Begründung:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Im Zuge eines beim BG Voitsberg von Peter A***** vulgo H***** gegen die sechs Miteigentümer der Liegenschaft EZ 30, KG G*****, eingeleiteten Streitverfahrens wegen Feststellung des Bestandes der Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechtes 3 C 539/57 wurde bei der Verhandlung am 7. 11. 1957 unter Beitritt des Johann F***** vulgo G***** ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Unter den beklagten Parteien befanden sich Kreszentia K*****, vulgo W*****, als Miteigentümerin zu 1/4 und der mj. Peter K***** als Miteigentümer zu 3/20. Nach dem Inhalt des Vergleiches verzichteten Peter A***** und Johann F***** auf die Benützung jenes Weges, der vom Gemeindeweg abzweigt und in der Folge über den Schweineauslauf Parzelle 139, KG G***** zur Gemeindestraße G*****-K***** führt (Pkt 1 des Vergleiches). Dafür erklärten die sechs Beklagten ihr Einverständnis, dass an Stelle jenes Teiles des Gemeindeweges, welcher durch den Hofraum vulgo W***** führt, am Hang südlich des Bächleins, welcher die südliche Begrenzung der Parzelle 139 bildet, ein neuer Caterpillarweg angelegt wird, wobei die Trassierung dieses Weges dem Sachverständigen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Graz überlassen wird. Dieser neue Weg verläuft dann bis zum Gemeindeweg G*****-K*****, der Weg kann eine Breite von höchstens 3 m haben (Pkt 2 des Vergleiches). Dieser neue Weg soll seiner Rechtsnatur nach ein Gemeindeweg werden; hiezu ist die Zustimmung des Gemeinderates von G***** notwendig und ist der Vergleich bis zu dieser Zustimmung nur bedingt abgeschlossen (Pkt 3 des Vergleiches). Die weiteren Bestimmungen des Vergleiches beschäftigen sich mit der Frage der Weiterbenützung des bisherigen strittigen Weges, der Kosten der Errichtung des neuen Weges und der von den Berechtigten zu bezahlenden Entschädigung für den Grund der beklagten Parteien. Peter A***** vulgo H***** und Johann F***** vulgo G***** behaupteten in dem am 30. 10. 1959 gegen Kreszentia K***** und dem mj. Peter K***** eingebrachten Exekutionsantrag, dass der Gemeinderat der Gemeinde G***** den in Aussicht genommenen Wegabschnitt als Gemeindeweg übernimmt und anerkennt, dass der Vergleichsweg bereits von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Graz zweimal trassiert und ausgepflockt wurde, dass aber die verpflichteten Parteien die Pflöcke herausgerissen haben und nicht dulden, dass der Vergleichsweg angelegt wird. Sie beantragen daher gegen die beiden Verpflichteten Exekution nach § 355 EO. Die Erstverpflichtete gab bei der Vernehmung vor dem Erstgericht zu, dass sie die betreibenden Parteien hindere, den von ihnen beabsichtigten Weg über den Grund anzulegen und zwar deshalb, weil der Weg nicht dem Pkt 2 des Vergleiches vom 7. 11. 1957 entspreche. Die betreibenden Parteien wollen den Weg anders anlegen, sodass dadurch größerer Schaden entstehe.Im Zuge eines beim BG Voitsberg von Peter A***** vulgo H***** gegen die sechs Miteigentümer der Liegenschaft EZ 30, KG G*****, eingeleiteten Streitverfahrens wegen Feststellung des Bestandes der Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechtes 3 C 539/57 wurde bei der Verhandlung am 7. 11. 1957 unter Beitritt des Johann F***** vulgo G***** ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Unter den beklagten Parteien befanden sich Kreszentia K*****, vulgo W*****, als Miteigentümerin zu 1/4 und der mj. Peter K***** als Miteigentümer zu 3/20. Nach dem Inhalt des Vergleiches verzichteten Peter A***** und Johann F***** auf die Benützung jenes Weges, der vom Gemeindeweg abzweigt und in der Folge über den Schweineauslauf Parzelle 139, KG G***** zur Gemeindestraße G*****-K***** führt (Pkt 1 des Vergleiches). Dafür erklärten die sechs Beklagten ihr Einverständnis, dass an Stelle jenes Teiles des Gemeindeweges, welcher durch den Hofraum vulgo W***** führt, am