Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 294Paragraph 294
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zugehör überhaupt.
§ 294.Paragraph 294,
Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018019
alte Dokumentnummer
N2181110499Z