Aus den Entscheidungsgründen:
Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedene Übernehmer geht die ältere Abtretung - vorausgesetzt, daß sie rechtswirksam ist - vor. Dabei ist maßgebend, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde, gleichgültig von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde (Wolff in Klang[2] VI 288, 315; Ehrenzweig[2] II/1, 264; 6 Ob 604/81). Durch die zeitlich erste Abtretung - wiederum ihre Rechtswirksamkeit vorausgesetzt - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit (vgl. Wolff aaO 288, 315; Koziol - Welser[5] I 69, 241, 245, 246; 6 Ob 604/81); der Zedent kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. Daraus folgt, daß durch die nachfolgende Abtretung der zweite Zessionar kein Recht an der Forderung erwerben kann.Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedene Übernehmer geht die ältere Abtretung - vorausgesetzt, daß sie rechtswirksam ist - vor. Dabei ist maßgebend, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde, gleichgültig von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde (Wolff in Klang[2] römisch sechs 288, 315; Ehrenzweig[2] II/1, 264; 6 Ob 604/81). Durch die zeitlich erste Abtretung - wiederum ihre Rechtswirksamkeit vorausgesetzt - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit vergleiche Wolff aaO 288, 315; Koziol - Welser[5] römisch eins 69, 241, 245, 246; 6 Ob 604/81); der Zedent kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. Daraus folgt, daß durch die nachfolgende Abtretung der zweite Zessionar kein Recht an der Forderung erwerben kann.
Im vorliegenden Fall war jedoch die Rechtswirksamkeit der älteren Abtretung unter den Parteien strittig. Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß der von der beklagten Partei als Zessionarin mit der S-GesmbH als Zedentin am 11. 8. 1978 zur Sicherung der Forderungen aus dem von der beklagten Partei gewährten Kredit abgeschlossene Mantelabtretungsvertrag die am 3. 10. 1980 zwischen der klagenden Partei und der S-GesmbH vereinbarten Abtretungen nicht zu berühren vermochte. Wie sich schon aus dem Wortlaut dieses Mantelabtretungsvertrages ergibt, verpflichtete sich die S-GesmbH, ihrer Kreditgeberin künftig laufend Forderungen gegen Dritte in einer bestimmten Höhe unter näher festgesetzten Modalitäten abzutreten. Bis zu diesen Abtretungen, die in der Form von "Einzelabtretungen zur Mantelabtretung" entsprechend den im Mantelabtretungsvertrag festgelegten Grundsätzen zu erfolgen hatten, waren die abzutretenden künftigen Forderungen nicht hinreichend bestimmt. Damit ist zwar der Mantelabtretungsvertrag nicht "unwirksam", weil er ja den Inhalt einer Anzahl zwischen den Vertragspartnern künftig abzuschließender Einzelverträge im voraus regelte (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 13), doch fehlte ihm bis zur Vornahme der jeweiligen Abtretung jede Außenwirkung (Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes 247; vgl. auch Schinnerer, Bankverträge[3] II 223, der allerdings Frotz unrichtig zitiert, wenn er ihm die Verneinung aller Auswirkungen des Mantelabtretungsvertrages unterstellt). Ebenso ohne Außenwirkung und Rangwirkung blieb die in den Kreditverträgen enthaltene, nicht näher konkretisierte Bestimmung, wonach als Sicherstellung "die laufenden Lieferungen in offener Zession abgetreten werden".Im vorliegenden Fall war jedoch die Rechtswirksamkeit der älteren Abtretung unter den Parteien strittig. Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß der von der beklagten Partei als Zessionarin mit der S-GesmbH als Zedentin am 11. 8. 1978 zur Sicherung der Forderungen aus dem von der beklagten Partei gewährten Kredit abgeschlossene Mantelabtretungsvertrag die am 3. 10. 1980 zwischen der klagenden Partei und der S-GesmbH vereinbarten Abtretungen nicht zu berühren vermochte. Wie sich schon aus dem Wortlaut dieses Mantelabtretungsvertrages ergibt, verpflichtete sich die S-GesmbH, ihrer Kreditgeberin künftig laufend Forderungen gegen Dritte in einer bestimmten Höhe unter näher festgesetzten Modalitäten abzutreten. Bis zu diesen Abtretungen, die in der Form von "Einzelabtretungen zur Mantelabtretung" entsprechend den im Mantelabtretungsvertrag festgelegten Grundsätzen zu erfolgen hatten, waren die abzutretenden künftigen Forderungen nicht hinreichend bestimmt. Damit ist zwar der Mantelabtretungsvertrag nicht "unwirksam", weil er ja den Inhalt einer Anzahl zwischen den Vertragspartnern künftig abzuschließender Einzelverträge im voraus regelte (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 13), doch fehlte ihm bis zur Vornahme der jeweiligen Abtretung jede Außenwirkung (Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes 247; vergleiche auch Schinnerer, Bankverträge[3] römisch zwei 223, der allerdings Frotz unrichtig zitiert, wenn er ihm die Verneinung aller Auswirkungen des Mantelabtretungsvertrages unterstellt). Ebenso ohne Außenwirkung und Rangwirkung blieb die in den Kreditverträgen enthaltene, nicht näher konkretisierte Bestimmung, wonach als Sicherstellung "die laufenden Lieferungen in offener Zession abgetreten werden".