Hang südlich des Bächleins, welcher die südliche Begrenzung der Parzelle 139 bildet, ein neuer Caterpillarweg angelegt wird, wobei die Trassierung dieses Weges dem Sachverständigen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Graz überlassen wird. Dieser neue Weg verläuft dann bis zum Gemeindeweg G*****-K*****, der Weg kann eine Breite von höchstens 3 m haben (Pkt 2 des Vergleiches). Dieser neue Weg soll seiner Rechtsnatur nach ein Gemeindeweg werden; hiezu ist die Zustimmung des Gemeinderates von G***** notwendig und ist der Vergleich bis zu dieser Zustimmung nur bedingt abgeschlossen (Pkt 3 des Vergleiches). Die weiteren Bestimmungen des Vergleiches beschäftigen sich mit der Frage der Weiterbenützung des bisherigen strittigen Weges, der Kosten der Errichtung des neuen Weges und der von den Berechtigten zu bezahlenden Entschädigung für den Grund der beklagten Parteien. Peter A***** vulgo H***** und Johann F***** vulgo G***** behaupteten in dem am 30. 10. 1959 gegen Kreszentia K***** und dem mj. Peter K***** eingebrachten Exekutionsantrag, dass der Gemeinderat der Gemeinde G***** den in Aussicht genommenen Wegabschnitt als Gemeindeweg übernimmt und anerkennt, dass der Vergleichsweg bereits von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Graz zweimal trassiert und ausgepflockt wurde, dass aber die verpflichteten Parteien die Pflöcke herausgerissen haben und nicht dulden, dass der Vergleichsweg angelegt wird. Sie beantragen daher gegen die beiden Verpflichteten Exekution nach Paragraph 355, EO. Die Erstverpflichtete gab bei der Vernehmung vor dem Erstgericht zu, dass sie die betreibenden Parteien hindere, den von ihnen beabsichtigten Weg über den Grund anzulegen und zwar deshalb, weil der Weg nicht dem Pkt 2 des Vergleiches vom 7. 11. 1957 entspreche. Die betreibenden Parteien wollen den Weg anders anlegen, sodass dadurch größerer Schaden entstehe.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 19. 11. 1959 den betreibenden Parteien wider die verpflichteten Parteien auf Grund des Vergleiches vom 7. 11. 1957 zur "Erwirkung der weiteren Verhinderung" der Trassierung und Anlegung des im Pkt 2 des Vergleiches genannten Weges durch die Verpflichteten die Exekution. Es trug den Verpflichteten auf, jede Behinderung der betreibenden Parteien bei der Anlage des im Pkt 2 des Vergleiches vom 7. 11. 1957, 3 C 539/57
d. BG Voitsberg genannten Weges zu unterlassen; sonst werde gegen sie auf Antrag der betreibenden Parteien eine Geldstrafe von S 1.000 zugunsten des Armenfonds der Gemeinde G*****, im Nicheinbringlichkeitsfalle Haft in der Dauer von 10 Tagen verhängt. Es trug den Verpflichteten ferner auf, für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden eine Sicherheit von S 1.000 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution beim BG Voitsberg zu erlegen. Die Sicherheit habe für die Dauer von sechs Monaten zu haften. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Parteien Folge und änderten den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies. Es hatte gegen die Bestimmtheit des Pkt 2 des Vergleiches als Exekutionstitel keine Bedenken und bejahte auch die Legitimation der betreibenden Parteien, da die Erklärung der Gemeinde G*****, "den neuen in Aussicht genommenen Weg als Gemeindeweg zu übernehmen und anzuerkennen", nicht geeignet wäre, einen Forderungsübergang an die Gemeinde G***** zu bewirken. Da jedoch der Vergleich nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag hinsichtlich des mj. Verpflichteten nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt war, sich das Miteigentumsrecht des Minderjährigen auf die ganze Sache erstrecke, ergebe sich die rechtliche Konsequenz, dass der Vergleich auch gegen die übrigen eigenberechtigten Vertrags- bzw Vergleichspartner der betreibenden Parteien nicht vollstreckt werden können. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien.