Rechtssatz RS0042921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042921
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Von einer Nichtigkeit eines Berufungsurteiles kann nur gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, dass sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit dieses Urteiles ergeben. Das ist dann anzunehmen, wenn die logischen Grundelemente des Urteiles, nämlich die Annahme eines Tatbestandes oder seiner Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann, oder wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 66/69
Entscheidungstext OGH 26.03.1969 6 Ob 66/69
- 5 Ob 708/82
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 708/82
nur: Von einer Nichtigkeit eines Berufungsurteiles kann nur gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, dass sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit dieses Urteiles ergeben. (T1)
- 2 Ob 28/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 28/85
- 2 Ob 632/86
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 2 Ob 632/86
nur T1
- 1 Ob 183/00v
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v
Auch; Beisatz: Die Überprüfbarkeit des Berufungsurteils hängt nicht davon ab, ob und bejahendenfalls, wie ein bereits rechtskräftiger Teilzuspruch begründet wurde, maßgebend ist vielmehr nur dessen Nachprüfbarkeit in den durch den Umfang der Anfechtung gezogenen Grenzen. (T2); Veröff: SZ 73/160
- 2 Ob 194/08f
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
nur T1
- 6 Ob 122/07w
Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
- 10 ObS 53/21y
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 53/21y
- 9 ObA 108/21d
Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 ObA 108/21d
- 2 Ob 46/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 46/24i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042921
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19690326_OGH0002_0060OB00066_6900000_001