Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar (Raschauer, Wasserrecht-Kommentar Rz 1 zu § 77 WRG). Satzungen von Genossenschaften sind gemäß § 6 ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen (SZ 47/78; Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 6 ABGB), was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt (SZ 54/135; VwGH ÖJZ 1980, 330). Im vorliegenden Fall kommt der Auslegung des § 23 der "Satzungen" der Antragsgegnerin entscheidende Bedeutung zu. Diese ist mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (SZ 54/135). Bei widersprechenden Ergebnissen hat gewöhnlich jenes der grammatikalischen dem der logischen und jenes der grammatikalischen und logischen dem der teleologischen Auslegung zu weichen (VwGH ÖJZ 1980, 330; Bydlinski aaO Rz 25).Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar (Raschauer, Wasserrecht-Kommentar Rz 1 zu Paragraph 77, WRG). Satzungen von Genossenschaften sind gemäß Paragraph 6, ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen (SZ 47/78; Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 6, ABGB), was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt (SZ 54/135; VwGH ÖJZ 1980, 330). Im vorliegenden Fall kommt der Auslegung des Paragraph 23, der "Satzungen" der Antragsgegnerin entscheidende Bedeutung zu. Diese ist mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (SZ 54/135). Bei widersprechenden Ergebnissen hat gewöhnlich jenes der grammatikalischen dem der logischen und jenes der grammatikalischen und logischen dem der teleologischen Auslegung zu weichen (VwGH ÖJZ 1980, 330; Bydlinski aaO Rz 25).
Im vorliegenden Fall ist der Wortsinn der auszulegenden Rechtsquelle in seinem grammatikalischen Zusammenhang mit Rücksicht auf das von den "Satzungen" der Antragsgegnerin bezweckten Ergebnis klar. Das Schiedsgericht als Ganzes - bestehend aus je einem von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter und einem von diesen Schiedsrichtern bestellten Dritten als Obmann - ist binnen Monatsfrist "namhaft" zu machen und hat dann innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen. Sollte auch nur eine dieser beiden Fristen überschritten werden, steht es jedem - so ist der Begriff "einem" zu verstehen - der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung "vorzutragen", also deren Entscheidung gemäß § 85 Abs 1 WRG zu beantragen.Im vorliegenden Fall ist der Wortsinn der auszulegenden Rechtsquelle in seinem grammatikalischen Zusammenhang mit Rücksicht auf das von den "Satzungen" der Antragsgegnerin bezweckten Ergebnis klar. Das Schiedsgericht als Ganzes - bestehend aus je einem von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter und einem von diesen Schiedsrichtern bestellten Dritten als Obmann - ist binnen Monatsfrist "namhaft" zu machen und hat dann innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen. Sollte auch nur eine dieser beiden Fristen überschritten werden, steht es jedem - so ist der Begriff "einem" zu verstehen - der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung "vorzutragen", also deren Entscheidung gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG zu beantragen.
Zweck dieser Regelung ist es, eine möglichst rasche Klärung von aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitfragen - so zB zwischen der Genossenschaft und einem Mitglied wie im vorliegenden Fall - herbeizuführen und die Voraussetzungen für eine behördliche Entscheidung in der Sache auch schon nach erfolglosem Verstreichen der für die Konstituierung eines satzungsgemäßen Schiedsgerichtes vorgesehenen Frist eintreten zu lassen.
