1. Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts (SZ 68/132; SZ 49/162). Demnach sind deren Satzungen - ab ihrer Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht (SZ 68/132; 1 Ob 46/94), jedoch keine Verordnungen (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 317 f; Funk, Wassergenossenschaften und Wasserverbände als Träger öffentlicher Aufgaben, ZfV 1983, 581 [590 ff]; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu § 77 WRG; Rossmann, Wasserrecht2 Anm 1. zu § 77; aM VwGH 17. 6. 1980, Zl 505, 507, 509/80 unter Bezugnahme auf VwSlg A 7255 [Wegegemeinschaft]; Walter/Mayer, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechts2 297). Das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, wurzelt somit im öffentlichen Recht. Demgemäß sind deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander öffentlich-rechtlicher Natur (SZ 68/132; 1 Ob 46/94).1. Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts (SZ 68/132; SZ 49/162). Demnach sind deren Satzungen - ab ihrer Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht (SZ 68/132; 1 Ob 46/94), jedoch keine Verordnungen (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 317 f; Funk, Wassergenossenschaften und Wasserverbände als Träger öffentlicher Aufgaben, ZfV 1983, 581 [590 ff]; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 1 zu Paragraph 77, WRG; Rossmann, Wasserrecht2 Anmerkung eins,, zu Paragraph 77,; aM VwGH 17. 6. 1980, Zl 505, 507, 509/80 unter Bezugnahme auf VwSlg A 7255 [Wegegemeinschaft]; Walter/Mayer, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechts2 297). Das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, wurzelt somit im öffentlichen Recht. Demgemäß sind deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander öffentlich-rechtlicher Natur (SZ 68/132; 1 Ob 46/94).
2. Die unter 1. erörterte Rechtsnatur von Wassergenossenschaften wirft die im Anlassfall vorweg zu klärende Frage auf, ob das Organverhalten in Verfolgung statutarischer Zwecke gegenüber Mitgliedern ein Akt hoheitlicher Vollziehung ist.
2. 1. Im älteren Schrifttum des Verwaltungsrechts wurde die Vollziehung öffentlichen Rechts durch Körperschaften öffentlichen Rechts - demnach auch das Selbstverwaltungskörperschaften als juristischen Personen öffentlichen Rechts in Erfüllung ihrer Aufgaben zurechenbare Organverhalten - der Sache nach mit Hoheitsverwaltung gleichgesetzt (Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 136). Dementgegen haben Genossenschaften öffentlichen Rechts nach der neueren Verwaltungsrechtslehre (Adamovich/Funk aaO 318; Funk, ZfV 1983, 581 [593]; Raschauer aaO; Rossmann aaO) und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (VfSlg 8.366 [Weggemeinschaft]; VwGH 12. 10. 1993, Zl 93/07/0116 [Wassergenossenschaft]; VwSlg A 10.659 [Wassergenossenschaft]) keinerlei hoheitlichen Befugnisse.
