Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes sei zulässig. Auch im vorliegenden Fall bestehe die „Verlängerung“ des Eigentumsvorbehaltes in der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf. Diese Vorausabtretung stelle eine Sicherungszession dar. Dies ergebe sich einerseits aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma Hertha K*. Von einer Zession zahlungshalber sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Rede. Zum anderen ergebe sich aus dem Zweck des verlängerten Eigentumsvorbehaltes der Sicherungscharakter. Gehe das vorbehaltene Eigentum durch die - auch hier erlaubte - Weiterveräußerung verloren, so stehe dem Vorbehaltsverkäufer statt dessen als Sicherheit für seine Kaufpreisforderung die abgetretene Forderung gegen den Kunden des Vorbehaltskäufers zu. Nachdem für den gegenständlichen Fall österreichisches herrschenden Lehre und Rechtsprechung für die Wirksamkeit einer solchen Sicherungszession die erhöhten Publizitätsanforderungen entsprechend einer Pfandrechtsbegründung erforderlich, wobei für die Forderungsverpfändung bzw für die Sicherungszession Übergabe durch Zeichen (schriftliche Abtretungserklärung, Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) in Frage komme. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes könne ein solcher Modus nicht abgeleitet werden, sodaß sich die Kaufpreisforderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Beklage noch in der Rechtszuständigkeit der Vorbehaltskäuferin, das heißt der Firma Hertha K*, befunden hätten. Zusammenfassend sei die Zession aller Kaufpreisforderungen von der Firma Hertha K* an die Beklagte rechtswirksam gewesen. Damit entfalle aber auch der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB, da die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund in einem Vertrag (Zession) findet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher die Klage abzuweisen gewesen.Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes sei zulässig. Auch im vorliegenden Fall bestehe die „Verlängerung“ des Eigentumsvorbehaltes in der Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf. Diese Vorausabtretung stelle eine Sicherungszession dar. Dies ergebe sich einerseits aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma Hertha K*. Von einer Zession zahlungshalber sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Rede. Zum anderen ergebe sich aus dem Zweck des verlängerten Eigentumsvorbehaltes der Sicherungscharakter. Gehe das vorbehaltene Eigentum durch die - auch hier erlaubte - Weiterveräußerung verloren, so stehe dem Vorbehaltsverkäufer statt dessen als Sicherheit für seine Kaufpreisforderung die abgetretene Forderung gegen den Kunden des Vorbehaltskäufers zu. Nachdem für den gegenständlichen Fall österreichisches herrschenden Lehre und Rechtsprechung für die Wirksamkeit einer solchen Sicherungszession die erhöhten Publizitätsanforderungen entsprechend einer Pfandrechtsbegründung erforderlich, wobei für die Forderungsverpfändung bzw für die Sicherungszession Übergabe durch Zeichen (schriftliche Abtretungserklärung, Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung) in Frage komme. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes könne ein solcher Modus nicht abgeleitet werden, sodaß sich die Kaufpreisforderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Beklage noch in der Rechtszuständigkeit der Vorbehaltskäuferin, das heißt der Firma Hertha K*, befunden hätten. Zusammenfassend sei die Zession aller Kaufpreisforderungen von der Firma Hertha K* an die Beklagte rechtswirksam gewesen. Damit entfalle aber auch der Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB, da die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund in einem Vertrag (Zession) findet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher die Klage abzuweisen gewesen.
Hiezu ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Vorinstanzen richtig erkannt haben, daß im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist, wovon auch die Revision ausgeht (vgl JBl 1984, 320).Hiezu ist zunächst darauf zu verweisen, daß die Vorinstanzen richtig erkannt haben, daß im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist, wovon auch die Revision ausgeht vergleiche JBl 1984, 320).
Die Beklagte hat gegen den Klagsanspruch eingewendet, daß die gegenständlichen Eichenfurniere von der Firma K* noch im Februar 1984 (richtig offenbar 1982) mittels Wechsel bezahlt worden seien. Sollte die Klägerin Vorbehaltseigentümerin der Eichenfurniere gewesen sein, habe die Beklagte gutgläubig Sicherungseigentum erworben.
