Der Rekurs der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt. Zunächst ist zu prüfen, ob das Verfahren gemäß § 11 Abs 1 AHG einzuleiten gewesen wäre, weil der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch auf das rechtswidrige Vorgehen eines Beamten in Ausübung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt stützt. Das Bundes-Verfassungsgesetz unterscheidet deutlich zwischen den im § 11 Abs 1 AHG allein erwähnten Bescheiden und anderen Amtshandlungen. Durch die im § 11 vorgesehene Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes soll es den Gerichten also nur verwehrt bleiben, bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen über förmliche, im administrativen Instanzenzug und schließlich mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte ("Bescheide") zu befinden (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 131 und 243 f; Bydlinski in Mayer-Rill-Funk-Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht 106 f). Zu Recht haben die Vorinstanzen die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des GrInsp. Helmut H*** selbst geprüft.Der Rekurs der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt. Zunächst ist zu prüfen, ob das Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG einzuleiten gewesen wäre, weil der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch auf das rechtswidrige Vorgehen eines Beamten in Ausübung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt stützt. Das Bundes-Verfassungsgesetz unterscheidet deutlich zwischen den im Paragraph 11, Absatz eins, AHG allein erwähnten Bescheiden und anderen Amtshandlungen. Durch die im Paragraph 11, vorgesehene Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes soll es den Gerichten also nur verwehrt bleiben, bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen über förmliche, im administrativen Instanzenzug und schließlich mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte ("Bescheide") zu befinden (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 131 und 243 f; Bydlinski in Mayer-Rill-Funk-Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht 106 f). Zu Recht haben die Vorinstanzen die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des GrInsp. Helmut H*** selbst geprüft.
Der Schußwaffengebrauch ist nicht rechtswidrig, wenn er durch die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes gedeckt ist; in diesem Fall ist ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 115; Loebenstein-Kaniak aaO 131). Die Behauptungs- und Beweislast für den Rechtfertigungsgrund trifft denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift (JBl 1958, 603; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 19 zu § 1294), im Amtshaftungsrecht den beklagten Rechtsträger. Das Berufungsgericht hat die Rechtfertigung des Schußwaffengebrauches mit dem Argument verneint, der Pistolenschuß sei nicht als Warnschuß im Sinn des § 8 Abs 1 WaffGG, sondern als Schreckschuß, der seinerseits bereits Waffengebrauch sei, zu beurteilen. Die Voraussetzungen eines solchen lägen zwar insoweit vor, als sich der Kläger der durch die §§ 175 Abs 1 Z 1, 177 StPO gedeckten Festnahme durch Flucht entziehen habe wollen (§ 2 Z 4 WaffGG), doch sei nicht dargetan, daß ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Androhung des Waffengebrauchs, ungeeignet erschienen (§ 4 WaffGG). Mit dieser Auffassung berücksichtigte das Gericht zweiter Instanz nicht, daß GrInsp. Helmut H*** nach den ihm bekannten Umständen auch zum lebensgefährdenden Waffengebrauch gemäß § 7 Z 3 WaffGG berechtigt war. Der Kläger war nämlich des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, das - bei Begehung als Mitglied einer Bande - mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, aber auch bei Anwendung des § 11 Z 1 JGG von sechs Monaten bis fünf Jahren und damit mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe (vgl. EvBl 1976/259) bedroht ist und ihn schon für sich allein angesichts der damit verbundenen Gemeingefahr für die Volksgesundheit als allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet, zumindest dringend verdächtig. Dazu kommt, daß der Beamte offensichtlich mit Mitgliedern einer größeren, erst zum Teil ausgeforschten Bande zu tun hatte und bei bereits festgenommenen Komplizen eine Waffe entdeckt worden war, sodaß eine Bewaffung der beiden von GrInsp. Helmut H*** festgenommenen Personen keineswegs ausgeschlossen erschien.Der Schußwaffengebrauch ist nicht rechtswidrig, wenn er durch die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes gedeckt ist; in diesem Fall ist ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 115; Loebenstein-Kaniak aaO 131). Die Behauptungs- und Beweislast für den Rechtfertigungsgrund trifft denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift (JBl 1958, 603; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 19 zu Paragraph 1294,), im Amtshaftungsrecht den beklagten Rechtsträger. Das Berufungsgericht hat die Rechtfertigung des Schußwaffengebrauches mit dem Argument verneint, der Pistolenschuß sei nicht als Warnschuß im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, WaffGG, sondern als Schreckschuß, der seinerseits bereits Waffengebrauch sei, zu beurteilen. Die Voraussetzungen eines solchen lägen zwar insoweit vor, als sich der Kläger der durch die Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer eins, 177, StPO gedeckten Festnahme durch Flucht entziehen habe wollen (Paragraph 2, Ziffer 4, WaffGG), doch sei nicht dargetan, daß ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Androhung des Waffengebrauchs, ungeeignet erschienen (Paragraph 4, WaffGG). Mit dieser Auffassung berücksichtigte das Gericht zweiter Instanz nicht, daß GrInsp. Helmut H*** nach den ihm bekannten Umständen auch zum lebensgefährdenden Waffengebrauch gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGG berechtigt war. Der Kläger war nämlich des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, das - bei Begehung als Mitglied einer Bande - mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, aber auch bei Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG von sechs Monaten bis fünf Jahren und damit mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe vergleiche EvBl 1976/259) bedroht ist und ihn schon für sich allein angesichts der damit verbundenen Gemeingefahr für die Volksgesundheit als allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet, zumindest dringend verdächtig. Dazu kommt, daß der Beamte offensichtlich mit Mitgliedern einer größeren, erst zum Teil ausgeforschten Bande zu tun hatte und bei bereits festgenommenen Komplizen eine Waffe entdeckt worden war, sodaß eine Bewaffung der beiden von GrInsp. Helmut H*** festgenommenen Personen keineswegs ausgeschlossen erschien.
