Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 293Paragraph 293
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
bewegliche und unbewegliche.
§ 293.Paragraph 293,
Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache ausmachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018018
alte Dokumentnummer
N2181110498Z