Anzuerkennen ist jedoch eine Außenwirkung der am 5. 3. und 14. 4. 1980 vorgenommenen Generalabtretung, weil der debitor cessus (hier nur die Firma E), wie das Erstgericht feststellte, von dieser Abtretung mit Schreiben vom 26. 3. 1980 verständigt wurde, sodaß insoweit die im Widerspruch dazu stehende Feststellung, vor dem 2. 12. 1980 habe die beklagte Partei keine schriftlichen Drittschuldnerverständigungen vorgenommen, aktenwidrig ist. Da neben der Verständigung des Drittschuldners nicht auch noch ein Vermerk in den Büchern des Überträgers erforderlich ist (SZ 51/121), wurde bezüglich dieser sicherungsweise vorgenommenen Abtretung auch dem Publizitätserfordernis entsprochen. Bei dieser Abtretung handelte es sich auch nicht, wie das Erstgericht annahm, um eine "Einzelabtretung hinsichtlich des dort erwähnten Betrages von 57 750 DM", sondern um eine Globalabtretung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen die Firma E, die nicht nur zur Sicherstellung aller Forderungen aus der Inanspruchnahme "dieses Kredites" (nämlich des in der Urkunde erwähnten, damit abzudeckenden Akkreditivs über 57 750 DM), sondern auch aus allen anderen darüber hinaus abgeschlossenen Kreditverträgen diente. Es liegt somit eine Globalzession aller bestehenden und zukünftigen Forderungen (gegen einen bestimmten Schuldner) vor. Eine Globalzession ist ebenso wie allgemein die Abtretung künftiger Forderungen zulässig, sofern die Forderungen nur ausreichend individualisiert sind (vgl. Wolff in Klang[2] VI 294; JBl. 1974, 428; JBl. 1975, 654), was bei Abtretung aller Forderungen, die aus Warenlieferungen oder Leistungen im Rahmen eines bestimmten Geschäftsbetriebes entstehen werden, der Fall ist (Koziol - Welser[5] I 247; derselbe, QuHGZ 1972, 319; Fitz,Anzuerkennen ist jedoch eine Außenwirkung der am 5. 3. und 14. 4. 1980 vorgenommenen Generalabtretung, weil der debitor cessus (hier nur die Firma E), wie das Erstgericht feststellte, von dieser Abtretung mit Schreiben vom 26. 3. 1980 verständigt wurde, sodaß insoweit die im Widerspruch dazu stehende Feststellung, vor dem 2. 12. 1980 habe die beklagte Partei keine schriftlichen Drittschuldnerverständigungen vorgenommen, aktenwidrig ist. Da neben der Verständigung des Drittschuldners nicht auch noch ein Vermerk in den Büchern des Überträgers erforderlich ist (SZ 51/121), wurde bezüglich dieser sicherungsweise vorgenommenen Abtretung auch dem Publizitätserfordernis entsprochen. Bei dieser Abtretung handelte es sich auch nicht, wie das Erstgericht annahm, um eine "Einzelabtretung hinsichtlich des dort erwähnten Betrages von 57 750 DM", sondern um eine Globalabtretung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen die Firma E, die nicht nur zur Sicherstellung aller Forderungen aus der Inanspruchnahme "dieses Kredites" (nämlich des in der Urkunde erwähnten, damit abzudeckenden Akkreditivs über 57 750 DM), sondern auch aus allen anderen darüber hinaus abgeschlossenen Kreditverträgen diente. Es liegt somit eine Globalzession aller bestehenden und zukünftigen Forderungen (gegen einen bestimmten Schuldner) vor. Eine Globalzession ist ebenso wie allgemein die Abtretung künftiger Forderungen zulässig, sofern die Forderungen nur ausreichend individualisiert sind vergleiche Wolff in Klang[2] römisch sechs 294; JBl. 1974, 428; JBl. 1975, 654), was bei Abtretung aller Forderungen, die aus Warenlieferungen oder Leistungen im Rahmen eines bestimmten Geschäftsbetriebes entstehen werden, der Fall ist (Koziol - Welser[5] römisch eins 247; derselbe, QuHGZ 1972, 319; Fitz,
