Entscheidungsgründe:
Der Kläger brachte vor, der Beklagte habe am 7. 11. 1996 gegen seinen Willen von seiner Liegenschaft 10 Kühe, acht Kalben und drei Jungrinder abgeholt, die zur Hälfte in seinem Eigentum gestanden seien. Die Hälfte des Wertes dieser Tiere betrage S 114.000, doch werde aus Gründen prozessualer Vorsicht lediglich ein Betrag von S 100.000 geltend gemacht. Der Kläger habe sich erfolglos gegen den Abtransport der Tiere gewehrt. Es sei dem Beklagten völlig klar gewesen, dass die Nebenintervenientin nicht berechtigt sei, die Rinder zu verkaufen; der Beklagte habe vorsätzlich in das Eigentum des Klägers eingegriffen und sei zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Beklagte wendete ein, die Nebenintervenientin habe ihm mitgeteilt, dass sie ca 20 Rinder zu verkaufen habe, sie habe ausdrücklich erklärt, zum Verkauf der Rinder berechtigt zu sein. Daraufhin sei er am 7. 11. 1996 zur Liegenschaft des Klägers gekommen und habe dort mit der Nebenintervenientin vereinbart, die Tiere zu einem Preis von insgesamt S 90.000 zu kaufen. Die Tiere seien auf zwei LKW verladen und der Nebenintervenientin ein Scheck über den Kaufpreis übergeben worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Nebenintervenientin neuerlich erklärt, dass ausschließlich sie berechtigt sei, die Tiere zu verkaufen.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 45.000 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 55.000 sA ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Kläger und die Nebenintervenientin sind zur Hälfte Eigentümer einer Landwirtschaft. Schon am 9. 1. 1996 versuchte die Nebenintervenientin Rinder an den Beklagten zu verkaufen, doch verhinderte der Kläger damals deren Abtransport vom gemeinsamen landwirtschaftlichen Grundstück, indem er dem LKW des Beklagten den Weg versperrte. Bei diesem Vorfall war der Beklagte selbst nicht anwesend, er erhielt jedoch davon Kenntnis. Die Nebenintervenientin war nicht dazu bevollmächtigt, namens des Klägers die Tiere zu verkaufen. Nachdem sie dem Beklagten neuerlich mitgeteilt hatte, dass sie Rinder zu verkaufen habe, wurde mit ihr als Abholtermin der 7. 11. 1996 vereinbart. Es kam an diesem Tag zu einer Einigung zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten über einen Kauf von 21 Rindern um einen Preis von S 90.000. Anschließend wurden die Rinder, die sich auf dem im Miteigentum der Nebenintervenientin und des Klägers befindlichen Anwesen befanden, auf zwei LKW des Beklagten verladen. Der Kläger war dabei nicht anwesend. Nachdem die beiden LKW etwa einen halben Kilometer gefahren waren, blockierte der Kläger die Fahrbahn, um die Fahrzeuge an der Weiterfahrt zu hindern. Über Aufforderung der Gendarmerie gab der Kläger die Straße frei. Als der Beklagte wahrnahm, dass er am Abtransport der Rinder gehindert werden sollte, versicherte ihm die Nebenintervenientin, zum Verkauf der Rinder berechtigt zu sein. Zu einem Gespräch zwischen den Streitteilen ist es nicht gekommen.
Die vom Beklagten erworbenen Tiere wurden zum Teil geschlachtet, zum Teil weiterverkauft.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe unberechtigt in das Eigentum des Klägers eingegriffen und dadurch diesem einen Schaden zugefügt. Dieser beziffere sich mit dem halben Wert der Tiere zum Verkaufszeitpunkt. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, er hätte nachforschen müssen, ob die Nebenintervenientin tatsächlich verfügungsberechtigt gewesen sei. Er hätte nicht auf den äußeren Tatbestand vertrauen dürfen und sich Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse verschaffen müssen.
