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Entscheidung 2 Ob 194/08f×

Entscheidung 2 Ob 194/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob194/08f

Entscheidungsdatum

22.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang W*****, gegen die beklagte Partei Verein ***** A*****, vertreten durch Proksch & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2008, GZ 37 R 515/07w-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. August 2007, GZ 87 C 286/07p-31, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 742,27 EUR (darin enthalten 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Zur vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung angeführten Frage der Ortsüblichkeit einer Lärmbelästigung im Zuge eines „Christkindlmarktes" können keine allgemein gültigen Rechtssätze aufgestellt werden; maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzellfalls.

Auch in den Rechtsmitteln wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

römisch eins. Zur Revision des Klägers:

1. Von einer Nichtigkeit eines Berufungsurteils kann nur gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, dass sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit ergeben (RIS-Justiz RS0042921), also dann, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (8 Ob 513/87; 1 Ob 245/98f mwN). Davon kann hier keine Rede sein. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Zur Umformulierung des Klagebegehrens:

Bei Geräuschimmissionen ist ein Verbot, einen bestimmten Pegel, gemessen nach dB, zu überschreiten, von der Rechtsprechung anerkannt (2 Ob 55/99y mwN; 7 Ob 2326/96a). Wenn auch die Angabe einer exakten Messeinheit nicht stets als erforderlich erachtet wurde (1 Ob 594/94, 1 Ob 262/97d), ist die Konkretisierung der das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmimmissionen durch das Erstgericht im Spruch seiner Entscheidung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

3. Zur Beweislastverteilung:

Nach der ständigen Rechtsprechung trifft, weil es sich um einen Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage handelt, den Gestörten die Beweislast für seine beeinträchtigte Rechtsposition (Eigentum, Bestandrecht usw), den Störer hingegen dafür, dass seine Eingriffe die gesetzliche Grenze nicht überschritten haben (RIS-Justiz RS0010474; SZ 55/30; SZ 50/99; SZ 45/7; SZ 44/140; Oberhammer in Schwimann, ABGB3 römisch zwei Paragraph 364, Rz 22 mwN). Anderer Ansicht sind Jabornegg, Verhandlungen des 9. Österr. Juristentages, 1985, Band römisch eins 4. Teil, Reichen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere aus dem Nachbarschaftsverhältnis aus, um den zeitgemäßen Forderungen nach einem wirksamen Umweltschutz Rechnung zu tragen? 32, und Spielbüchler in Rummel3, Rz 16 zu Paragraph 364,, wohingegen Oberhammer in Schwimann, ABGB3 römisch zwei Paragraph 364, Rz 22 mwN, meint, dass die Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung besser der Teleologie des von Paragraph 354 und Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorgegebenen Regel-Ausnahme-Schemas entspricht. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, besteht keine aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage.

4. Zu Frequenz und Beschaffenheit der inkriminierten Geräusche wurde festgestellt, dass über den Lärmpegel hinaus das genaue Ausmaß der Lärmentwicklung durch Besucher nicht feststellbar sei. Zwar kann nach der Judikatur eine Einwirkung dann nicht mehr als ortsüblich beurteilt werden, wenn dadurch die Gesundheit der davon betroffenen Menschen ganz allgemein gefährdet wird (7 Ob 286/03i; 1 Ob 6/99k unter Bezugnahme auf Gimpel-Hinteregger, Umwelthaftung 278 f), dass derartige Gesundheitsgefährdungen hier gegeben wären, wurde aber nicht festgestellt.

römisch zwei. Zur Revision des Beklagten:

1. Zur Beteiligung der Nachbarn am Genehmigungsverfahren im Hinblick auf Paragraph 346 a, ABGB besteht Judikatur des OGH (4 Ob 137/03f = SZ 2003/78; 3 Ob 252/06i; RIS-Justiz RS0010682), ebenso zur Bestimmtheit des Exekutionstitels und zur Fassung des Unterlassungsbegehrens im Zusammenhang mit einer bestimmten dB-Angabe vergleiche Punkt römisch eins.2.).

2. Der im Einzelfall festgelegte Immissionsgrenzwert ist nicht als auffallende Fehlbeurteilung aufzugreifen. Er ist, weil von verwaltungsbehördlicher Seite bekanntgegeben, vom Beklagten ohnehin zu beachten.

3. Die behauptete unrichtige Interpretation des lärmtechnischen Gutachtens ist ebenso wie das Vorbringen zum verwaltungsbehördlich genehmigten Lärmpegel und der dadurch erlaubten Überschreitung an 10 Tagen pro Jahr, im Hinblick auf die Verneinung einer behördlich genehmigten Anlage nicht unmittelbar entscheidungsrelevant. Soweit der Beklagte von der verwaltungsbehördlichen Erlaubnis ausgeht, 10 mal pro Jahr den bekanntgegebenen Lärm von 65 dB bis zu 70 dB überschreiten zu dürfen, entfernt er sich überdies von den Feststellungen der Vorinstanzen und scheint darüber hinaus davon auszugehen, dass dies als „10 mal pro Adventmarkt" zu verstehen sei.

römisch drei. Beide Revisionen waren daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung zur Revision der Beklagten beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen hat, diente seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei weist dagegen nicht auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hin und enthält auch kein Kostenverzeichnis. Die Kostenentscheidung beruht daher hier auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E89881 2Ob194.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00194.08F.0122.000

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090122_OGH0002_0020OB00194_08F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007484 Rechtssatz 31.03.1970Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
RS0010388 Rechtssatz 21.09.1955Zivilrecht
Die actio negatoria ist ein Anwendungsfall der Eigentumsklage und ist gegen jeden gegeben, der sich eines Eingriffes in das Eigentum schuldig macht.
RS0010474 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Der Beklagte ist beweispflichtig, dass der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (EvBl 1970/18, RZ 1937,52).
RS0010509 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Aufnahme des zulässigen Geräuschpegels in dB(A) in Urteilsspruch eines Unterlassungstitels nach § 364 ABGB.
RS0010526 Rechtssatz 31.03.1965Zivilrecht
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