Die Generalzession als Kreditsicherung im österreichischen Recht 595 ff., 597; 5 Ob 627/79, 5 Ob 661/79; 6 Ob 632/80). Werden nämlich alle Forderungen aus einem bestimmten Betrieb abgetreten, bedarf es einer näheren Bestimmung nach dem Rechtsgrund der Forderung nicht mehr. Entscheidend ist bei der Zession künftiger Forderungen, daß das erwartete Forderungsrecht im Zessionsvertrag so bezeichnet wird, daß bei Existentwerden eines Rechtes einwandfrei festgestellt werden kann, daß es sich um das zedierte Recht handelt (Strasser in Hämmerle-FS 410). Berücksichtigt man, daß die S-GesmbH als Zedentin die Firma E seit Frühjahr 1978 laufend mit Schlachtvieh belieferte, durfte die beklagte Partei zumindest aus überwiegenden Gründen der Ansicht sein, daß die Generalabtretung vom 5. 3. 1980 gültig erfolgt sei (die Frage der objektiven Wirksamkeit dieser Generalabtretung bedarf, wie noch auszuführen sein wird, keiner Klärung). Die klagende Partei grundete die Haftung der beklagten Partei ausschließlich darauf, daß diese die Firma G und E vorsätzlich dazu verleitet habe, das Forderungsrecht der klagenden Partei zu mißachten. Sie stützt sich damit ausschließlich auf den schadenersatzrechtlichen Tatbestand der wissentlichen Verleitung zum Vertragsbruch.
Es ist heute weitgehend anerkannt, daß auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Bei fahrlässiger Beeinflussung des Schuldners in Richtung auf eine Nichterfüllung des Vertrages besteht allerdings kein Schadenersatzanspruch (Koziol - Welser[5] I 117; Bydlinski in JBl. 1976, 208; 1 Ob 597/82). Insbesondere treffen den Dritten keine Nachforschungspflichten, weil Nachforschungspflichten bezüglich fremder Forderungen im Verkehr angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des einzelnen wären (Bydlinski in Klang[2] IV/2 117 f.; Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 200 f.; derselbe, Haftpflichtrecht II 47; 1 Ob 615/78; 5 Ob 627/79). Rechtswidrig ist nur ein gezieltes Einwirken auf den schuldnerischen Willen, um einen Vertragsbruch herbeizuführen. Der OGH hat daher in zahlreichen, im wesentlichen auch mit der neueren Lehre (vgl. Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 152 ff., 174 ff., 197; Bydlinski in Klang aaO 116 ff., 122; Koziol, Haftpflichtrecht II 47; Schilcher - Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl. 1974, 445 ff., 512 ff.) übereinstimmenden Entscheidungen (EvBl. 1969/58; SZ 41/45; SZ 49/75; SZ 50/24 ua.; 3 Ob 554, 555/79) einen Schadenersatzanspruch nur dann bejaht, wenn der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch verleitete oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Geschädigten handelte.Es ist heute weitgehend anerkannt, daß auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Bei fahrlässiger Beeinflussung des Schuldners in Richtung auf eine Nichterfüllung des Vertrages besteht allerdings kein Schadenersatzanspruch (Koziol - Welser[5] römisch eins 117; Bydlinski in JBl. 1976, 208; 1 Ob 597/82). Insbesondere treffen den Dritten keine Nachforschungspflichten, weil Nachforschungspflichten bezüglich fremder Forderungen im Verkehr angesichts der Unerkennbarkeit (mangelnden Publizität) von Forderungsrechten einerseits und wegen ihrer Häufigkeit andererseits unzumutbare Beschränkungen der Bewegungsfreiheit des einzelnen wären (Bydlinski in Klang[2] IV/2 117 f.; Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 200 f.; derselbe, Haftpflichtrecht römisch zwei 47; 1 Ob 615/78; 5 Ob 627/79). Rechtswidrig ist nur ein gezieltes Einwirken auf den schuldnerischen Willen, um einen Vertragsbruch herbeizuführen. Der OGH hat daher in zahlreichen, im wesentlichen auch mit der neueren Lehre vergleiche Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 152 ff., 174 ff., 197; Bydlinski in Klang aaO 116 ff., 122; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 47; Schilcher - Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl. 1974, 445 ff., 512 ff.) übereinstimmenden Entscheidungen (EvBl. 1969/58; SZ 41/45; SZ 49/75; SZ 50/24 ua.; 3 Ob 554, 555/79) einen Schadenersatzanspruch nur dann bejaht, wenn der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch verleitete oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Geschädigten handelte.
