Entscheidungsgründe:
Die vorliegende Rechtssache war bereits Gegenstand eines Verfahrens beim Obersten Gerichtshof, sodaß bezüglich des Parteienvorbringens, der Sachverhaltsfeststellungen, der Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang sowie der vom Revisionsgericht dargelegten Erwägungen auf den Aufhebungsbeschluß vom 11. Juli 1985, 8 Ob 534/85, verwiesen werden kann. Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht mit Zwischenurteil, daß die Klagsforderung bezüglich der seit dem 8. April 1982 aus dem Pfandlager verkauften Eichenfurniere im Gesamtausmaß von 29.058,10 m2 dem Grunde nach zu Recht bestehe, wobei es von folgenden zusätzlichen Feststellungen ausging:
Über die Rechtsform bzw. die rechtlichen Konsequenzen der Abtretung von zukünftigen Erlösen aus Furnierverkäufen wurde nicht ausdrücklich gesprochen; es wurde also zwischen der Klägerin (vertreten durch Alfred M*** bzw. Wilfried H***) und der Firma Hertha K*** (verteten durch Hermann K***) nicht
ausdrücklich mündlich vereinbart, ob es sich bei der - allerdings beiderseits gewollten - Forderungsabtretung um eine Vollzession oder nur um eine Sicherungszession handeln soll. Im Zusammenhang mit dieser Forderungsabtretung an die Klägerin ist es in der Folge nie zu einem auf diese Zession hinweisenden Vermerk in den Büchern der Firma Hertha K*** gekommen; auch zu keiner Drittschuldnerverständigung oder einem ähnlichen die Publizität einer Verpfändung dieser Forderungen bewirkenden Akt. Ausgehend von der im Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes erachtete es das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst alleine als streitentscheidend, ob - da eine mündliche Parteienvereinbarung fehle - nach dem Wortlaut des Punktes 15 der Lieferbedingungen der Klägerin, die in ihrer Gesamtheit einvernehmlich zugrunde gelegt worden seien, eine zwischen der Klägerin und der Firma K*** vereinbarte Vollzession oder nur eine Sicherungszession, hinsichtlich der aber der erforderliche Modus fehlen würde, anzunehmen sei. Unter Heranziehung der Auslegungsregeln des § 914 ABGB sei im letzten Absatz des Punktes 15 der Lieferbedingungen eine Vollzession vereinbart worden ("Forderungen aus Weiterverkäufen gehen mit deren Abschluß auf die Verkäuferin über"). Daß im letzten Satz dieses Vertragspunktes davon die Rede sei, daß der Käufer (nur solange) zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt sei, als er seine Verpflichtungen erfülle, stehe dieser Interpretation nicht entgegen, da diese Regelung ganz offensichtlich ein Inkassomandat begründe. Auch der Umstand, daß in den umfangreichen und ausgefeilten Lieferbedingungen der Klägerin von keiner Verpflichtung des Käufers die Rede sei, einen Buchvermerk anzubringen oder eine Drittschuldnerverständigung vorzunehmen, deute darauf hin, daß ohnedies eine Vollzession vereinbart werden sollte, bzw. vereinbart worden sei. Daraus folge, daß der Klägerin ein sich aus § 1041 ABGB ergebender Anspruch in noch unbekannter Höhe zustehe. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht führte aus, bei der am häufigsten vorkommenden Form des verlängerten Eigentumsvorbehaltes werde die Veräußerungsermächtigung an den Käufer mit einer Vorausabtretung verbunden: der Vorbehaltskäufer tritt schon jetzt an den Verkäufer allfällige Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten erwachsen werden. Solche Abtretungen genügten den für die Abtretung künftiger Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen, weil Gläubiger und Rechtsgrund bestimmbar seien. Soweit sie nicht zahlungshalber, sondern zur Sicherung der ersten Kaufpreisforderung erfolgten, seien sie zugleich Sicherungszessionen, die einen besonderen Modus erfordern, der vorweg nicht gesetzt werden könne. Sie würden somit erst dann voll wirksam, wenn der Schuldner des Vorbehaltskäufers feststehe und entsprechende Akte (Verständigung des Drittschuldners, Buchvermerk) vorgenommen werden. Ein Schuldner könne auch seine Forderungsrechte als Kreditbasis verwenden. Neben der Verpfändungsmöglichkeit bestehe - entsprechend der Sicherungsübereignung bei körperlichen Sachen - die