Gelang es daher - wie im vorliegenden Fall - nicht, innerhalb der in Rede stehenden Monatsfrist ein Schiedsgericht für den vom Antragsteller begehrten Schlichtungsversuch zu konstituieren, so ist letzterer - nach der oben dargestellten ratio der auszulegenden Satzungsnorm - als gescheitert anzusehen. Damit ist aber das für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG normierte Negativmerkmal erfüllt. Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans - wie hier - geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über (VwGH ÖWWV 1985, 268 - auch in diesem Anlaßfall kam es deshalb zu keiner schiedsgerichtlichen Entscheidung, weil sich die von den Streitteilen vorgeschlagenen Schiedsrichter nicht im Sinne der Satzung auf eine dritte Person als Obmann des Schiedsgerichtes einigen konnten; Raschauer aaO Rz 4 zu § 85 WRG). Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung (VwGH 91/07/0010 v 24.9.1991 = ZfVB 1992/6/2221), geht man - wie schon dargestellt - von einem Scheitern des vom Antragsteller im Rahmen des Genossenschaftsverhältnisses wirksam begehrten Schlichtungsversuches aus.Gelang es daher - wie im vorliegenden Fall - nicht, innerhalb der in Rede stehenden Monatsfrist ein Schiedsgericht für den vom Antragsteller begehrten Schlichtungsversuch zu konstituieren, so ist letzterer - nach der oben dargestellten ratio der auszulegenden Satzungsnorm - als gescheitert anzusehen. Damit ist aber das für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in Paragraph 85, Absatz eins, Satz 1 WRG normierte Negativmerkmal erfüllt. Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans - wie hier - geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über (VwGH ÖWWV 1985, 268 - auch in diesem Anlaßfall kam es deshalb zu keiner schiedsgerichtlichen Entscheidung, weil sich die von den Streitteilen vorgeschlagenen Schiedsrichter nicht im Sinne der Satzung auf eine dritte Person als Obmann des Schiedsgerichtes einigen konnten; Raschauer aaO Rz 4 zu Paragraph 85, WRG). Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung (VwGH 91/07/0010 v 24.9.1991 = ZfVB 1992/6/2221), geht man - wie schon dargestellt - von einem Scheitern des vom Antragsteller im Rahmen des Genossenschaftsverhältnisses wirksam begehrten Schlichtungsversuches aus.
Unzutreffend argumentiert dagegen der Revisionsrekurs damit, das beantragte Schlichtungsverfahren sei nur dann als mißlungen anzusehen, wenn die in § 23 Abs 2 der "Satzungen" der Antragsgegnerin normierte Entscheidungsfrist von sechs Monaten, nachdem das Schiedsgericht "vollständig bestellt" worden sei, abgelaufen sei. Der Antragsteller läßt unbeachtet, daß die hier bedeutsamen Bestimmungen der "Satzungen" in Entsprechung des § 77 Abs 3 lit i WRG die von ihm vorgenommene Auslegung nicht zulassen, sondern ein Schlichtungsversuch auch schon dann als erfolglos anzusehen ist, wenn die fristgerechte Konstituierung eines Schiedsgerichtes nicht gelingt.Unzutreffend argumentiert dagegen der Revisionsrekurs damit, das beantragte Schlichtungsverfahren sei nur dann als mißlungen anzusehen, wenn die in Paragraph 23, Absatz 2, der "Satzungen" der Antragsgegnerin normierte Entscheidungsfrist von sechs Monaten, nachdem das Schiedsgericht "vollständig bestellt" worden sei, abgelaufen sei. Der Antragsteller läßt unbeachtet, daß die hier bedeutsamen Bestimmungen der "Satzungen" in Entsprechung des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG die von ihm vorgenommene Auslegung nicht zulassen, sondern ein Schlichtungsversuch auch schon dann als erfolglos anzusehen ist, wenn die fristgerechte Konstituierung eines Schiedsgerichtes nicht gelingt.
Berücksichtigt man, daß der Antragsteller die Entscheidung durch ein Schiedsgericht mit Schreiben vom 16.8.1993 begehrte und sein vorliegender Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters am 8.4.1994 bei Gericht einlangte, war zu diesem Zeitpunkt die sich aus § 23 Abs 2 der "Satzungen" der Antragsgegnerin ergebende Monatsfrist für die Konstituierung eines satzungsgemäßen Schiedsgerichtes schon längst abgelaufen. Aus einer im Rechtsmittelverfahren unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragsgegnerin ergibt sich aber auch, daß diese ihr - auch nach dem Vorbringen des Antragstellers behauptetes - Begehren auf Entscheidung des vorliegenden Streitfalles durch die Wasserrechtsbehörde mit Schriftsatz vom 17.1.1994 - also lang nach Ablauf der in der zitierten Satzungsnorm für die Konstituierung eines Schiedsgerichtes vorgesehenen Frist - stellte.Berücksichtigt man, daß der Antragsteller die Entscheidung durch ein Schiedsgericht mit Schreiben vom 16.8.1993 begehrte und sein vorliegender Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters am 8.4.1994 bei Gericht einlangte, war zu diesem Zeitpunkt die sich aus Paragraph 23, Absatz 2, der "Satzungen" der Antragsgegnerin ergebende Monatsfrist für die Konstituierung eines satzungsgemäßen Schiedsgerichtes schon längst abgelaufen. Aus einer im Rechtsmittelverfahren unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragsgegnerin ergibt sich aber auch, daß diese ihr - auch nach dem Vorbringen des Antragstellers behauptetes - Begehren auf Entscheidung des vorliegenden Streitfalles durch die Wasserrechtsbehörde mit Schriftsatz vom 17.1.1994 - also lang nach Ablauf der in der zitierten Satzungsnorm für die Konstituierung eines Schiedsgerichtes vorgesehenen Frist - stellte.
