Rechtssatz RS0011408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011408
Geschäftszahl
8Ob210/63; 2Ob602/85; 8Ob513/87; 3Ob246/09m
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Rechtssatz
Zulässigkeit des verlängerten Eigentumsvorbehaltes und der sicherungsweisen Abtretung der dem Käufer verbrauchbarer Waren gegen seine Abnehmer in Zukunft entstehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer sofortigen Wirkungen. Zur erforderlichen leichten Feststellbarkeit der Übertragung genügt in diesem Fall, ein Zessionsvermerk auf den Fakturen des Käufers an seine Abnehmer.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 210/63
Entscheidungstext OGH 29.10.1963 8 Ob 210/63
EvBl 1964/121 S 181
- 2 Ob 602/85
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 2 Ob 602/85
- 8 Ob 513/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 513/87
Ähnlich; Beisatz: hier: Für die Vereinbarung einer Sicherungszession sprechen sowohl die Vereinbarungen des verlängerten
Eigentumsvorbehaltes als auch einer sogenannten " stillen Zession " sowie einer Zession der künftig entstehenden Forderungen bereits im voraus und nicht erst nach ihrem Entstehen oder nach der Fälligkeit. (T1)
- 3 Ob 246/09m
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
Vgl; Veröff: SZ 2010/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0011408
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19631029_OGH0002_0080OB00210_6300000_001