Rechtssatz RS0009925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009925
Entscheidungsdatum
07.07.1982
Rechtssatz
Die Frage, ob an Bestandteilen besondere dingliche Rechte möglich sind, läßt sich nicht eigentlich beantworten; die Grenze kann auch durch Gesetz gezogen werden. Im allgemeinen bilden aber doch die Teile einer Sache als Ganzes den Gegenstand von Rechten, die sich regelmäßig auch auf ihre jeweiligen Bestandteile erstrecken; auch der selbständige Bestandteil einer Sache wird, wenn an ihm kein Sonderrechtsverhältnis besteht, vom Schicksal der Hauptsache erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009925
Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0010OB00021_8200000_002