Rechtssatz RS0037198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037198
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Norm
ABGB §364 B2
EGVG ArtVIII
Rechtssatz
Ungebührlicherweise störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt erlangen kann. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist (vgl VwSlg 11333 A).Ungebührlicherweise störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt erlangen kann. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist vergleiche VwSlg 11333 A).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 594/94
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.08.1994 1 Ob 594/94
Veröff: SZ 67/138
- 7 Ob 2326/96a
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobile Kühlaggregate. (T1)
- 1 Ob 262/97d
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
Beisatz: Hier: Veranstaltungen mit Musik, Gesang, Umtrunk und lauten Unterhaltungen in Kellerräumen. (T2)
Veröff: SZ 70/201
- 2 Ob 55/99y
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
Vgl auch
- 3 Ob 93/14v
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T3)
- 6 Ob 33/15v
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 33/15v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfung von Froschquaken. (T4)
- 10 Ob 38/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
Beisatz: Es reicht aus, wenn der Lärm geeignet ist, objektiv (das heißt von normal empfindlichen Menschen) als störend empfunden zu werden. (T5)
- 6 Ob 126/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 126/24h
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037198
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00594_9400000_009