2. 2. In der bisherigen Amtshaftungsjudikatur findet sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob Wassergenossenschaften bei Besorgung bestimmter statutarischer Aufgaben Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG sind. Ältere Entscheidungen lassen erkennen, dass diese allenfalls über einen eigenen, hoheitlich zu vollziehenden Wirkungsbereich verfügen (SZ 39/61; JBl 1966, 371). Im Schrifttum zum Amtshaftungsrecht wird dagegen die Rechtsträgereigenschaft von Wassergenossenschaften im Grundsätzlichen eindeutig bejaht. Nach Schragel (AHG2 Rz 18) können u. a. auch Wassergenossenschaften, soweit sie "als Körperschaften öffentlichen Rechts gebildet sind, ... Rechtsträger iS des § 1 Abs 1 AHG sein"; sie vollzögen jedoch vielfach privatwirtschaftliche Aufgaben oder solche "im übertragenen Wirkungsbereich für andere Rechtsträger". Vrba/Zechner (Kommentar zum Amtshaftungsrecht 9, 145) billigen Wassergenossenschaften gleichfalls einen eigenen, hoheitlich zu vollziehenden Wirkungsbereich zu.2. 2. In der bisherigen Amtshaftungsjudikatur findet sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob Wassergenossenschaften bei Besorgung bestimmter statutarischer Aufgaben Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG sind. Ältere Entscheidungen lassen erkennen, dass diese allenfalls über einen eigenen, hoheitlich zu vollziehenden Wirkungsbereich verfügen (SZ 39/61; JBl 1966, 371). Im Schrifttum zum Amtshaftungsrecht wird dagegen die Rechtsträgereigenschaft von Wassergenossenschaften im Grundsätzlichen eindeutig bejaht. Nach Schragel (AHG2 Rz 18) können u. a. auch Wassergenossenschaften, soweit sie "als Körperschaften öffentlichen Rechts gebildet sind, ... Rechtsträger iS des Paragraph eins, Absatz eins, AHG sein"; sie vollzögen jedoch vielfach privatwirtschaftliche Aufgaben oder solche "im übertragenen Wirkungsbereich für andere Rechtsträger". Vrba/Zechner (Kommentar zum Amtshaftungsrecht 9, 145) billigen Wassergenossenschaften gleichfalls einen eigenen, hoheitlich zu vollziehenden Wirkungsbereich zu.
2. 3. Im dogmatischen Kern liegt den unter 2. 2. referierten Ansichten die - im Lichte der Erwägungen zu 2. 1. überholte - generelle Gleichsetzung der Vollziehung öffentlichen Rechts mit Akten hoheitlicher Vollziehung zugrunde.
Haben aber Wassergenossenschaften keinerlei hoheitlichen Befugnisse, so scheidet eine Anwendung des Amtshaftungsgesetzes auf das solchen Genossenschaften zuzurechnende Verhalten physischer Personen in jedem Fall aus, weil es sich dabei niemals um Akte hoheitlicher Vollziehung handeln kann. Demgemäß kommen als Rechtsgrundlagen für Schadenersatzansprüche gegen Wassergenossenschaften und einzelne Genossen, die auf eine fehlerhafte Vollziehung deren öffentlich-rechtlichen Statutarrechts gestützt werden, nur das allgemeine bürgerliche Recht oder wasserrechtliche Sonderbestimmungen in Betracht.
3. Gemäß § 82 Abs 1 und 5 WRG kann der Eigentümer einer in das Genossenschaftsverhältnis einbezogenen Liegenschaft seine Mitgliedschaft entweder "im Einvernehmen" mit der Genossenschaft beenden oder auf deren Antrag durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde ausgeschlossen werden. Ein solcher Hoheitsakt liegt nicht vor. Die Mitgliedschaft des Klägers wurde aber auch nicht einvernehmlich beendet, weil es an einem Beschluss der Genossenschaft nach § 77 Abs 5 WRG und an einer Mitteilung der Absicht des einvernehmlichen Ausscheidens an die Wasserrechtsbehörde nach § 82 Abs 6 WRG (siehe zu diesen Erfordernissen Raschauer aaO Rz 2 zu § 82 WRG) mangelt. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kann das Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 1997 die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Erfordernisse für die einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft nicht ersetzen. Aus diesem Schreiben ist überdies weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit allen anderen bedeutsamen Tatsachen der endgültige Wille des Klägers zur Beendigung der Mitgliedschaft und des Wasserbezugs aus genossenschaftlichen Anlagen ableitbar, verlangte dieser doch - offenkundig als Voraussetzung seines Austritts - zuletzt noch die Zahlung von 40.000 bis 50.000 S. Auch die "einhellige Meinung" der anderen Mitglieder in der Genossenschaftsvollversammlung am 18. Februar 1998, die Wasserversorgung der Liegenschaft des Klägers - mangels einer künftigen einvernehmlichen Regelung - beim Anschluss an die Hauptleitung zu unterbinden, substituiert nicht die Beschlussfassung nach § 77 Abs 5 WRG. Der Kläger ist somit jedenfalls als Eigentümer der Liegenschaft EZ 11 weiterhin Mitglied der sechstbeklagten Partei und hat nach deren Satzung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Wasserbezug aus genossenschaftlichen Anlagen.3. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 5 WRG kann der Eigentümer einer in das Genossenschaftsverhältnis einbezogenen Liegenschaft seine Mitgliedschaft entweder "im Einvernehmen" mit der Genossenschaft beenden oder auf deren Antrag durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde ausgeschlossen werden. Ein solcher Hoheitsakt liegt nicht vor. Die Mitgliedschaft des Klägers wurde aber auch nicht einvernehmlich beendet, weil es an einem Beschluss der Genossenschaft nach Paragraph 77, Absatz 5, WRG und an einer Mitteilung der Absicht des einvernehmlichen Ausscheidens an die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 82, Absatz 6, WRG (siehe zu diesen Erfordernissen Raschauer aaO Rz 2 zu Paragraph 82, WRG) mangelt. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kann das Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 1997 die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Erfordernisse für die einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft nicht ersetzen. Aus diesem Schreiben ist überdies weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit allen anderen bedeutsamen Tatsachen der endgültige Wille des Klägers zur Beendigung der Mitgliedschaft und des Wasserbezugs aus genossenschaftlichen Anlagen ableitbar, verlangte dieser doch - offenkundig als Voraussetzung seines Austritts - zuletzt noch die Zahlung von 40.000 bis 50.000 S. Auch die "einhellige Meinung" der anderen Mitglieder in der Genossenschaftsvollversammlung am 18. Februar 1998, die Wasserversorgung der Liegenschaft des Klägers - mangels einer künftigen einvernehmlichen Regelung - beim Anschluss an die Hauptleitung zu unterbinden, substituiert nicht die Beschlussfassung nach Paragraph 77, Absatz 5, WRG. Der Kläger ist somit jedenfalls als Eigentümer der Liegenschaft EZ 11 weiterhin Mitglied der sechstbeklagten Partei und hat nach deren Satzung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Wasserbezug aus genossenschaftlichen Anlagen.
4. Gemäß § 85 Abs 1 WRG hat die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden. Dazu gehören aber nicht auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche (Raschauer aaO Rz 3 zu § 85 WRG). Weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als Vorbeugungsmaßnahme gegen weitere Schädigungsakte dem Prinzip der Schadensminderung zuzuordnen ist (allgemein dazu Harrer in Schwimann, ABGB2 Vorbem zu §§ 1293 ff Rz 32 unter Berufung auf Gschitzer, SchR AT2 46), ist ein solcher Anspruch - angesichts der Sachnähe zum Schadenersatzrecht - auch kein Streitfall im Sinne des § 85 Abs 1 WRG, der in die Entscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde fiele.4. Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG hat die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden. Dazu gehören aber nicht auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche (Raschauer aaO Rz 3 zu Paragraph 85, WRG). Weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als Vorbeugungsmaßnahme gegen weitere Schädigungsakte dem Prinzip der Schadensminderung zuzuordnen ist (allgemein dazu Harrer in Schwimann, ABGB2 Vorbem zu Paragraphen 1293, ff Rz 32 unter Berufung auf Gschitzer, SchR AT2 46), ist ein solcher Anspruch - angesichts der Sachnähe zum Schadenersatzrecht - auch kein Streitfall im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, WRG, der in die Entscheidungskompetenz der Wasserrechtsbehörde fiele.
4. 1. Unterlassungspflichten sind u. a. aus bestehenden Schuldverhältnissen ableitbar (JBl 1992, 451; SZ 47/62; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1294). So besteht etwa nach einer Vertragsverletzung ein Rechtsschutzbedürfnis nach einer Unterlassungsklage (7 Ob 518/77). Gleiches muss auch für für einen Eingriff in die durch ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis gesicherte Rechtsposition eines Rechtssubjekts gelten. Ein solches Verhältnis entsteht auch auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Statutarrechts einer Wassergenossenschaft, soweit dadurch nach den Erwägungen unter 1. deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander geregelt sind.4. 1. Unterlassungspflichten sind u. a. aus bestehenden Schuldverhältnissen ableitbar (JBl 1992, 451; SZ 47/62; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1294,). So besteht etwa nach einer Vertragsverletzung ein Rechtsschutzbedürfnis nach einer Unterlassungsklage (7 Ob 518/77). Gleiches muss auch für für einen Eingriff in die durch ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis gesicherte Rechtsposition eines Rechtssubjekts gelten. Ein solches Verhältnis entsteht auch auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Statutarrechts einer Wassergenossenschaft, soweit dadurch nach den Erwägungen unter 1. deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander geregelt sind.