Diese Voraussetzungen hat, da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast. Um auf die Frage der Vorsätzlichkeit des Handelns des Dritten einzugehen, bedurfte es daher der Einwendung der beklagten Partei, sie habe in entschuldbarer Unkenntnis der Rechtslage gehandelt, nicht. Zutreffend nahm das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein derartiges vorsätzliches Handeln der beklagten Partei nicht an. Das Verbot der wissentlichen Verleitung zum Vertragsbruch beruht darauf, daß es einem Dritten, der gegenüber dem Schuldner noch keinen Anspruch erworben hat, nicht gestattet sein soll, Interessen des Gläubigers, für den sich das Recht gegenüber dem Schuldner schon als ein gegenwärtiger Vermögensbestandteil darstellt, zu verletzen (Koziol, Haftpflichtrecht II 40; derselbe, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 159 ff.) Daraus folgt, daß bei einer Konkurrenz mehrerer zweifelhafter Forderungsrechte jedem der präsumtiven Gläubiger gestattet sein muß, seinen Rechtsstandpunkt gegenüber dem Schuldner zu verfechten. Eine Verleitung zur Vertragsverletzung könnte bei dieser besonderen Interessenlage nur dann angenommen werden, wenn der Verleitende die Unhaltbarkeit seiner eigenen Rechtsposition gekannt hat. Ist aber seine Ansicht, daß sein Recht - insbesondere wegen zeitlicher Priorität - den Vorrang genieße, er also durch die Verfechtung seiner eigenen Gläubigerinteressen die Rechtstellung des anderen Berechtigten gar nicht beeinträchtige, vertretbar, so liegt eine wissentliche und damit rechtswidrige Verleitung des Schuldners zum Vertragsbruch nicht vor. Diese besondere Interessenlage übersieht die Revisionswerberin, wenn sie der beklagten Partei fälschlich vorwirft, sie habe versucht, von dem Schuldner ohne Rechtstitel Bezahlung zu verlangen.Diese Voraussetzungen hat, da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast. Um auf die Frage der Vorsätzlichkeit des Handelns des Dritten einzugehen, bedurfte es daher der Einwendung der beklagten Partei, sie habe in entschuldbarer Unkenntnis der Rechtslage gehandelt, nicht. Zutreffend nahm das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein derartiges vorsätzliches Handeln der beklagten Partei nicht an. Das Verbot der wissentlichen Verleitung zum Vertragsbruch beruht darauf, daß es einem Dritten, der gegenüber dem Schuldner noch keinen Anspruch erworben hat, nicht gestattet sein soll, Interessen des Gläubigers, für den sich das Recht gegenüber dem Schuldner schon als ein gegenwärtiger Vermögensbestandteil darstellt, zu verletzen (Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 40; derselbe, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 159 ff.) Daraus folgt, daß bei einer Konkurrenz mehrerer zweifelhafter Forderungsrechte jedem der präsumtiven Gläubiger gestattet sein muß, seinen Rechtsstandpunkt gegenüber dem Schuldner zu verfechten. Eine Verleitung zur Vertragsverletzung könnte bei dieser besonderen Interessenlage nur dann angenommen werden, wenn der Verleitende die Unhaltbarkeit seiner eigenen Rechtsposition gekannt hat. Ist aber seine Ansicht, daß sein Recht - insbesondere wegen zeitlicher Priorität - den Vorrang genieße, er also durch die Verfechtung seiner eigenen Gläubigerinteressen die Rechtstellung des anderen Berechtigten gar nicht beeinträchtige, vertretbar, so liegt eine wissentliche und damit rechtswidrige Verleitung des Schuldners zum Vertragsbruch nicht vor. Diese besondere Interessenlage übersieht die Revisionswerberin, wenn sie der beklagten Partei fälschlich vorwirft, sie habe versucht, von dem Schuldner ohne Rechtstitel Bezahlung zu verlangen.
