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Rechtssatz RS0009798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009798

Geschäftszahl

1Ob18/79

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Norm

ABGB §288
Wr BauO §129 Abs2
Wr BauO §129 Abs4

Rechtssatz

Die Instandhaltungspflicht (Verpflichtung zur Erhaltung in gutem Zustand) trifft nur den Eigentümer ( Miteigentümer ) einer Baulichkeit bzw den Eigentümer ( Miteigentümer ) einer dazugehörigen Anlage. Die nach dem Baukonsens zu einem Haus gehörende Einfriedung des Baugrundstückes gegen die öffentl Verkehrsfläche geht bei Übertragung jenes Grundteiles, auf welchem sie sich befindet, ins öffentl Gut in das Eigentum der Stadt Wien über und bleibt nicht in der Instandhaltungspflicht des Hauseigentümers; zu ihrer Instandhaltung ist vielmehr die Stadt Wien als Eigentümer des öffentl Gutes verpflichtet.

(siehe VwGH 22.11.1971, 1487/70) verstärkter Senat; ÖJZ 1973,24

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
    nur: Die Instandhaltungspflicht (Verpflichtung zur Erhaltung in gutem Zustand) trifft nur den Eigentümer ( Miteigentümer ) einer Baulichkeit. (T1) Beisatz: Dieser kann, muß aber nicht mit dem Grundeigentümer ident sein. (T2) = SZ 52/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009798

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_003