Rechtssatz RS0025938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025938
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Rechtssatz
Verständigt der Zedent trotz Bindung durch einen Factoringsvertrag seine Schuldner, daß sie künftig an einen Dritten zu zahlen haben, so zahlen sie an diesen mit schuldbefreiender Wirkung. Dem Faktor stehen gegen den Dritten aus dieser Vertragsverletzung keine Verwendungsklage und mangels wissentlicher Verleitung zur Vertragsverletzung auch keine Schadenersatzansprüche zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 627/79
Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 627/79
Veröff: SZ 52/110
- 8 Ob 513/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 513/87
nur: Dem Faktor stehen gegen den Dritten aus dieser Vertragsverletzung keine Verwendungsklage und mangels wissentlicher Verleitung zur Vertragsverletzung auch keine Schadenersatzansprüche zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0025938
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00627_7900000_004