4. 2. Unterlassungsansprüche sind, auch wenn sie aus einem Vertrag abgeleitet werden (ÖBl 1994, 232), verschuldensunabhängig (Reischauer aaO; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu § 859; Koziol/Welser, Grundriss I10 442), sie setzen eine Wiederholungsgefahr voraus (1 Ob 227/97g = NZ 1999, 110; SZ 60/289 je mwN; Reischauer aaO; Rummel aaO). In der Revision wird eine solche Gefahr im Lichte der durch die Rechtsprechung geprägten Grundsätze (siehe etwa 1 Ob 227/97g) gar nicht in Frage gestellt.4. 2. Unterlassungsansprüche sind, auch wenn sie aus einem Vertrag abgeleitet werden (ÖBl 1994, 232), verschuldensunabhängig (Reischauer aaO; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 859,; Koziol/Welser, Grundriss I10 442), sie setzen eine Wiederholungsgefahr voraus (1 Ob 227/97g = NZ 1999, 110; SZ 60/289 je mwN; Reischauer aaO; Rummel aaO). In der Revision wird eine solche Gefahr im Lichte der durch die Rechtsprechung geprägten Grundsätze (siehe etwa 1 Ob 227/97g) gar nicht in Frage gestellt.
4. 3. Durch die Entfernung des Verbindungsstücks zwischen der Haupt- und der Hauszuleitung wurde die Ausübung des unter 3. erläuterten Bezugsrechts unterbunden, worin - nach allen voranstehenden Erwägungen - ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in eine kraft öffentlich-rechtlichen Statutarrechts gesicherte Rechtsposition des Klägers zu erblicken ist. Ein derartiger Eingriff trägt ein auf den Titel des Schadenersatzes gestütztes Begehren gegen die Genossenschaft auf Wiederherstellung des vorigen Zustands zur Ermöglichung des weiteren Wasserbezugs und auf Unterlassung künftiger Eingriffe. Dass das erörterte schädigende Verhalten der sechstbeklagten Partei zuzurechnen ist, unterliegt schon deshalb keinem Zweifel, weil es in einer Verbandsangelegenheit unter der Leitung des Erstbeklagten als Genossenschaftsobmann gesetzt wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es für den Erfolg des Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehrens gegen die Genossenschaft - entgegen der Ansicht der beklagten Parteien - nicht entscheidungswesentlich, wer Eigentümer der trocken gelegten Hauszuleitung des Klägers ist und auf wessen Grundstück die Grabungsarbeiten zur Entfernung des Verbindungsstücks stattfanden.
5. Die Erst- bis Fünftbeklagten wenden sich gegen ihre persönliche Haftung für ein Verhalten, das nach den Erwägungen unter 4. 3. der sechstbeklagten Partei zuzurechnen ist.
Deren persönliche Mithaftung käme im Falle deliktischen Eigenverhaltens in Betracht. Solches läge allerdings nicht vor, wenn das gemeinsame Vorgehen nur auf dem Boden der besonderen Umstände des öffentlich-rechtlichen Verbandsverhältnisses - also in Hinsicht auf die Statutarverfassung der sechstbeklagten Partei im Lichte der maßgebenden Regelungen des Wasserrechtsgesetzes - von Bedeutung wäre. Insofern ginge es nur um einen fehlerhaften Akt der Vollziehung im öffentlich-rechtlichen Verbandsverhältnis, der in seinen Voraussetzungen und Folgen allein durch die unzutreffende Auslegung der statutarischen Rechtsbeziehung des Klägers zur Genossenschaft bestimmt wäre (EvBl 1982/177 [zu vergleichbaren Voraussetzungen bei einem Verein]). Ein derartiges Verhalten wäre nur der Genossenschaft, aber nicht auch deren (für sie) handelnden Mitgliedern zuzurechnen (JBl 1986, 184 [zur fehlerhaften Vollziehung eines Vereinsstatuts]).