Möglichkeit voller Rechtsübertragung an den Gläubiger mit bloßer Bindung nach innen, nämlich die Möglichkeit der Sicherungszession. Der Schuldner zediere seinem Gläubiger die ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung. Der Gläubiger erhalte nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, sei jedoch im Verhältnis zu seinem Schuldner obligatorisch gebunden: er dürfe über die Forderung nicht frei verfügen, sondern sie nur im Falle des Zahlungsverzuges seines Schuldners einziehen und sich aus ihrem Erlös befriedigen. Komme der Schuldner seiner Verbindlichkeit nach, so sei die Forderung an ihn rückzuübertragen. Im vorliegenden Fall sei der Sicherungszweck der an die Klägerin erfolgten Zession von Kaufpreisforderungen besonders deutlich. Bei der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K*** habe es sich um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt gehandelt: die Klägerin habe sich zur Lieferung der Furniere unter Eigentumsvorbehalt verpflichtet, im Zusammenhang damit habe die Firma K*** als Vorbehaltskäuferin ihre erst bedingt bestehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung an verschiedene österreichische Firmen der klagenden Lieferantin abgetreten. Solche Zessionen beurteile die ganz überwiegende Lehre als Sicherungsabtretung. Auch in der Rechtsprechung sei die Abtretung von Kundenforderungen eines Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltsverkäufer bereits als Sicherungsabtretung qualifiziert worden. Dieser Beurteilung sei deshalb zu folgen, weil der Vorbehaltsverkäufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung zumindest auch deshalb erwerben wolle, um sich vor der Zahlungsunfähigkeit des Vorbehaltskäufers zu schützen. Gehe nämlich das vorbehaltene Eigentum durch die - hierausdrücklich mündlich vereinbart, ob es sich bei der - allerdings beiderseits gewollten - Forderungsabtretung um eine Vollzession oder nur um eine Sicherungszession handeln soll. Im Zusammenhang mit dieser Forderungsabtretung an die Klägerin ist es in der Folge nie zu einem auf diese Zession hinweisenden Vermerk in den Büchern der Firma Hertha K*** gekommen; auch zu keiner Drittschuldnerverständigung oder einem ähnlichen die Publizität einer Verpfändung dieser Forderungen bewirkenden Akt. Ausgehend von der im Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes erachtete es das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zunächst alleine als streitentscheidend, ob - da eine mündliche Parteienvereinbarung fehle - nach dem Wortlaut des Punktes 15 der Lieferbedingungen der Klägerin, die in ihrer Gesamtheit einvernehmlich zugrunde gelegt worden seien, eine zwischen der Klägerin und der Firma K*** vereinbarte Vollzession oder nur eine Sicherungszession, hinsichtlich der aber der erforderliche Modus fehlen würde, anzunehmen sei. Unter Heranziehung der Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB sei im letzten Absatz des Punktes 15 der Lieferbedingungen eine Vollzession vereinbart worden ("Forderungen aus Weiterverkäufen gehen mit deren Abschluß auf die Verkäuferin über"). Daß im letzten Satz dieses Vertragspunktes davon die Rede sei, daß der Käufer (nur solange) zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt sei, als er seine Verpflichtungen erfülle, stehe dieser Interpretation nicht entgegen, da diese Regelung ganz offensichtlich ein Inkassomandat begründe. Auch der Umstand, daß in den umfangreichen und ausgefeilten Lieferbedingungen der Klägerin von keiner Verpflichtung des Käufers die Rede sei, einen Buchvermerk anzubringen oder eine Drittschuldnerverständigung vorzunehmen, deute darauf hin, daß ohnedies eine Vollzession vereinbart werden sollte, bzw. vereinbart worden sei. Daraus folge, daß der Klägerin ein sich aus Paragraph 1041, ABGB ergebender Anspruch in noch unbekannter Höhe zustehe. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht führte aus, bei der am häufigsten vorkommenden Form des verlängerten Eigentumsvorbehaltes werde die Veräußerungsermächtigung an den Käufer mit einer Vorausabtretung verbunden: der Vorbehaltskäufer tritt schon jetzt an den Verkäufer allfällige Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung der Sache an einen Dritten erwachsen werden. Solche Abtretungen genügten den für die Abtretung künftiger Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen, weil Gläubiger und Rechtsgrund bestimmbar seien. Soweit sie nicht zahlungshalber, sondern zur Sicherung der ersten Kaufpreisforderung erfolgten, seien sie zugleich Sicherungszessionen, die einen besonderen Modus erfordern, der vorweg nicht gesetzt werden könne. Sie würden somit erst dann voll wirksam, wenn der Schuldner des Vorbehaltskäufers feststehe und entsprechende Akte (Verständigung des Drittschuldners, Buchvermerk) vorgenommen werden. Ein Schuldner könne auch seine Forderungsrechte als Kreditbasis verwenden. Neben der Verpfändungsmöglichkeit bestehe - entsprechend der Sicherungsübereignung bei körperlichen Sachen - die Möglichkeit voller Rechtsübertragung an den Gläubiger mit bloßer Bindung nach innen, nämlich die Möglichkeit der Sicherungszession. Der Schuldner zediere seinem Gläubiger die ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung. Der Gläubiger erhalte nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, sei jedoch im Verhältnis zu seinem Schuldner obligatorisch gebunden: er dürfe über die Forderung nicht frei verfügen, sondern sie nur im Falle des Zahlungsverzuges seines Schuldners einziehen und sich aus ihrem Erlös befriedigen. Komme der Schuldner seiner Verbindlichkeit nach, so sei die Forderung an ihn rückzuübertragen. Im vorliegenden Fall sei der Sicherungszweck der an die Klägerin erfolgten Zession von Kaufpreisforderungen besonders deutlich. Bei der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K*** habe es sich um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt gehandelt: die Klägerin habe sich zur Lieferung der Furniere unter Eigentumsvorbehalt verpflichtet, im Zusammenhang damit habe die Firma K*** als Vorbehaltskäuferin ihre erst bedingt bestehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung an verschiedene österreichische Firmen der klagenden Lieferantin abgetreten. Solche Zessionen beurteile die ganz überwiegende Lehre als Sicherungsabtretung. Auch in der Rechtsprechung sei die Abtretung von Kundenforderungen eines Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltsverkäufer bereits als Sicherungsabtretung qualifiziert worden. Dieser Beurteilung sei deshalb zu folgen, weil der Vorbehaltsverkäufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung zumindest auch deshalb erwerben wolle, um sich vor der Zahlungsunfähigkeit des Vorbehaltskäufers zu schützen. Gehe nämlich das vorbehaltene Eigentum durch die - hier
erlaubte - Weiterveräußerung verloren, so stehe ihm statt dessen als Sicherheit für seine Kaufpreisforderung die abgetretene Forderung gegen den Kunden des Vorbehaltskäufers zu. Ein wichtiges Indiz für den Sicherungszweck der Zession sei ferner der Umstand, daß die Kontrahenten der Firma K*** von der Zession nicht verständigt werden sollten (stille Zession). Man werde davon ausgehen können, daß nach dem Sinn der Vereinbarung eine Verständigung weder völlig ausgeschlossen noch in das freie Belieben der Klägerin gestellt sein sollte: Vielmehr dürfte es in der Absicht der Parteien gelegen haben, eine Verständigung dann vorzunehmen, wenn die Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung gefährdet erschien: nach Punkt 15 der Lieferbedingungen sei der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge der Forderungen, deren Daten und Fälligkeiten usw. anzugeben. Der Käufer sollte zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt sein, als er seine Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber erfülle; bis dahin sollte jedenfalls die Firma K*** weiterhin befugt sein, im Verhältnis zu ihren Abnehmern als Gläubigerin aufzutreten. Daß diese Vertragspartner der Firma K*** zur Überweisung des Kaufpreises an die Klägerin verpflichtet sein sollten, könne schon deshalb nicht unterstellt werden, weil dies in Widerspruch zur Vereinbarung über die stille Zession stünde. Die Firma K*** sei daher zur Empfangnahme des Kaufpreises berechtigt