 50/99 sowie 8 Ob 635/92 und 7 Ob 636/94). Bei einem solchen Verbot ist es dem Beklagten überlassen, wie er sich an die Beschränkung hält oder diese fahrlässig überschreitet.
Aus den dargelegten Gründen war daher der Revision der klagenden Partei Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Dem Kostenrekurs der Klägerin gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung (ON 64) war keine Folge zu geben, weil das Erstgericht die Stellungnahme der Klägerin vom 19.4.1994 (ON 39) zu Recht nach TP 1 honoriert hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dem Kostenrekurs der Klägerin gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung (ON 64) war keine Folge zu geben, weil das Erstgericht die Stellungnahme der Klägerin vom 19.4.1994 (ON 39) zu Recht nach TP 1 honoriert hat.