Steht eine Liegenschaft im Miteigentum, so können einzelne der Miteigentümer allein diese ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer weder zu einem ideellen Teil (SZ 41/30, SZ 68/161 ua; RIS-Justiz RS0013190; Egglmeier in Schwimann2 § 828 ABGB Rz 8 mwN) noch als Ganzes mit einer Dienstbarkeit belasten oder eine solche erweitern. Es handelt sich dabei zufolge der §§ 828, 833 ABGB um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung und um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen, sodaß hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig ist (stRspr: JBl 1960, 441 ua, zuletzt EvBl 1995/186; RIS-Justiz RS0049051, RS0011528, RS0101793; Klang in Klang2 IV 559, Petrasch in Rummel2 § 480 Rz 1, § 472 Rz 2). Das gilt auch, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind (7 Ob 70/73, 6 Ob 65/74 ua, RIS-Justiz RS0011646). Die zweite Instanz stellte nun zwar fest, der Erstkläger habe der Rohrverlegung über seinen Grund nachträglich zugestimmt, aber keine Feststellungen darüber getroffen, daß - als Voraussetzung für die wirksame Einräumung der Dienstbarkeit der Wasserleitung - auch die Zweitklägerin als Miteigentümerin der davon betroffenen Liegenschaft in die Servitutsbestellung eingewilligt habe. Daß der Erstkläger seine Einwilligung auch namens der Zweitklägerin erteilt habe, haben übrigens die Beklagten auch ebensowenig behauptet wie eine ausdrückliche Zustimmung der Zweitklägerin. Dazu bestand für sie offenbar auch gar kein Anlaß, hat doch der Erstbeklagte in der Verhandlungstagsatzung vom 7.November 1996 (ON 7 AS 43) ausgesagt, mit der Zweitklägerin nie gesprochen, ja gar nicht gewußt zu haben, daß auch sie Hälfteeigentümerin der benachbarten Liegenschaft sei.Steht eine Liegenschaft im Miteigentum, so können einzelne der Miteigentümer allein diese ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer weder zu einem ideellen Teil (SZ 41/30, SZ 68/161 ua; RIS-Justiz RS0013190; Egglmeier in Schwimann2 Paragraph 828, ABGB Rz 8 mwN) noch als Ganzes mit einer Dienstbarkeit belasten oder eine solche erweitern. Es handelt sich dabei zufolge der Paragraphen 828, 833, ABGB um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung und um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen, sodaß hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig ist (stRspr: JBl 1960, 441 ua, zuletzt EvBl 1995/186; RIS-Justiz RS0049051, RS0011528, RS0101793; Klang in Klang2 IV 559, Petrasch in Rummel2 Paragraph 480, Rz 1, Paragraph 472, Rz 2). Das gilt auch, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind (7 Ob 70/73, 6 Ob 65/74 ua, RIS-Justiz RS0011646). Die zweite Instanz stellte nun zwar fest, der Erstkläger habe der Rohrverlegung über seinen Grund nachträglich zugestimmt, aber keine Feststellungen darüber getroffen, daß - als Voraussetzung für die wirksame Einräumung der Dienstbarkeit der Wasserleitung - auch die Zweitklägerin als Miteigentümerin der davon betroffenen Liegenschaft in die Servitutsbestellung eingewilligt habe. Daß der Erstkläger seine Einwilligung auch namens der Zweitklägerin erteilt habe, haben übrigens die Beklagten auch ebensowenig behauptet wie eine ausdrückliche Zustimmung der Zweitklägerin. Dazu bestand für sie offenbar auch gar kein Anlaß, hat doch der Erstbeklagte in der Verhandlungstagsatzung vom 7.November 1996 (ON 7 AS 43) ausgesagt, mit der Zweitklägerin nie gesprochen, ja gar nicht gewußt zu haben, daß auch sie Hälfteeigentümerin der benachbarten Liegenschaft sei.
