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Rechtssatz RS0106616

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106616

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Rechtssatz

Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können. Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2326/96a
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
  • 6 Ob 98/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 98/17f
    Auch; nur: Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. (T1)
  • 2 Ob 12/19g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
    vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2020/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0070OB02326_96A0000_001