Soweit also der geltend gemachte Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch nach den voranstehenden Erwägungen auf einer statutarischen Wiederherstellungs- und Unterlassungspflicht der Genossenschaft gegenüber dem Kläger beruht, belastet eine solche Pflicht nur die sechstbeklagte Partei, ohne dass auch die Erst- bis Fünftbeklagten für deren Beachtung als Genossenschaftsmitglieder einzustehen hätten (vgl JBl 1986, 184 [nur zu Unterlassungspflichten infolge fehlerhafter Vollziehung eines Vereinsstatuts]).Soweit also der geltend gemachte Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruch nach den voranstehenden Erwägungen auf einer statutarischen Wiederherstellungs- und Unterlassungspflicht der Genossenschaft gegenüber dem Kläger beruht, belastet eine solche Pflicht nur die sechstbeklagte Partei, ohne dass auch die Erst- bis Fünftbeklagten für deren Beachtung als Genossenschaftsmitglieder einzustehen hätten vergleiche JBl 1986, 184 [nur zu Unterlassungspflichten infolge fehlerhafter Vollziehung eines Vereinsstatuts]).
6. Der Kläger stützte sein Klagebegehren aber erkennbar nicht nur auf einen fehlerhaften Akt der Vollziehung des Statuts der sechstbeklagten Partei im Lichte maßgebender Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (arg: "eigenmächtige Neuerung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes"), sondern behauptete auch einen deliktischen Eingriff in sein Grund- und Leitungseigentum. Wäre eine solche Eigentumsverletzung - also der Eingriff in ein absolutes Recht - zu bejahen, so griffe die bereits unter 5. erörterte persönliche rein deliktische Mithaftung der Erst- bis Fünftbeklagten ein.
6. 1. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass die Verrohrung der Hauswasserleitung des Klägers als unselbständiger Bestandteil seiner Liegenschaft EZ 11 nicht sonderrechtsfähig ist und die Genossenschaft allein aufgrund der in der Vollversammlung vom 27. August 1979 geschlossenen Vereinbarung daran nicht Eigentum erwerben konnte. Insofern wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen, der die beklagten Parteien nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermögen.6. 1. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass die Verrohrung der Hauswasserleitung des Klägers als unselbständiger Bestandteil seiner Liegenschaft EZ 11 nicht sonderrechtsfähig ist und die Genossenschaft allein aufgrund der in der Vollversammlung vom 27. August 1979 geschlossenen Vereinbarung daran nicht Eigentum erwerben konnte. Insofern wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen, der die beklagten Parteien nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermögen.
Ist aber der Kläger Eigentümer jener Verrohrung als unselbständigen Bestandteils seiner Liegenschaft, so kann er sich der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB gegen jede Störung seines Eigentums durch unberechtigte Eingriffe bedienen (1 Ob 296/98f; 3 Ob 295/98y; SZ 68/145 mwN). Ihr Begehren geht auf Wiederherstellung des vorigen Zustands bzw auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe (3 Ob 295/98y; 1 Ob 1649/95; Kiendl-Wendner in Schwimann aaO Rz 6 zu § 523; Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu § 523 je mN aus der Rsp). Eine solche Klage kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten, also auch deliktischen, nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (1 Ob 296/98f; SZ 69/10 mwN).Ist aber der Kläger Eigentümer jener Verrohrung als unselbständigen Bestandteils seiner Liegenschaft, so kann er sich der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB gegen jede Störung seines Eigentums durch unberechtigte Eingriffe bedienen (1 Ob 296/98f; 3 Ob 295/98y; SZ 68/145 mwN). Ihr Begehren geht auf Wiederherstellung des vorigen Zustands bzw auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe (3 Ob 295/98y; 1 Ob 1649/95; Kiendl-Wendner in Schwimann aaO Rz 6 zu Paragraph 523,; Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 523, je mN aus der Rsp). Eine solche Klage kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden unberechtigten, also auch deliktischen, nicht hoheitlichen Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (1 Ob 296/98f; SZ 69/10 mwN).
