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Entscheidung 6 Ob 98/17f×

Entscheidung 6 Ob 98/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010484 Rechtssatz 08.04.1953Zivilrecht
Wenn die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift auch schadenersatzpflichtig machen kann, gibt der dem öffentlichen Rechte angehörige, im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit zustehende Anspruch auf Unterlassung der Übertretung solcher Vorschiften für s …
RS0010526 Rechtssatz 31.03.1965Zivilrecht
Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss d …
RS0010538 Rechtssatz 14.12.1988Zivilrecht
Bei sog. summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, sind die Grundsätze des § 1302 ABGB sinngemäß anwendbar.
RS0010566 Rechtssatz 29.10.1992Zivilrecht
Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot"; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlasse …
RS0010583 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Den Begriffen der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung in § 364 Abs 2 ABGB und der geringfügigen Einwirkung in § 32 Abs 1 WRG liegt der Gedanke des "minima non curat praetor" zugrunde. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver …
RS0010588 Rechtssatz 30.01.1958Zivilrecht
1.) Nach § 364 ABGB kann auch auf Untersagung der Tierhaltung, die die Quelle der Einwirkung ist, geklagt werden. 2.) Haltung von Schweinen und Rindern in einem Villenviertel.
RS0106616 Rechtssatz 18.12.1996Zivilrecht
Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können. Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, so …
RS0123611 Rechtssatz 10.06.2008Zivilrecht
Können mehrere Ereignisse (Ursachen) für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen, spricht man von summierten Einwirkungen.