Rechtssatz RS0106616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106616
Entscheidungsdatum
30.01.2020
Rechtssatz
Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können. Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2326/96a
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
- 6 Ob 98/17f
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 98/17f
Auch; nur: Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. (T1)
- 2 Ob 12/19g
Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2020/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106616
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0070OB02326_96A0000_001