Die dagegen erhobene, von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Selbst wenn das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, die Revision dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision unzulässig (4 Ob 140/08d; RIS-Justiz RS0048272).Die dagegen erhobene, von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Selbst wenn das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, die Revision dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision unzulässig (4 Ob 140/08d; RIS-Justiz RS0048272).
1. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
1.1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wird nur dann hergestellt, wenn a) die Fassung eines Urteils so mangelhaft ist, dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht; c) für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Nichtigkeitsgrund nur durch den völligen Mangel der Gründe (Fall c), nicht jedoch durch eine mangelhafte Begründung gebildet. Ein völliger Mangel an Begründung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (2 Ob 289/97g SZ 72/54; vgl RIS-Justiz RS0042921). Es kann nicht die Rede davon sein, dass das Berufungsgericht nicht ausführte, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde lege. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts wörtlich wiedergegeben. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen geht hinlänglich deutlich hervor, dass es diese Feststellungen - auch im Umfang der erfolglosen Bekämpfung im Rechtsmittelverfahren - seiner Entscheidung zugrunde legte (§ 498 Abs 1 ZPO). Zweifelsohne hat es die Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Ausdrücklich musste es das nicht anführen. Das Berufungsgericht hat Beweise nicht aufgenommen und keine eigenen Feststellungen getroffen, sodass es Beweise auch nicht zu würdigen hatte. Verfehlt ist die Meinung, das Berufungsurteil müsse die Beweiswürdigung des Erstgerichts wiedergeben (vgl § 500a ZPO).1.1. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO wird nur dann hergestellt, wenn a) die Fassung eines Urteils so mangelhaft ist, dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht; c) für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Nichtigkeitsgrund nur durch den völligen Mangel der Gründe (Fall c), nicht jedoch durch eine mangelhafte Begründung gebildet. Ein völliger Mangel an Begründung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (2 Ob 289/97g SZ 72/54; vergleiche RIS-Justiz RS0042921). Es kann nicht die Rede davon sein, dass das Berufungsgericht nicht ausführte, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde lege. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts wörtlich wiedergegeben. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen geht hinlänglich deutlich hervor, dass es diese Feststellungen - auch im Umfang der erfolglosen Bekämpfung im Rechtsmittelverfahren - seiner Entscheidung zugrunde legte (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO). Zweifelsohne hat es die Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Ausdrücklich musste es das nicht anführen. Das Berufungsgericht hat Beweise nicht aufgenommen und keine eigenen Feststellungen getroffen, sodass es Beweise auch nicht zu würdigen hatte. Verfehlt ist die Meinung, das Berufungsurteil müsse die Beweiswürdigung des Erstgerichts wiedergeben vergleiche Paragraph 500 a, ZPO).
1.2. Der Behauptung der Revisionswerber, das Berufungsgericht gehe offenbar im Gegensatz zum Erstgericht nicht mehr davon aus, dass die Rotation des Implantats die eigentliche Ursache für die Randbildung und die nachfolgend aufgetretenen Schmerzen gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht nicht feststellte, dass die Drehung des Implantats der linken Brust Ursache für die Randbildung bei der rechten Brust war.
2. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019). Bei der rechten Brust ist es nicht zu einer Rotation des Implantats gekommen. Dass die dort aufgetretene Randbildung mit der Drehung des Implantats in der linken Brust im Zusammenhang steht, stellte das Erstgericht - wie schon erwähnt - nicht fest; dies geht auch aus dem Sachverständigengutachten nicht hervor. Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht davon ausgeht, eine Rand-/Wellen-/Wulstbildung bei der linken Brust hänge mit der Rotation des Implantats in dieser Brust nicht zusammen. Die Behauptung, dass nur die Randbildung bei der linken Brust „relevant" sei, ist feststellungsfremd.
3. Die Rechtsmittelwerber zeigen auch sonst keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:3. Die Rechtsmittelwerber zeigen auch sonst keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arzt (bzw der Partner des Behandlungsvertrags) aufgrund des Behandlungsvertrags verpflichtet, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten (RIS-Justiz RS0038176). Für die nachteiligen Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt (Partner des Behandlungsvertrags) selbst dann, wenn dem Arzt bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, dass der Arzt (Partner des Behandlungsvertrags) behauptet und beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (RIS-Justiz RS0038485). Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen (RIS-Justiz RS0026413). Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (RIS-Justiz RS0026499). Nach ständiger Rechtsprechung reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS-Justiz RS0026313). Gerade bei einer kosmetischen Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. Denn gerade bei einer nicht gesundheitlich indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dessen Ergebnis zweifelhaft ist (6 Ob 558/91 JBl 1992, 520 [Apathy]).
Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0026763), die nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0026529). Grundsätzlich muss der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RIS-Justiz RS0026529). Die ärztliche Aufklärungspflicht ist aber beim Vorliegen sogenannter typischer Gefahren verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung aller größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nichtinformierten Patienten überrascht, weil er nicht damit rechnete (4 Ob 132/06z; RIS-Justiz RS0026340). Diese typischen Risken müssen erhebliche Risken sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (RIS-Justiz RS0026581). Es ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026313, RS0026375). Diese ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Die Revisionswerber stellen sie auch nicht in Frage. Sie pflichten vielmehr den Ausführungen des Berufungsgerichts bei, dass bei kosmetischen Operationen ausführlicher als bei medizinisch indizierten Eingriffen und bei anatomischen Regelwidrigkeiten des Patienten über patientenspezifische Risken aufzuklären ist. Sie meinen aber, das Berufungsgericht übersehe, dass im Anlassfall kein patientenspezifisches Risiko vorgelegen sei, über das aufzuklären gewesen wäre, weil die Stärke der Trichterbrust und die Größe des gewählten Implantats nach dem zu diesem Problem bestehenden Stand der Wissenschaft nicht auf ein größeres Risiko von Randbildung habe schließen lassen. Über objektiv unbedeutende Risken müsse nicht aufgeklärt werden, schon gar nicht, wenn das angebliche Risiko als solches nicht erkannt werden kann, weil es äußerst selten zu solch einer Konstellation komme und daher keine Erkenntnisse darüber vorliegen. Da der Zweitbeklagte diese Folgen nicht habe voraussehen können, habe er nicht schuldhaft gehandelt.
