Rechtssatz RS0009798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009798
Entscheidungsdatum
15.05.1979
Norm
ABGB §288
Wr BauO §129 Abs2
Wr BauO §129 Abs4
Rechtssatz
Die Instandhaltungspflicht (Verpflichtung zur Erhaltung in gutem Zustand) trifft nur den Eigentümer ( Miteigentümer ) einer Baulichkeit bzw den Eigentümer ( Miteigentümer ) einer dazugehörigen Anlage. Die nach dem Baukonsens zu einem Haus gehörende Einfriedung des Baugrundstückes gegen die öffentl Verkehrsfläche geht bei Übertragung jenes Grundteiles, auf welchem sie sich befindet, ins öffentl Gut in das Eigentum der Stadt Wien über und bleibt nicht in der Instandhaltungspflicht des Hauseigentümers; zu ihrer Instandhaltung ist vielmehr die Stadt Wien als Eigentümer des öffentl Gutes verpflichtet.
(siehe VwGH 22.11.1971, 1487/70) verstärkter Senat; ÖJZ 1973,24
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
nur: Die Instandhaltungspflicht (Verpflichtung zur Erhaltung in gutem Zustand) trifft nur den Eigentümer ( Miteigentümer ) einer Baulichkeit. (T1) Beisatz: Dieser kann, muß aber nicht mit dem Grundeigentümer ident sein. (T2) = SZ 52/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009798
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_003