Auch der lebensgefährdende Waffengebrauch ist aber nur dann zulässig, wenn Maßnahmen zu seiner Vermeidung im Sinne des § 4 WaffGG von vornherein ungeeignet schienen (vgl. auch Erben-Szirba, Das Waffengebrauchsrecht in Österreich 3 46 f). Als ungefährliche bzw. minder gefährliche Maßnahme ist dort unter anderem die Androhung des Waffengebrauches angeführt; als Androhung des lebensgefährdenden Waffengebrauches kommt gemäß § 8 Abs 1 WaffGG auch die Abgabe eines Warnschusses in Betracht. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Pistolenschuß, mit dem GrInsp. Helmut H*** den flüchtenden Kläger zum Stehenbleiben veranlassen wollte, sei nicht als Warn-, sondern als Schreckschuß zu beurteilen, weil damit eine psychische Einwirkung auf die betroffene Person herbeigeführt werden sollte (vgl. Erben-Szirba, aaO 47), übersieht, daß ein Warnschuß schon begrifflich stets auch ein - im Waffengebrauchsgesetz nicht erwähnter - Schreckschuß ist. Der Warnschuß im Sinne des § 8 Abs 1 WaffGG als Androhung des unmittelbar bevorstehenden Wirkungsschusses soll in erster Linie den Betroffenen von der Fortsetzung seines das Sicherheitsorgan zum lebensgefährdenden Waffengebrauch berechtigenden Vorhabens (hier: Flucht) abhalten und ist daher seinem Zweck nach stets zugleich auch ein Schreckschuß. War GrInsp. Helmut H*** aber zur Abgabe eines Warnschusses berechtigt, so kann sein Verhalten allein aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkten noch nicht als rechtswidrig beurteilt werden.Auch der lebensgefährdende Waffengebrauch ist aber nur dann zulässig, wenn Maßnahmen zu seiner Vermeidung im Sinne des Paragraph 4, WaffGG von vornherein ungeeignet schienen vergleiche auch Erben-Szirba, Das Waffengebrauchsrecht in Österreich 3 46 f). Als ungefährliche bzw. minder gefährliche Maßnahme ist dort unter anderem die Androhung des Waffengebrauches angeführt; als Androhung des lebensgefährdenden Waffengebrauches kommt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffGG auch die Abgabe eines Warnschusses in Betracht. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Pistolenschuß, mit dem GrInsp. Helmut H*** den flüchtenden Kläger zum Stehenbleiben veranlassen wollte, sei nicht als Warn-, sondern als Schreckschuß zu beurteilen, weil damit eine psychische Einwirkung auf die betroffene Person herbeigeführt werden sollte vergleiche Erben-Szirba, aaO 47), übersieht, daß ein Warnschuß schon begrifflich stets auch ein - im Waffengebrauchsgesetz nicht erwähnter - Schreckschuß ist. Der Warnschuß im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffGG als Androhung des unmittelbar bevorstehenden Wirkungsschusses soll in erster Linie den Betroffenen von der Fortsetzung seines das Sicherheitsorgan zum lebensgefährdenden Waffengebrauch berechtigenden Vorhabens (hier: Flucht) abhalten und ist daher seinem Zweck nach stets zugleich auch ein Schreckschuß. War GrInsp. Helmut H*** aber zur Abgabe eines Warnschusses berechtigt, so kann sein Verhalten allein aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkten noch nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Damit ist für den Standpunkt der beklagten Partei jedoch nichts gewonnen. Der vor lebensgefährdendem Waffengebrauch gem. § 8 Abs 1 WaffGG stets abzugebende Warnschuß ist nach seinem schon erwähnten Zweck, den Betroffenen von der Fortsetzung seines Verhaltens abzuhalten und ihn gleichzeitig