Begründung:
Die Streitteile betreiben oder nutzen jeweils Mobilfunknetze in Österreich. Die Beklagte bewarb ihr UMTS-Mobilfunknetz seit 13. Oktober 2007 in Printmedien, auf Plakaten sowie in Hörfunk und Fernsehen mit dem Slogan „Das größte UMTS-Netz Österreichs", teilweise in Verbindung mit einem Bild, das vier behelmte Arbeiter (Monteure) bei der auf einem Berggipfel inszenierten Aufrichtung einer Fahne mit dem Symbol der Beklagten (3 Mega Netz) und dem Zusatz „Danke Jungs!" zeigt.
Die Netzabdeckung (versorgte Bevölkerungszahl) beider Streitteile unterschied sich zum Zeitpunkt der Werbung nicht wesentlich, die Teilnehmerzahl im Netz der Klägerin war deutlich größer. Zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens, der Beklagten möge verboten werden, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vorzunehmen, die für die angesprochenen Verkehrskreise zur Irreführung geeignete und sittenwidrige, insbesondere auch den Mitbewerb, darunter die Klägerin, pauschal herabwürdigende Angaben enthalten, namentlich in ihrer Werbung mit Bezug auf ihr österreichisches (UMTS-)Netz sowie ihre Produkte und Tarife, die in ihrem österreichischen (UMTS-)Netz zum Einsatz gelangen, den Slogan 'Das größte UMTS-Netz Österreichs' zu verwenden, wenn und soweit sie hinsichtlich der wesentlichen Faktoren für den Begriff 'größtes', konkret 'Netzausbaugrad' und 'Zahl der UMTS-Teilnehmer', nicht eindeutig eine Spitzenstellung am österreichischen Mobilfunkmarkt einnimmt oder diesem Begriff nicht sonstige Konkretisierungen hinzufügt, die ihre Spitzenstellung, soweit zutreffend, für einen jeweils genannten Faktor genau definieren", beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs „in ihrer Werbung mit Bezug auf ihr österreichisches (UMTS-)Netz sowie ihre Produkte und Tarife, die in ihrem österreichischen (UMTS-)Netz zum Einsatz gelangen, den Slogan 'Das größte UMTS-Netz Österreichs' zu verwenden, wenn und soweit sie hinsichtlich wesentlicher Faktoren für den Begriff 'größtes', konkret 'Netzausbaugrad' und 'Zahl der UMTS-Teilnehmer', nicht eindeutig eine Spitzenstellung am österreichischen Mobilfunkmarkt einnimmt oder diesem Begriff nicht sonstige Konkretisierungen hinzufügt, die ihre Spitzenstellung, soweit zutreffend, für einen jeweils genannten Faktor genau definieren".
Die Vorinstanzen gaben dem Sicherungsbegehren statt. Da die Beklagte die Richtigkeit ihrer Spitzenstellungsbehauptung nicht durch objektiv nachprüfbare Tatsachen habe beweisen können, sei das Verbot gerechtfertigt. Das Sicherungsbegehren halte sich auch im Rahmen des Unterlassungsbegehrens im Hauptverfahren, weil lediglich eine - an sich überflüssige - rechtliche Beurteilung (oben Kursivtext) weggelassen worden sei. Es komme bei Prüfung der Frage, wer das „größte UMTS-Netz" habe, nicht allein auf den Netzausbaugrad (Bevölkerungsabdeckung) an, sondern auch auf andere Faktoren, etwa die Teilnehmeranzahl oder die Zahl der im Netz arbeitenden UMTS-Mobilfunk-Sendeanlagen. Auch bei Auslegung der beanstandeten Werbung im Sinn einer Behauptung der besten Netzabdeckung sei das Unterlassungsgebot nicht zu weit, sondern zulässigerweise nur so gefasst, dass auch sonst allenfalls naheliegende Umgehungen vermieden würden. Nach neuem Recht (UWG idF der Novelle 2007) sei die unzutreffende Spitzenstellungswerbung zwar wegen dessen abschließenden Charakters nicht unter § 2 UWG zu subsumieren, aber dennoch nach der Generalklausel des § 1 UWG (unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen) unlauter und daher zu untersagen.Die Vorinstanzen gaben dem Sicherungsbegehren statt. Da die Beklagte die Richtigkeit ihrer Spitzenstellungsbehauptung nicht durch objektiv nachprüfbare Tatsachen habe beweisen können, sei das Verbot gerechtfertigt. Das Sicherungsbegehren halte sich auch im Rahmen des Unterlassungsbegehrens im Hauptverfahren, weil lediglich eine - an sich überflüssige - rechtliche Beurteilung (oben Kursivtext) weggelassen worden sei. Es komme bei Prüfung der Frage, wer das „größte UMTS-Netz" habe, nicht allein auf den Netzausbaugrad (Bevölkerungsabdeckung) an, sondern auch auf andere Faktoren, etwa die Teilnehmeranzahl oder die Zahl der im Netz arbeitenden UMTS-Mobilfunk-Sendeanlagen. Auch bei Auslegung der beanstandeten Werbung im Sinn einer Behauptung der besten Netzabdeckung sei das Unterlassungsgebot nicht zu weit, sondern zulässigerweise nur so gefasst, dass auch sonst allenfalls naheliegende Umgehungen vermieden würden. Nach neuem Recht (UWG in der Fassung der Novelle 2007) sei die unzutreffende Spitzenstellungswerbung zwar wegen dessen abschließenden Charakters nicht unter Paragraph 2, UWG zu subsumieren, aber dennoch nach der Generalklausel des Paragraph eins, UWG (unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen) unlauter und daher zu untersagen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung zur unlauteren Spitzenstellungswerbung nach der neuen Rechtslage.