Rechtssatz RS0049051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049051
Geschäftszahl
3Ob101/60; 5Ob18/65; 7Ob70/73; 7Ob56/74 /7Ob57/74); 1Ob5/81; 7Ob812/81; 1Ob46/87; 1Ob57/87; 1Ob227/97g; 5Ob458/97g; 5Ob216/98w; 2Ob14/00y; 1Ob87/15y
Entscheidungsdatum
21.05.2015
Rechtssatz
1) Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig.
2) Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 101/60
Entscheidungstext OGH 22.03.1960 3 Ob 101/60
Veröff: JBl 1960,441
- 5 Ob 18/65
Entscheidungstext OGH 22.04.1965 5 Ob 18/65
nur: Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig. (T1)
- 7 Ob 70/73
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 7 Ob 70/73
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind. (T2)
- 7 Ob 56/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 56/74
nur T1
- 1 Ob 5/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 5/81
nur T1
- 7 Ob 812/81
Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 812/81
Auch; nur T1
- 1 Ob 46/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 46/87
nur: Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. (T3)
- 1 Ob 57/87
Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 57/87
nur: Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig. (T4)
- 1 Ob 227/97g
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 227/97g
nur T1
- 5 Ob 458/97g
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 458/97g
Auch; nur T1
- 5 Ob 216/98w
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w
Auch; nur T3; Beisatz: Die Klage auf Feststellung einer auf dem gemeinsamen Gut haftenden Dienstbarkeit ist gegen alle Miteigentümer zu richten, ebenso die Klage eines Grundeigentümers, der die Freiheit seines Eigentums von Dienstbarkeiten behauptet, die von Miteigentümern einer anderen Liegenschaft beansprucht werden (immolex 1997, 335/187). (T5)
- 2 Ob 14/00y
Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 14/00y
Vgl; nur T1; Beisatz: Steht eine Sache aber im Miteigentum, so sind rechtliche Verfügungen über diese nur im Einverständnis aller Teilhaber wirksam. (T6)
- 1 Ob 87/15y
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 87/15y
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049051
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19600322_OGH0002_0030OB00101_6000000_001