Das von sämtlichen Parteien und der Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin sowie der Berufung der klagenden Partei im Zinsenpunkt nicht Folge. Im Übrigen wurde der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil in seinem klagsabweisenden Teil sowie im Kostenpunkt aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof seien zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Nebenintervenientin habe dem Beklagten kein Alleineigentum an den Tieren verschaffen können. Der Kläger und die Nebenintervenientin seien nur zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft und des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Die Nebenintervenientin sei vom Kläger nicht bevollmächtigt gewesen, auch in seinem Namen die Tiere zu verkaufen. Es sei kein Teil alleine zu einer Handlung berechtigt, durch welche über das gesamte gemeinsame Eigentum verfügt werde (SZ 26/209). Es sei zwar der schuldrechtliche Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen, weil auch fremde Sachen verkauft werden könnten, doch wäre es dann Sache der Verkäuferin gewesen, den Beklagten vor den aufrechten Eigentumsansprüchen des Kläger zu bewahren. Der Kläger sei als Miteigentümer berechtigt gewesen, die Herausgabe der Tiere zu verweigern, was er - wenngleich erfolglos - auch versucht habe. Es sei daher der Nebenintervenientin unmöglich gewesen, das Hälfteeigentum des Klägers an den Tieren im Wege eines derivativen Eigentumserwerbs an den Beklagten zu übertragen.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb gemäß § 367 ABGB berufen. "Anvertraut" im Sinn dieser Gesetzesstelle sei nur eine Sache die sich mit dem Willen des Eigentümers in der ausschließlichen Gewahrsame eines anderen befinde, nicht jedoch eine Sache in gemeinsamer Gewahrsame von Miteigentümern. Entscheidend sei nämlich nicht, ob der Eigentümer eine Situation herbeigeführt habe, die einem anderen die Veräußerung ermögliche, er müsse vielmehr die Sache ganz aus der Hand gegeben haben. Neben dem Tatbestand des "Vertrauensmannes" scheide auch derjenige des "befugten Gewerbsmannes" aus, für den nach herrschender Meinung nur der gewerberechtlich zu diesem Verkehr Berechtigte in Frage komme. Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 366 HGB seien gar nicht geltend gemacht worden. Dem Beklagten könne auch kein guter Glaube im Sinne des § 367 ABGB zugebilligt werden, weil ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten sei; angesichts des ihm zur Kenntnis gelangten Vorfalls vom 9. 1. 1996 hätte er keinesfalls darauf vertrauen dürfen, dass die Nebenintervenientin Alleineigentümerin des Viehbestandes auf der gegenständlichen Landwirtschaft sei. Der Eingriff in das Miteigentum des Klägers berechtige diese zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, hilfsweise von Bereicherungsansprüchen. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch seien zweifellos gegeben, wobei die Rechtswidrigkeit im Eigentumseingriff zu erblicken sei. Ein Verschulden sei dem Beklagten auch deshalb anzulasten, weil er gegen den Widerstand des Klägers am 7. 11. 1996 den Abtransport der Tiere durchgeführt habe. Da der Beklagte und die Nebenintervenientin den vereinbarten Kaufpreis von S 90.000 als angemessen und adäquat erachteten, könnten sie sich durch den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages in der Höhe des halben Kaufpreises nicht als beschwert erachten.Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb gemäß Paragraph 367, ABGB berufen. "Anvertraut" im Sinn dieser Gesetzesstelle sei nur eine Sache die sich mit dem Willen des Eigentümers in der ausschließlichen Gewahrsame eines anderen befinde, nicht jedoch eine Sache in gemeinsamer Gewahrsame von Miteigentümern. Entscheidend sei nämlich nicht, ob der Eigentümer eine Situation herbeigeführt habe, die einem anderen die Veräußerung ermögliche, er müsse vielmehr die Sache ganz aus der Hand gegeben haben. Neben dem Tatbestand des "Vertrauensmannes" scheide auch derjenige des "befugten Gewerbsmannes" aus, für den nach herrschender Meinung nur der gewerberechtlich zu diesem Verkehr Berechtigte in Frage komme. Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 366, HGB seien gar nicht geltend gemacht worden. Dem Beklagten könne auch kein guter Glaube im Sinne des Paragraph 367, ABGB zugebilligt werden, weil ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten sei; angesichts des ihm zur Kenntnis gelangten Vorfalls vom 9. 1. 1996 hätte er keinesfalls darauf vertrauen dürfen, dass die Nebenintervenientin Alleineigentümerin des Viehbestandes auf der gegenständlichen Landwirtschaft sei. Der Eingriff in das Miteigentum des Klägers berechtige diese zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, hilfsweise von Bereicherungsansprüchen. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch seien zweifellos gegeben, wobei die Rechtswidrigkeit im Eigentumseingriff zu erblicken sei. Ein Verschulden sei dem Beklagten auch deshalb anzulasten, weil er gegen den Widerstand des Klägers am 7. 11. 1996 den Abtransport der Tiere durchgeführt habe. Da der Beklagte und die Nebenintervenientin den vereinbarten Kaufpreis von S 90.000 als angemessen und adäquat erachteten, könnten sie sich durch den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages in der Höhe des halben Kaufpreises nicht als beschwert erachten.
Im Übrigen aber sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil der objektive Wert der Tiere nicht ermittelt worden sei. Das Erstgericht habe den beantragten Sachverständigenbeweis zu diesem Thema nicht durchgeführt. Durch diese Vorgangsweise habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können, dass die Tiere einen höheren Wert gehabt hätten, als er dem Kaufpreis entspreche.
Die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurden für zulässig erachtet, weil seit der Entscheidung SZ 26/209 vom 19. 8. 1953 keine neuere höchstgerichtliche Judikatur zum Verkauf von im gemeinsamen Hälfteeigentum stehenden landwirtschaftlichen Tierbestand durch bloß einen Hälfteeigentümer vorliege, wobei die der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Gesetzeslage teilweise geändert worden sei und die Meinungen zur Verwaltungsbefugnis bzw zur Bildung des Mehrheitswillens bei Stimmengleichheit kontroversiell seien und unter Umständen auf die seit 1953 geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht genommen werden müsse.
Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat dazu Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr keine Folge zu geben.
Gegen den Aufhebungsbeschluss erhob der Beklagte Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben. Die klagende Partei hat zwar ihre Rechtsmittelgegenschrift auch als "Rekursbeantwortung" bezeichnet, sie hat aber zum Rekurs der beklagten Partei in diesem Schriftsatz kein Vorbringen erstattet.
Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht berechtigt.