Im vorliegenden Fall konnte die beklagte Partei, wie schon erwähnt, aus überwiegenden Gründen davon ausgehen, daß zumindest die Generalabtretung vom 5. 3. 1980 rechtswirksam sei, sodaß die an die Firma E gerichtete Aufforderung, nicht an die klagende Partei zu leisten, einen Schadenersatzanspruch nicht zu begrunden vermag. Was die Firma G betrifft, konnte sich die beklagte Partei allerdings nur auf einen aus dem Mantelabtretungsvertrag vom 11. 8. 1978 hervorgehenden besseren Rang ihrer Sicherungszession stützen, der objektiv nicht vorliegt. Auch die auf die Mantelabtretung gestützte Rechtsansicht der beklagten Partei war aber vertretbar. Im Schrifttum wurde von namhaften Autoren (Welser - Foglar - Deinhardstein, ÖZW 1976, 75 ff.; Strasser - Grillberger, Probleme des Zessionskredites 36; vgl. dazu Schinnerer, Bankverträge aaO 223 FN 613) die Ansicht vertreten, daß der vor Beginn der 60 tägigen Frist des § 12 KO geschlossene Mantelzessionsvertrag die nachträgliche Besicherung des ganzen Kontokorrentverhältnisses rechtfertige. Außerdem hat aber die klagende Partei, wie aus dem ihr selbst vorgelegenen, in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Schreiben vom 13. 10. 1980 an die Firma G hervorgeht, sich bei der Verständigung von der Zession bis auf Widerruf damit einverstanden erklärt, daß wie bisher Zahlungen an die S-GesmbH direkt bzw. über die beklagte Partei geleistet werden können, sodaß sie schon aus diesem Gründe aus der Aufforderung der beklagten Partei an die Firma G, nicht an die klagende Partei zu bezahlen, keinen Schadenersatzanspruch ableiten kann. Für die Zeit ab 1. 1. 1981 haben aber die Streitteile - unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes - neue Vereinbarungen getroffen. Die Verwertung dieser Urkunde durch die zweite Instanz bildet keinen Mangel des Berufungsverfahrens, da die Parteien den Aktenvermerk als echt und richtig anerkannten, sodaß sein Inhalt einem außer Streit gestellten Sachverhalt gleichkommt.Im vorliegenden Fall konnte die beklagte Partei, wie schon erwähnt, aus überwiegenden Gründen davon ausgehen, daß zumindest die Generalabtretung vom 5. 3. 1980 rechtswirksam sei, sodaß die an die Firma E gerichtete Aufforderung, nicht an die klagende Partei zu leisten, einen Schadenersatzanspruch nicht zu begrunden vermag. Was die Firma G betrifft, konnte sich die beklagte Partei allerdings nur auf einen aus dem Mantelabtretungsvertrag vom 11. 8. 1978 hervorgehenden besseren Rang ihrer Sicherungszession stützen, der objektiv nicht vorliegt. Auch die auf die Mantelabtretung gestützte Rechtsansicht der beklagten Partei war aber vertretbar. Im Schrifttum wurde von namhaften Autoren (Welser - Foglar - Deinhardstein, ÖZW 1976, 75 ff.; Strasser - Grillberger, Probleme des Zessionskredites 36; vergleiche dazu Schinnerer, Bankverträge aaO 223 FN 613) die Ansicht vertreten, daß der vor Beginn der 60 tägigen Frist des Paragraph 12, KO geschlossene Mantelzessionsvertrag die nachträgliche Besicherung des ganzen Kontokorrentverhältnisses rechtfertige. Außerdem hat aber die klagende Partei, wie aus dem ihr selbst vorgelegenen, in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Schreiben vom 13. 10. 1980 an die Firma G hervorgeht, sich bei der Verständigung von der Zession bis auf Widerruf damit einverstanden erklärt, daß wie bisher Zahlungen an die S-GesmbH direkt bzw. über die beklagte Partei geleistet werden können, sodaß sie schon aus diesem Gründe aus der Aufforderung der beklagten Partei an die Firma G, nicht an die klagende Partei zu bezahlen, keinen Schadenersatzanspruch ableiten kann. Für die Zeit ab 1. 1. 1981 haben aber die Streitteile - unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes - neue Vereinbarungen getroffen. Die Verwertung dieser Urkunde durch die zweite Instanz bildet keinen Mangel des Berufungsverfahrens, da die Parteien den Aktenvermerk als echt und richtig anerkannten, sodaß sein Inhalt einem außer Streit gestellten Sachverhalt gleichkommt.