Die Kompetenz zur Entscheidung des vorliegenden Streitfalles aus dem Genossenschaftsverhältnis war also bereits im Zeitpunkt des bei Gericht eingebrachten Antrages, einen Schiedsrichter zu bestellen, auf die Wasserrechtsbehörde übergegangen, die ihre Zuständigkeit - entsprechend dem von der Antragsgegnerin gestellten Begehren auf Entscheidung - auch schon durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wahrnahm.
Dem Wasserrechtsgesetz ist eine Norm fremd, nach deren Inhalt eine wegen eines erfolglosen Schlichtungsversuches bereits bei der Wasserrechtsbehörde liegende Kompetenz zur Entscheidung eines Streitfalles aus dem Genossenschaftsverhältnis wieder an ein Schiedsgericht "zurückdevolvieren" könnte, gelänge die zunächst gescheiterte Konstituierung eines seiner Zusammensetzung nach satzungsgemäßen Schiedsgerichtes irgendwann einmal während des von der Wasserrechtsbehörde geführten Verfahrens noch vor Entscheidungsfällung. Das wäre - wie schon gezeigt wurde - aber auch mit den hier auszulegenden Teilen der "Satzungen" der Antragsgegnerin unvereinbar.
Der Antragsteller könnte also sein Ziel, vor einer Entscheidung des vorliegenden Streitfalles durch die Wasserrechtsbehörde eine solche eines Schiedsgerichtes herbeizuführen, selbst dann nicht mehr erreichen, hätte der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zu der angestrebten meritorischen Erledigung geführt. Nach dem dargelegten Auslegungsergebnis der einschlägigen Bestimmungen der "Satzungen" der Antragsgegnerin bestand nämlich bereits bei Einbringung des vorliegenden Antrages keine rechtliche Möglichkeit mehr, ein entscheidungskompetentes Schiedsgericht satzungskonform zu bestellen.
Jedes Rechtsmittel setzt jedoch als Voraussetzung für dessen meritorische Erledigung ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Streitfragen zu klären. Nach hA muß die Beschwer des Rechtsmittelwerbers sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Fehlt es an einer solchen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461 mzN).Jedes Rechtsmittel setzt jedoch als Voraussetzung für dessen meritorische Erledigung ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Streitfragen zu klären. Nach hA muß die Beschwer des Rechtsmittelwerbers sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Fehlt es an einer solchen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor Paragraph 461, mzN).
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, daß der Antragsteller durch die Entscheidung der Vorinstanzen in Wahrheit nicht in einem ein Anfechtungsinteresse rechtfertigenden Ausmaß beschwert ist. Das Vorliegen einer formellen Beschwer allein, weil mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs gegen die vom Erstgericht vorgenommene Zurückweisung eines Sachantrages nicht Folge gegeben wurde, reicht für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus, wenn es - wie im vorliegenden Fall - an einer materiellen Beschwer fehlt, weil die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht mehr beeinträchtigt werden konnte (vgl zu diesem Thema: Kodek aaO Rz 10), kann doch jener sein Ziel (Schiedsgerichtsentscheidung) - unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens - nicht mehr erreichen.Aus der dargestellten Rechtslage folgt, daß der Antragsteller durch die Entscheidung der Vorinstanzen in Wahrheit nicht in einem ein Anfechtungsinteresse rechtfertigenden Ausmaß beschwert ist. Das Vorliegen einer formellen Beschwer allein, weil mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs gegen die vom Erstgericht vorgenommene Zurückweisung eines Sachantrages nicht Folge gegeben wurde, reicht für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus, wenn es - wie im vorliegenden Fall - an einer materiellen Beschwer fehlt, weil die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht mehr beeinträchtigt werden konnte vergleiche zu diesem Thema: Kodek aaO Rz 10), kann doch jener sein Ziel (Schiedsgerichtsentscheidung) - unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens - nicht mehr erreichen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.