Wohl aber wurde von den Beklagten vorgetragen, die Kläger hätten durch im einzelne konkret behauptete und auch festgestellte Maßnahmen konkludent ihre Einwilligung erteilt. Nach herrschender Auffassung kann selbst die Vereinbarung über die Begründung einer Dienstbarkeit konkludent (§ 863 ABGB) getroffen werden (JBl 1963, 377; SZ 48/78 ua, zuletzt 7 Ob 2144/96m, 1 Ob 115/97m; RIS-Justiz RS0011650; Petrasch aaO § 480 ABGB Rz 1; Gamerith in Rummel2 § 828 ABGB Rz 1). Das gilt auch für die Dienstbarkeit der Wasserleitung (1 Ob 115/97m). Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Einwilligung durch die Zweitklägerin wäre im vorliegenden Fall allerdings, daß sie bei Vornahme der dafür ins Treffen geführten Handlungen (Beschotterung, Baumpflanzung etc) in Kenntnis des Drainagerohrs war. Das ist zwar nicht festgestellt, ergibt sich aber immerhin aus ihrer Parteiaussage, sie habe vom Drainagerohr gewußt; dabei könnte ihr auch unterstellt werden, daß sie schon vor der Vornahme dieser Handlungen davon Kenntnis erlangt hatte. Voraussetzung für eine darin liegende schlüssige Willenserklärung nach der insoweit maßgeblichen Vertrauenstheorie wäre aber nicht nur, daß die Beklagten darauf vertrauen durften, sondern auch, daß sie auch tatsächlich darauf vertraut haben (Apathy in Schwimann2 § 863 ABGB Rz 1). Gerade das haben die Beklagten aber nicht behauptet, ging doch der Erstbeklagte davon aus, daß der Erstkläger Alleineigentümer der Liegenschaft sei, in die er das Drainagerohr verlegte. Weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang sind daher entbehrlich.Wohl aber wurde von den Beklagten vorgetragen, die Kläger hätten durch im einzelne konkret behauptete und auch festgestellte Maßnahmen konkludent ihre Einwilligung erteilt. Nach herrschender Auffassung kann selbst die Vereinbarung über die Begründung einer Dienstbarkeit konkludent (Paragraph 863, ABGB) getroffen werden (JBl 1963, 377; SZ 48/78 ua, zuletzt 7 Ob 2144/96m, 1 Ob 115/97m; RIS-Justiz RS0011650; Petrasch aaO Paragraph 480, ABGB Rz 1; Gamerith in Rummel2 Paragraph 828, ABGB Rz 1). Das gilt auch für die Dienstbarkeit der Wasserleitung (1 Ob 115/97m). Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Einwilligung durch die Zweitklägerin wäre im vorliegenden Fall allerdings, daß sie bei Vornahme der dafür ins Treffen geführten Handlungen (Beschotterung, Baumpflanzung etc) in Kenntnis des Drainagerohrs war. Das ist zwar nicht festgestellt, ergibt sich aber immerhin aus ihrer Parteiaussage, sie habe vom Drainagerohr gewußt; dabei könnte ihr auch unterstellt werden, daß sie schon vor der Vornahme dieser Handlungen davon Kenntnis erlangt hatte. Voraussetzung für eine darin liegende schlüssige Willenserklärung nach der insoweit maßgeblichen Vertrauenstheorie wäre aber nicht nur, daß die Beklagten darauf vertrauen durften, sondern auch, daß sie auch tatsächlich darauf vertraut haben (Apathy in Schwimann2 Paragraph 863, ABGB Rz 1). Gerade das haben die Beklagten aber nicht behauptet, ging doch der Erstbeklagte davon aus, daß der Erstkläger Alleineigentümer der Liegenschaft sei, in die er das Drainagerohr verlegte. Weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang sind daher entbehrlich.
Nach stRspr wird - selbst bei bloßem Stillschweigen - das konkludente Zustandekommen eines Servitutsbestellungsvertrags dann angenommen, wenn jemand in Kenntnis und mit Duldung des Eigentümers kostspielige Anlagen errichtet, weil der Liegenschaftseigentümer wissen mußte, daß der Begünstigte solche Aufwendungen nicht gemacht hätte, wenn er Gefahr gelaufen wäre, daß ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte (JBl 1963, 377; SZ 48/78; 1 Ob 18/90 uva, zuletzt 1 Ob 115/97m mwN; RIS-Justiz RS0011650). Dieser Grundsatz muß aber dort versagen, wo der Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaft erst im nachhinein von der „kostspieligen Anlage“ - als welche ein ins Erdreich verlegtes Drainagerohr aber auch gar nicht in Frage kommt - auf (oder in) seinem Grund Kenntnis erlangt, kann sich doch derjenige, der solche Vorkehrungen trifft, dann keinesfalls darauf berufen, er habe darauf vertraut, daß der Liegenschaftseigentümer durch die Duldung dieser Vorkehrungen auf seinem Grund und Boden seine Zustimmung zum Ausdruck brachte.
Unmöglichkeit der Leistung (Wiederherstellung) besteht nicht; Schikane wurde nicht eingewendet. Die in erster Instanz bestrittene Passivlegitimation der Zweitbeklagten wurde zu Recht vom Erstrichter bejaht, sind doch bei der actio negatoria alle (derzeitigen) Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstücks wegen unzertrennlicher Streitgenossenschaft passiv klagslegitimiert (SZ 56/60 ua).
Nach stRspr sind Unterlassungspflichten nur dann klagbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht. Die Wiederholungsgefahr - als materiellrechtliche Voraussetzung - muß konkret und real sein; es muß ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß die beklagte Partei in Zukunft ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werde, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind (SZ 60/289 mwN ua). Bei der Prüfung des Vorliegens der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden (SZ 50/99, SZ 55/30, SZ 61/133 ua). Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (SZ 52/99 uva; RIS-Justiz RS0005402, RS0012056, RS0012064). Im vorliegenden Fall kann die Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsbegehren der Kläger schon deshalb nicht verneint werden, weil der rechtswidrige Zustand nicht dauernd beseitigt wurde und die Beklagten nach wie vor auf ihrem Standpunkt, das Recht der Wasserleitung zu besitzen, beharren. Wer seine Handlung im Prozeß verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (stRspr: ÖBl 1982, 24 uva). Der entsprechenden Beweisrüge in der Berufung der Beklagten kommt daher keine Bedeutung zu.
Ungeachtet der abweichenden Feststellungen der zweiten Instanz sind die Einwände der Beklagten gegen das auf § 523 ABGB gestützte Begehren der Kläger nicht stichhältig. Demnach ist das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.Ungeachtet der abweichenden Feststellungen der zweiten Instanz sind die Einwände der Beklagten gegen das auf Paragraph 523, ABGB gestützte Begehren der Kläger nicht stichhältig. Demnach ist das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.