Rechtssatz RS0082178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082178
Entscheidungsdatum
23.07.2020
Rechtssatz
Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.Für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in Paragraph 85, Absatz eins, Satz 1 WRG ist es unerheblich, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/94
Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 46/94
- 1 Ob 47/00v
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
Vgl; Beisatz: Die Wasserrechtsbehörde hat über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden, aber nicht auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche beziehungsweise Unterlassungsansprüche. (T1); Veröff: SZ 73/57
- 18 ONc 2/20v
Entscheidungstext OGH 23.07.2020 18 ONc 2/20v
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082178
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00046_9400000_003