Daß die Rechnungen der Klägerin von der Firma K* nicht bezahlt wurden, ist nicht mehr strittig. Bezüglich des Erwerbes von Sicherungseigentum an den Furnieren durch die Beklagte hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß hiebei an die Gutgläubigkeit strenge Maßstäbe anzulegen sind. Wer Sachen erwirbt, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich keineswegs mit der Erklärung des Veräußerers allein begnügen, er könne über die Sache verfügen. Er muß vielmehr das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung des Veräußerers bzw. des Verpfänders durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden, insbesondere von Rechnungen und Zahlungsbelegen, überprüfen. In der Unterlassung einer solchen Überprüfung ist eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 366 Abs. 1 ABGB zu erblicken (vgl HS. 5281 ua.).Daß die Rechnungen der Klägerin von der Firma K* nicht bezahlt wurden, ist nicht mehr strittig. Bezüglich des Erwerbes von Sicherungseigentum an den Furnieren durch die Beklagte hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß hiebei an die Gutgläubigkeit strenge Maßstäbe anzulegen sind. Wer Sachen erwirbt, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft werden, darf sich keineswegs mit der Erklärung des Veräußerers allein begnügen, er könne über die Sache verfügen. Er muß vielmehr das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung des Veräußerers bzw. des Verpfänders durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden, insbesondere von Rechnungen und Zahlungsbelegen, überprüfen. In der Unterlassung einer solchen Überprüfung ist eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, ABGB zu erblicken vergleiche HS. 5281 ua.).
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, daß Furnierhölzer üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Nach den Feststellungen hat die Beklagte die erforderliche Überprüfung des Eigentums bzw. der Verfügungsberechtigung der Firma K* hinsichtlich der Furnierhölzer unterlassen, so daß ihr die Unkenntnis des Vorbehaltseigentums der Klägerin an den Furnierhölzern als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Sicherungsübereignung war nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K* ausdrücklich untersagt. In der Auffassung, daß die Beklagte daher mangels Gutgläubigkeit an den Furnierhölzern nicht Sicherungseigentum erworben hat, kann somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht hat den Klagsanspruch aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB für gerechtfertigt erkannt. Dem Einwand der Beklagten, sie habe nicht aufgrund der Übertragung des Sicherungseigentums Geldbeträge empfangen, sondern auf Grund einer rechtsgültigen Zession zwischen ihr und der Firma K*, die Übertragung des Sicherungseigentums habe auf diese Zahlungen überhaupt keinen Einfluß gehabt, hielt die zweite Instanz entgegen, daß die Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises schon durch die Konstruktion des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin abgetreten gewesen seien. Trete ein Gläubiger sein Recht mehrfach ab, so erlange es nur der erste Zessionar, weil niemand mehr Rechte übertragen könne als er habe (§ 442 ABGB), somit den weiteren Zessionaren nicht mehr übertragen werden könne. Ob die Beklagte von dieser Zession der Kaufpreisforderung an die Klägerin auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes Kenntnis hatte oder nicht, spiele dabei keine entscheidende Rolle, weil selbst der gute Glaube der Beklagten nicht zur Forderung verhelfen könnte. Nach § 1394 ABGB sei der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung unmöglich. Daß der Schuldner im Falle einer mehrfachen Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger leisten kann, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil dadurch nur der Schutz des Schuldners bewirkt werden solle. Aus diesen Überlegungen ergebe sich aber, daß die Beklagte keinen Rechtstitel zur Empfangnahme der aus den verkauften Furnierhölzern erzielten Erlöse hatte. Damit seien diese Furnierhölzer tatsächlich zum Nutzen der Beklagten verwendet worden, sodaß die Klägerin als Vorbehaltseigentümerin die aus § 1041 ABGB resultierenden Ansprüche geltend machen könne.Das Berufungsgericht hat den Klagsanspruch aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB für gerechtfertigt erkannt. Dem Einwand der Beklagten, sie habe nicht aufgrund der Übertragung des Sicherungseigentums Geldbeträge empfangen, sondern auf Grund einer rechtsgültigen Zession zwischen ihr und der Firma K*, die Übertragung des Sicherungseigentums habe auf diese Zahlungen überhaupt keinen Einfluß gehabt, hielt die zweite Instanz entgegen, daß die Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises schon durch die Konstruktion des verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Klägerin abgetreten gewesen seien. Trete ein Gläubiger sein Recht mehrfach ab, so erlange es nur der erste Zessionar, weil niemand mehr Rechte übertragen könne als er habe (Paragraph 442, ABGB), somit den weiteren Zessionaren nicht mehr übertragen werden könne. Ob die Beklagte von dieser Zession der Kaufpreisforderung an die Klägerin auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes Kenntnis hatte oder nicht, spiele dabei keine entscheidende Rolle, weil selbst der gute Glaube der Beklagten nicht zur Forderung verhelfen könnte. Nach Paragraph 1394, ABGB sei der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung unmöglich. Daß der Schuldner im Falle einer mehrfachen Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger leisten kann, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil dadurch nur der Schutz des Schuldners bewirkt werden solle. Aus diesen Überlegungen ergebe sich aber, daß die Beklagte keinen Rechtstitel zur Empfangnahme der aus den verkauften Furnierhölzern erzielten Erlöse hatte. Damit seien diese Furnierhölzer tatsächlich zum Nutzen der Beklagten verwendet worden, sodaß die Klägerin als Vorbehaltseigentümerin die aus Paragraph 1041, ABGB resultierenden Ansprüche geltend machen könne.