Bei alldem gehen die Rechtsmittelwerber aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht stellte fest, dass der Zweitbeklagte nach der zweiten Operation, als die Klägerin erstmals auf die störende sichtbare Kontur des Implantats an der Innenseite der rechten Brust hinwies, erstmals sagte, die leichte Einsenkung des Brustbeins der Klägerin begünstige die Randbildung. Die weitere Feststellung, dass er diesen Umstand nicht erörterte, weil er dessen Folgen „nicht voraussah bzw nicht vorausssehen konnte", muss im Zusammenhang mit der vorigen Feststellung und mit der anschließenden Erläuterung gelesen werden, dass es „nämlich nicht zwingend (ist), dass es bei Vorliegen einer Trichterbrust zu einer Randbildung kommen muss". Dass der Zusammenhang einer Trichterbrust mit der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Randbildung in keiner Weise wissenschaftlich gesichert oder geklärt sei, stellte das Erstgericht ebensowenig fest wie, dass es äußerst selten zu „solch einer Konstellation kommt und daher keine Erkenntnisse darüber vorliegen". Im Gegenteil ging der Zweitbeklagte selbst davon aus, dass die Trichterbrust die Randbildung begünstige. Dass er die begünstigende Auswirkung der Trichterbrust auf die Randbildung „nicht voraussehen konnte", bedeutet angesichts dessen und der anschließenden Erläuterung nicht, dass dieser Umstand objektiv - nach dem Leistungsstandard der Berufsgruppe des Zweitbeklagten (Fachärzte für plastische Chirurgie) (vgl 1 Ob 35/92 JBl 1993, 389 [Dullinger]) - nicht erkennbar war. Es steht auch fest, dass die „stärkere Prominenz der größeren Implantate" die - durch die mäßig ausgebildete Trichterbrust - gegebene „Problematik im Übergangsbereich" verstärkt hat. Nach den Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Risiko objektiv unbedeutend ist, ist doch die Randbildung geeignet, das angestrebte Ergebnis der Schönheitsoperation subjektiv - nach Empfinden des Patienten - erheblich negativ zu beeinflussen, was gewiss von Bedeutung für die Entscheidung des Patienten sein kann. An den Zweitbeklagten ist der objektive Verschuldensmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen (vgl dazu nur Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 1299 Rz 1 f mwN). An einen Facharzt ist ein höherer Maßstab anzulegen als an einen praktischen Arzt (vgl Karner aaO § 1299 Rz 2 mwN).Bei alldem gehen die Rechtsmittelwerber aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht stellte fest, dass der Zweitbeklagte nach der zweiten Operation, als die Klägerin erstmals auf die störende sichtbare Kontur des Implantats an der Innenseite der rechten Brust hinwies, erstmals sagte, die leichte Einsenkung des Brustbeins der Klägerin begünstige die Randbildung. Die weitere Feststellung, dass er diesen Umstand nicht erörterte, weil er dessen Folgen „nicht voraussah bzw nicht vorausssehen konnte", muss im Zusammenhang mit der vorigen Feststellung und mit der anschließenden Erläuterung gelesen werden, dass es „nämlich nicht zwingend (ist), dass es bei Vorliegen einer Trichterbrust zu einer Randbildung kommen muss". Dass der Zusammenhang einer Trichterbrust mit der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Randbildung in keiner Weise wissenschaftlich gesichert oder geklärt sei, stellte das Erstgericht ebensowenig fest wie, dass es äußerst selten zu „solch einer Konstellation kommt und daher keine Erkenntnisse darüber vorliegen". Im Gegenteil ging der Zweitbeklagte selbst davon aus, dass die Trichterbrust die Randbildung begünstige. Dass er die begünstigende Auswirkung der Trichterbrust auf die Randbildung „nicht voraussehen konnte", bedeutet angesichts dessen und der anschließenden Erläuterung nicht, dass dieser Umstand objektiv - nach dem Leistungsstandard der Berufsgruppe des Zweitbeklagten (Fachärzte für plastische Chirurgie) vergleiche 1 Ob 35/92 JBl 1993, 389 [Dullinger]) - nicht erkennbar war. Es steht auch fest, dass die „stärkere Prominenz der größeren Implantate" die - durch die mäßig ausgebildete Trichterbrust - gegebene „Problematik im Übergangsbereich" verstärkt hat. Nach den Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Risiko objektiv unbedeutend ist, ist doch die Randbildung geeignet, das angestrebte Ergebnis der Schönheitsoperation subjektiv - nach Empfinden des Patienten - erheblich negativ zu beeinflussen, was gewiss von Bedeutung für die Entscheidung des Patienten sein kann. An den Zweitbeklagten ist der objektive Verschuldensmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzulegen vergleiche dazu nur Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 1299, Rz 1 f mwN). An einen Facharzt ist ein höherer Maßstab anzulegen als an einen praktischen Arzt vergleiche Karner aaO Paragraph 1299, Rz 2 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 46, Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.