6. 2. Sollte die Aufgrabung durch die Erst- bis Fünftbeklagten vor Entfernung des Verbindungsstücks zwischen beiden Leitungen auf öffentlichem Gut stattgefunden haben, so könnte das an der Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage nichts ändern, weil ihm auch dann, wenn sich das Verbindungsstück im Untergrund des öffentlichen Guts befunden hätte, alle Rechte zum Schutz seines Eigentums an der auf seinem Grundstück verlaufenden Hauszuleitung zustehen müssen, bewirkte doch die Entfernung des Verbindungsstücks einen Funktionsentfall der Verrohrung als Ganzes und damit auch eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks. Dass eine längere Zeit andauernde Entziehung der Nutzungsmöglichkeit von Eigentum jedenfalls dann, wenn das zu beurteilende Verhalten - wie im Anlassfall - geradezu auf eine solche Beeinträchtigung abzielte, eine Eigentumsverletzung darstellt, wurde vom Obersten Gerichtshof unter I. 2. der Entscheidung 6 Ob 201/98x (= RdU 1999, 157 [Wagner] = ZVR 1999/56) näher begründet. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Somit hängt aber der Erfolg des Klagebegehrens gegen die Erst- bis Fünftbeklagten nicht mehr von der Lösung der Fragen ab, ob die maßgebenden Grabungsarbeiten auf einem Grundstück im Eigentum des Klägers stattfanden und ob sich dessen Stellung als Eigentümer auch dann auf das Verbindungsstück erstreckt, wenn es sich im Untergrund öffentlichen Guts befunden haben sollte (vgl zu dieser Problematik etwa 1 Ob 187/98a; SZ 55/105 [auch unter Hinweis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 5 Abs 1 Satz 1 Wr KanalG]).6. 2. Sollte die Aufgrabung durch die Erst- bis Fünftbeklagten vor Entfernung des Verbindungsstücks zwischen beiden Leitungen auf öffentlichem Gut stattgefunden haben, so könnte das an der Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage nichts ändern, weil ihm auch dann, wenn sich das Verbindungsstück im Untergrund des öffentlichen Guts befunden hätte, alle Rechte zum Schutz seines Eigentums an der auf seinem Grundstück verlaufenden Hauszuleitung zustehen müssen, bewirkte doch die Entfernung des Verbindungsstücks einen Funktionsentfall der Verrohrung als Ganzes und damit auch eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks. Dass eine längere Zeit andauernde Entziehung der Nutzungsmöglichkeit von Eigentum jedenfalls dann, wenn das zu beurteilende Verhalten - wie im Anlassfall - geradezu auf eine solche Beeinträchtigung abzielte, eine Eigentumsverletzung darstellt, wurde vom Obersten Gerichtshof unter römisch eins. 2. der Entscheidung 6 Ob 201/98x (= RdU 1999, 157 [Wagner] = ZVR 1999/56) näher begründet. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Somit hängt aber der Erfolg des Klagebegehrens gegen die Erst- bis Fünftbeklagten nicht mehr von der Lösung der Fragen ab, ob die maßgebenden Grabungsarbeiten auf einem Grundstück im Eigentum des Klägers stattfanden und ob sich dessen Stellung als Eigentümer auch dann auf das Verbindungsstück erstreckt, wenn es sich im Untergrund öffentlichen Guts befunden haben sollte vergleiche zu dieser Problematik etwa 1 Ob 187/98a; SZ 55/105 [auch unter Hinweis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 Wr KanalG]).
7. Die beklagten Parteien machen auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend und behaupten eine Verletzung der Bestimmungen des § 473a Abs 1 und des § 405 ZPO. Derartige Verfahrensmängel liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.7. Die beklagten Parteien machen auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend und behaupten eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 473 a, Absatz eins und des Paragraph 405, ZPO. Derartige Verfahrensmängel liegen nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
8. Das angefochtene Urteil ist nach allen voranstehenden Erwägungen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung stützt sich auf § 41 in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.