eindringlich vor der ihm drohenden Lebensgefahr zu warnen, so abzufeuern, daß dieser in seiner körperlichen Integrität - noch - nicht beeinträchtigt wird. Durch den Warnschuß darf somit noch nicht in die absolut geschützten Rechte des Lebens oder der Gesundheit eingegriffen werden; nur ein dieser Forderung Rechnung tragender Warnschuß ist bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen gerechtfertigt. GrInsp. Helmut H*** hätte den Schuß so abgeben müssen, daß der Kläger keinesfalls getroffen werden konnte. Schon in Anbetracht der Umgebung (dicht verbautes Stadtgebiet) hätte er die Waffe nur (etwa) senkrecht in die Luft oder in den Boden abfeuern dürfen (in diesem Sinne auch Erben-Szirba aaO 48 FN 1). Keinesfalls hätte GrInsp. Helmut H*** - wenn auch nicht auf den in unmittelbarer Nähe befindlichen Kläger zielend - so schießen dürfen, daß der Kläger durch ein bloßes Verreißen seines die Schußwaffe haltenden Armes in die Schußbahn gelangen konnte. Auch wenn berücksichtigt wird, daß GrInsp. Helmut H*** die Entscheidung in Sekundenbruchteilen zu treffen hatte (vgl. Loebenstein-Kaniak aaO 143), war von ihm in Anbetracht seiner Ausbildung und Erfahrung doch zu erwarten, daß er die Lage richtig beurteilt (vgl. Erben-Szirba aaO 49); immerhin ist GrInsp. Helmut H*** ein erfahrener und versierter Beamter, der bei diesem Spezialeinsatz jederzeit mit Waffengebrauch rechnen mußte. Daß er aus besonderen Gründen außerstande gewesen wäre, anders zu handeln, hat die beklagte Partei nicht behauptet.Damit ist für den Standpunkt der beklagten Partei jedoch nichts gewonnen. Der vor lebensgefährdendem Waffengebrauch gem. Paragraph 8, Absatz eins, WaffGG stets abzugebende Warnschuß ist nach seinem schon erwähnten Zweck, den Betroffenen von der Fortsetzung seines Verhaltens abzuhalten und ihn gleichzeitig eindringlich vor der ihm drohenden Lebensgefahr zu warnen, so abzufeuern, daß dieser in seiner körperlichen Integrität - noch - nicht beeinträchtigt wird. Durch den Warnschuß darf somit noch nicht in die absolut geschützten Rechte des Lebens oder der Gesundheit eingegriffen werden; nur ein dieser Forderung Rechnung tragender Warnschuß ist bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen gerechtfertigt. GrInsp. Helmut H*** hätte den Schuß so abgeben müssen, daß der Kläger keinesfalls getroffen werden konnte. Schon in Anbetracht der Umgebung (dicht verbautes Stadtgebiet) hätte er die Waffe nur (etwa) senkrecht in die Luft oder in den Boden abfeuern dürfen (in diesem Sinne auch Erben-Szirba aaO 48 FN 1). Keinesfalls hätte GrInsp. Helmut H*** - wenn auch nicht auf den in unmittelbarer Nähe befindlichen Kläger zielend - so schießen dürfen, daß der Kläger durch ein bloßes Verreißen seines die Schußwaffe haltenden Armes in die Schußbahn gelangen konnte. Auch wenn berücksichtigt wird, daß GrInsp. Helmut H*** die Entscheidung in Sekundenbruchteilen zu treffen hatte vergleiche Loebenstein-Kaniak aaO 143), war von ihm in Anbetracht seiner Ausbildung und Erfahrung doch zu erwarten, daß er die Lage richtig beurteilt vergleiche Erben-Szirba aaO 49); immerhin ist GrInsp. Helmut H*** ein erfahrener und versierter Beamter, der bei diesem Spezialeinsatz jederzeit mit Waffengebrauch rechnen mußte. Daß er aus besonderen Gründen außerstande gewesen wäre, anders zu handeln, hat die beklagte Partei nicht behauptet.
Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.