gewesen, hatte diesen aber an die Klägerin weiterzuleiten. Bei diesem Sachverhalt könne aber keine Zession zahlungshalber angenommen werden. Das Charakteristikum der Leistung zahlungshalber bestehe nämlich darin, daß der Gläubiger nicht das ursprünglich Geschuldete, sondern etwas anderes erhält, und zwar zu dem Zweck, um sich daraus zu befriedigen. Bei der Abtretung einer Forderung solle also der Gläubiger (Zessionar) den Erlös aus der zedierten Forderung zur Tilgung der ursprünglichen Schuld verwenden. Nach herrschender Rechtsprechung treffe bei einer Abtretung zahlungshalber den Zessionar sogar die Pflicht, zuerst die abgetretene Forderung geltend zu machen; erst wenn die dem Zessionar zumutbaren Anstrengungen zur Geltendmachung erfolglos bleiben, könne er den Zedenten aus dem Schuldverhältnis in Anspruch nehmen. Im übrigen sei darauf zu verweisen, daß Sicherungszession und Zession zahlungshalber keinen Gegensatz bilden. Eine Vereinbarung, wonach der Zessionar nach Verzug des Zedenten mit der gesicherten Forderung berechtigt sein soll, die abgetretene Forderung einzuziehen und den Erlös zur Tilgung der gesicherten Forderung zu verwenden, könne nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Sicherungsabtretung dienen. Neben den schon erwähnten Indizien für das Vorliegen einer Sicherungszession (stille Abtretung und Zusammenhang mit Eigentumsvorbehalt) spreche dafür noch besonders der Umstand, daß sich der Gläubiger die Forderung im voraus und nicht erst nach ihrem Entstehen oder gar erst nach ihrer Fälligkeit zedieren läßt. Der Gläubiger wolle deshalb möglichst rasch die Forderung erwerben, um für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zedenten jedenfalls die Forderung zu haben. Bis zum Zeitpunkt der Einziehung der abgetretenen Forderung werde der Gläubiger unbestreitbar gesichert. Es sei auch weder behauptet noch erwiesen worden, daß im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K*** klar gewesen sei, daß letztere ihre Kaufpreisschuld mangels anderer Mittel ohnehin nur aus dem Erlös ihrer Werklohnforderungen bestreiten könnte. Zusammenfassend sprächen daher alle drei Indizien für den Sicherungszweck der Abtretung, nämlich das Vorliegen einer stillen Zession, der Zusammenhang mit einem Eigentumsvorbehalt und die Zession im voraus. Das einzige tragende Argument des Erstgerichtes für das Vorliegen einer Vollzession wäre darin zu erblicken, daß in den Lieferbedingungen der Klägerin von einer Verpflichtung des Käufers, einen Buchvermerk anzubringen oder eine Drittschuldnerverständigung vorzunehmen, keine Rede sei. Diesem Einwand sei jedoch entgegenzuhalten, daß die Klägerin in ihren Lieferbedingungen eindeutig vom Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgehe (darauf deute unter anderem die Zitierung von Paragraphen aus dem BGB) und sich daher nicht veranlaßt gesehen habe, besondere Bestimmungen über die Publizität von Sicherungszessionen aufzunehmen: Nach bundesdeutschem Recht werde nämlich die publizitätslose Sicherungsabtretung zugelassen. Aus dem Fehlen konkreter Vereinbarungen über Publizitätsakte könne daher nicht auf das Vorliegen einer Vollzession geschlossen werden. Ausgehend von der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes folge daher, daß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 1 (§ 477 Abs 1 Z 9 erster Fall), Z 2 und Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.erlaubte - Weiterveräußerung verloren, so stehe ihm statt dessen als Sicherheit für seine Kaufpreisforderung die abgetretene Forderung gegen den Kunden des Vorbehaltskäufers zu. Ein wichtiges Indiz für den Sicherungszweck der Zession sei ferner der Umstand, daß die Kontrahenten der Firma K*** von der Zession nicht verständigt werden sollten (stille Zession). Man werde davon ausgehen können, daß nach dem Sinn der Vereinbarung eine Verständigung weder völlig ausgeschlossen noch in das freie Belieben der Klägerin gestellt sein sollte: Vielmehr dürfte es in der Absicht der Parteien gelegen haben, eine Verständigung dann vorzunehmen, wenn die Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung gefährdet erschien: nach Punkt 15 der Lieferbedingungen sei der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge der Forderungen, deren Daten und Fälligkeiten usw. anzugeben. Der Käufer sollte zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt sein, als er seine Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber erfülle; bis dahin sollte jedenfalls die Firma K*** weiterhin befugt sein, im Verhältnis zu ihren Abnehmern als Gläubigerin aufzutreten. Daß diese Vertragspartner der Firma K*** zur Überweisung des Kaufpreises an die Klägerin verpflichtet sein sollten, könne schon deshalb nicht unterstellt werden, weil dies in Widerspruch zur Vereinbarung über die stille Zession stünde. Die Firma K*** sei daher zur Empfangnahme des Kaufpreises berechtigt gewesen, hatte diesen aber an die Klägerin weiterzuleiten. Bei diesem Sachverhalt könne aber keine Zession zahlungshalber angenommen werden. Das Charakteristikum der Leistung zahlungshalber bestehe nämlich darin, daß der Gläubiger nicht das ursprünglich Geschuldete, sondern etwas anderes erhält, und zwar zu dem Zweck, um sich daraus zu befriedigen. Bei der Abtretung einer Forderung solle also der Gläubiger (Zessionar) den Erlös aus der zedierten Forderung zur Tilgung der ursprünglichen Schuld verwenden. Nach herrschender Rechtsprechung treffe bei einer Abtretung zahlungshalber den Zessionar sogar die Pflicht, zuerst die abgetretene Forderung geltend zu machen; erst wenn die dem Zessionar zumutbaren Anstrengungen zur Geltendmachung erfolglos bleiben, könne er den Zedenten aus dem Schuldverhältnis in Anspruch nehmen. Im übrigen sei darauf zu verweisen, daß Sicherungszession und Zession zahlungshalber keinen Gegensatz bilden. Eine Vereinbarung, wonach der Zessionar nach Verzug des Zedenten mit der gesicherten Forderung berechtigt sein soll, die abgetretene Forderung einzuziehen und den Erlös zur Tilgung der gesicherten Forderung zu verwenden, könne nicht als Argument gegen das Vorliegen einer Sicherungsabtretung dienen. Neben den schon erwähnten Indizien für das Vorliegen einer Sicherungszession (stille Abtretung und Zusammenhang mit Eigentumsvorbehalt) spreche dafür noch besonders der Umstand, daß sich der Gläubiger die Forderung im voraus und nicht erst nach ihrem Entstehen oder gar erst nach ihrer Fälligkeit zedieren läßt. Der Gläubiger wolle deshalb möglichst rasch die Forderung erwerben, um für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zedenten jedenfalls die Forderung zu haben. Bis zum Zeitpunkt der Einziehung der abgetretenen Forderung werde der Gläubiger unbestreitbar gesichert. Es sei auch weder behauptet noch erwiesen worden, daß im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K*** klar gewesen sei, daß letztere ihre Kaufpreisschuld mangels anderer Mittel ohnehin nur aus dem Erlös ihrer Werklohnforderungen bestreiten könnte. Zusammenfassend sprächen daher alle drei Indizien für den Sicherungszweck der Abtretung, nämlich das Vorliegen einer stillen Zession, der Zusammenhang mit einem Eigentumsvorbehalt und die Zession im voraus. Das einzige tragende Argument des Erstgerichtes für das Vorliegen einer Vollzession wäre darin zu erblicken, daß in den Lieferbedingungen der Klägerin von einer Verpflichtung des Käufers, einen Buchvermerk anzubringen oder eine Drittschuldnerverständigung vorzunehmen, keine Rede sei. Diesem Einwand sei jedoch entgegenzuhalten, daß die Klägerin in ihren Lieferbedingungen eindeutig vom Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgehe (darauf deute unter anderem die Zitierung von Paragraphen aus dem BGB) und sich daher nicht veranlaßt gesehen habe, besondere Bestimmungen über die Publizität von Sicherungszessionen aufzunehmen: Nach bundesdeutschem Recht werde nämlich die publizitätslose Sicherungsabtretung zugelassen. Aus dem Fehlen konkreter Vereinbarungen über Publizitätsakte könne daher nicht auf das Vorliegen einer Vollzession geschlossen werden. Ausgehend von der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes folge daher, daß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, erster Fall), Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.