Gemäß § 1041 ABGB kann, wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, der Eigentümer sie in Natur, oder wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten muß ungerechtfertigt sein. Der Anspruch nach § 1041 ABGB besteht daher nicht, wenn die Vermögensverschiebung in Erfüllung eines gültigen Vertragsverhältnisses erfolgte (vgl. SZ 52/110 ua., Rummel in Rummel ABGB, Rdz 9 zu § 1041). Die Klägerin könnte daher gegenüber der Beklagten bezüglicher solcher Zahlungen, die auf Grund rechtswirksamer Zessionen seitens der Firma K* an die Beklagte erfolgten, gegen diese keinen Anspruch nach § 1041 ABGB mit Erfolg geltend machen. Die Wirksamkeit der von der Firma K* vorgenommenen Zessionen von Forderungen aus Verkäufen aus dem Lager an die Beklagte hängt aber davon ab, ob der genannten Firma noch die Rechtszuständigkeit zur Abtretung dieser Forderungen zukam, zumal ja bereits nach der zwischen der Klägerin und der Firma K* getroffenen Vereinbarung diese zwar berechtigt war, die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Furniere in ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb zu verwenden, Forderungen aus Weiterverkäufen aber mit deren Abschluß auf die Klägerin übergehen sollten.Gemäß Paragraph 1041, ABGB kann, wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, der Eigentümer sie in Natur, oder wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten muß ungerechtfertigt sein. Der Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB besteht daher nicht, wenn die Vermögensverschiebung in Erfüllung eines gültigen Vertragsverhältnisses erfolgte vergleiche SZ 52/110 ua., Rummel in Rummel ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 1041,). Die Klägerin könnte daher gegenüber der Beklagten bezüglicher solcher Zahlungen, die auf Grund rechtswirksamer Zessionen seitens der Firma K* an die Beklagte erfolgten, gegen diese keinen Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB mit Erfolg geltend machen. Die Wirksamkeit der von der Firma K* vorgenommenen Zessionen von Forderungen aus Verkäufen aus dem Lager an die Beklagte hängt aber davon ab, ob der genannten Firma noch die Rechtszuständigkeit zur Abtretung dieser Forderungen zukam, zumal ja bereits nach der zwischen der Klägerin und der Firma K* getroffenen Vereinbarung diese zwar berechtigt war, die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Furniere in ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb zu verwenden, Forderungen aus Weiterverkäufen aber mit deren Abschluß auf die Klägerin übergehen sollten.
Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedene Übernehmer geht die ältere Abtretung
- vorausgesetzt, daß sie rechtswirksam ist - vor. Dabei ist maßgebend, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde, gleichgültig, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde (Wolff in Klang2 VI 288, 315; Ehrenzweig2 II/1 264; 4 Ob 562/82). Durch die zeitlich erste Abtretung - wiederum ihre Rechtswirksamkeit vorausgesetzt - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit (vgl. Wolff aaO 288, 315). Der Zedent kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. Daraus folgt, daß durch die nachfolgende Abtretung der zweite Zessionar kein Recht an der Forderung erwerben kann (vgl. SZ 54/104). Diese Rechtswirkungen kommen aber nur bei einer Vollzession in Betracht, für die charakteristisch ist, daß infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt übergeht, wenn es sich nicht gerade um Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes handelt, also aus Order- und Inhaberpapieren, bei denen die Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papiers nach sachenrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen (vgl. SZ 48/2). Nur bei Vorliegen einer Vollzession wären bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K* die davon betroffenen Forderungen in die Rechtszuständigkeit der Klägerin übergegangen gewesen, so daß eine spätere Abtretungsvereinbarung der Firma K* mit der Beklagten ohne Einfluß auf die Rechtszuständigkeit der Klägerin geblieben und daher mangels Rechtszuständigkeit der Firma K* unwirksam gewesen wäre. Sollte es sich jedoch bei der Zession der Forderungen der Firma K* an die Klägerin um eine bloße Sicherungsabtretung gehandelt haben, dann könnte die Rechtszuständigkeit der Klägerin nur durch einen geeigneten Publizitätsakt im Sinne des PlB des OGH vom 15. 1. 1929 (SZ 11/15), also durch eine schriftliche Abtretungserklärung und entsprechenden Buchvermerk beim Zedenten begründet worden sein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, daß bei der sicherungsweisen Übertragung von Forderungen die gleichen Formen der Übergabe eingehalten werden müssen, die Voraussetzungen eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind. Durch einen derartigen Modus kann also der Modus der Verständigung des übernommenen Schuldners ersetzt werden. Da die Sicherungsabtretung einer Buchforderung nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerks oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam wird, ist bei einer mehrfachen Zession derselben Forderung jene Zession wirksam, deren Voraussetzungen in dem aufgezeigten Sinne zuerst vorliegen (SZ 48/2, Aicher in Rummel ABGB, Rdz 115 zu § 1063). Zur abschließenden Beurteilung der Rechtsnatur der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K* fehlt es aber an den erforderlichen Feststellungen, so daß eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich war.Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedene Übernehmer geht die ältere Abtretung, - vorausgesetzt, daß sie rechtswirksam ist - vor. Dabei ist maßgebend, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde, gleichgültig, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde (Wolff in Klang2 römisch sechs 288, 315; Ehrenzweig2 II/1 264; 4 Ob 562/82). Durch die zeitlich erste Abtretung - wiederum ihre Rechtswirksamkeit vorausgesetzt - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit vergleiche Wolff aaO 288, 315). Der Zedent kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. Daraus folgt, daß durch die nachfolgende Abtretung der zweite Zessionar kein Recht an der Forderung erwerben kann vergleiche SZ 54/104). Diese Rechtswirkungen kommen aber nur bei einer Vollzession in Betracht, für die charakteristisch ist, daß infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt übergeht, wenn es sich nicht gerade um Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes handelt, also aus Order- und Inhaberpapieren, bei denen die Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papiers nach sachenrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen vergleiche SZ 48/2). Nur bei Vorliegen einer Vollzession wären bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K* die davon betroffenen Forderungen in die Rechtszuständigkeit der Klägerin übergegangen gewesen, so daß eine spätere Abtretungsvereinbarung der Firma K* mit der Beklagten ohne Einfluß auf die Rechtszuständigkeit der Klägerin geblieben und daher mangels Rechtszuständigkeit der Firma K* unwirksam gewesen wäre. Sollte es sich jedoch bei der Zession der Forderungen der Firma K* an die Klägerin um eine bloße Sicherungsabtretung gehandelt haben, dann könnte die Rechtszuständigkeit der Klägerin nur durch einen geeigneten Publizitätsakt im Sinne des PlB des OGH vom 15. 1. 1929 (SZ 11/15), also durch eine schriftliche Abtretungserklärung und entsprechenden Buchvermerk beim Zedenten begründet worden sein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, daß bei der sicherungsweisen Übertragung von Forderungen die gleichen Formen der Übergabe eingehalten werden müssen, die Voraussetzungen eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind. Durch einen derartigen Modus kann also der Modus der Verständigung des übernommenen Schuldners ersetzt werden. Da die Sicherungsabtretung einer Buchforderung nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerks oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam wird, ist bei einer mehrfachen Zession derselben Forderung jene Zession wirksam, deren Voraussetzungen in dem aufgezeigten Sinne zuerst vorliegen (SZ 48/2, Aicher in Rummel ABGB, Rdz 115 zu Paragraph 1063,). Zur abschließenden Beurteilung der Rechtsnatur der Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma K* fehlt es aber an den erforderlichen Feststellungen, so daß eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich war.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Rechtsnatur der genannten Zessionsvereinbarung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Parteiwillens klarzustellen sein. Sollte es sich um eine Vollzession gehandelt haben, wäre mangels Rechtszuständigkeit der Firma K* deren Zessionsvereinbarung mit der Beklagten unwirksam und der auf § 1041 ABGB gestützte Klagsanspruch in dem noch festzustellenden Umfang begründet. Sollte aber zwischen der Klägerin und der Firma K* nur eine Sicherungsabtretung vereinbart worden sein, müßte anhand der aufgezeigten Grundsätze hinsichtlich jeder einzelnen in Betracht kommenden Forderung aus den Weiterverkäufen der Furniere aus dem Lager geklärt werden, ob im Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte die Rechtszuständigkeit der Firma K* oder jene der Klägerin vorlag. Je nachdem wäre die Zession an die Beklagte wirksam und damit der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB nicht berechtigt, oder bei Unwirksamkeit der Zession berechtigt.Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Rechtsnatur der genannten Zessionsvereinbarung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Parteiwillens klarzustellen sein. Sollte es sich um eine Vollzession gehandelt haben, wäre mangels Rechtszuständigkeit der Firma K* deren Zessionsvereinbarung mit der Beklagten unwirksam und der auf Paragraph 1041, ABGB gestützte Klagsanspruch in dem noch festzustellenden Umfang begründet. Sollte aber zwischen der Klägerin und der Firma K* nur eine Sicherungsabtretung vereinbart worden sein, müßte anhand der aufgezeigten Grundsätze hinsichtlich jeder einzelnen in Betracht kommenden Forderung aus den Weiterverkäufen der Furniere aus dem Lager geklärt werden, ob im Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte die Rechtszuständigkeit der Firma K* oder jene der Klägerin vorlag. Je nachdem wäre die Zession an die Beklagte wirksam und damit der Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB nicht berechtigt, oder bei Unwirksamkeit der Zession berechtigt.
Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.