Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind zu je 6/16tel bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Über die Grundstücke 7/1 und 8/1 dieser Liegenschaft hat die Öffentlichkeit ein Gehrecht entlang des Seeufers des H***** ersessen. Die Kläger begehren, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Feststellung, der beklagten Partei stehe an dem von ihr über die Grundstücke 7/1 und 8/1 angelegten Weg, der ungefähr entlang der Grenze dieser Grundstücke gegen das Nachbargrundstück ***** verlaufe, eine Dienstbarkeit des Gehweges nicht zu, sowie die beklagte Partei schuldig zu erklären, es zu unterlassen, den H*****-Wanderweg, der eine durchgehende Verbindung zwischen den Ortschaften U***** und O***** mit dem Ort Ob*****herstelle, über die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** zu führen.
Sie führen dazu aus, das Gehrecht der Öffentlichkeit habe sich auf einen ca 50 cm breiten Fußsteg bezogen, der hauptsächlich von den Bewohnern der umliegenden Häuser und den Nutzungsberechtigten der umliegenden Wälder und des Sees und im geringen Ausmaß von Spaziergängern benützt worden sei. Dieser Weg habe etwas südlich der Liegenschaft der klagenden Partei geendet; eine Verbindung nach Ob***** habe nicht bestanden. Die beklagte Partei habe im Jahre 1984 beschlossen, eine durchgehende Verbindung zwischen den Ortschaften U*****- und O***** und Ob***** zu schaffen und habe für diesen Zweck den entlang des Seeufers führenden Fußweg auf eine Trasse verlegt, die sich etwa entlang der Grenze der Grundstücke 7/1 und 7/8 (richtig wohl 8/1) gegen das Grundstück ***** hinziehe. Sie habe diesen Weg als H***** - Wanderweg propagiert und als touristische Attraktion beworben, wodurch sie die Frequenz der Benützer des Weges von wenigen Spaziergängern auf ein Ausmaß gesteigert habe, das den Charakter der bis dahin abgeschiedenen Gegend völlig verändert habe. Die Beklagte habe das Gehrecht in unzulässiger Weise ohne Vereinbarung mit den Eigentümern, nur aufgrund einer Rücksprache mit der Minderheitseigentümerin Johanna K***** erweitert. Damit sei der alte Weg der Benützung der Öffentlichkeit entzogen worden. Die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer zur Errichtung des Wanderweges sei von einer Einigung über alle Einzelheiten, die in einem Schreiben des früheren Miteigentümers vom 3.12.1984 angeführt gewesen seien, abhängig gewesen. Zu einer derartigen Einigung sei es nicht gekommen. Als die Kläger das Haus O***** 16 auf der gegenständlichen Liegenschaft bezogen hätten, habe sich herausgestellt, daß der neu angelegte Wanderweg Verhältnisse geschaffen habe, die das Bewohnen des Hauses schwer beeinträchtigten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, die Verlegung des Weges sei im Jahre 1985 einvernehmlich erfolgt. Die Verlegung sei für die Kläger vorteilhaft, weil nunmehr der zwischen dem Haus und dem See gelegene Teil der Liegenschaft vom früheren Weg entlastet worden sei. Johanna K***** habe für alle Miteigentümer gesprochen. Die neue Trassierung sei für die Kläger weniger beschwerlich als die alte. Schließlich sei der neue Weg auch in das Wegeverzeichnis der öffentlichen Wege der Marktgemeinde B***** aufgenommen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging von nachstehendem wesentlichen Sachverhalt aus.
Die Kläger kauften mit Kaufvertrag vom 7.8/2.10.1984 von Dr.Ernst S***** 12/16tel Anteile der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch O*****. Dieser war bis zum Verkauf seiner Anteile seit dem Jahre 1977 Eigentümer der Liegenschaft zu 13/16tel Anteilen gewesen. Weitere Miteigentümer zu je 1/16 waren dessen Geschwister Dipl.Ing.Christian S*****, Edith W***** und Johanna K*****. Mit Kaufvertrag vom 12.9.1984 verkauften Dr.Ernst S*****, Dipl.Ing.Christian S***** und Edith W***** je 1/16 Anteil an der Liegenschaft an Johanna K*****, die Mutter der Zweitklägerin. Die grundbücherliche Eintragung des Eigentums der Kläger und der Johanna K***** hinsichtlich der neu erworbenen Anteile erfolgte per 5.8.1985.
Über die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch O***** führt seit jeher, mindestens seit etwa 1940, ein zwischen dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Haus und dem See verlaufender, etwa 50 cm breiter geschotterter Weg, der mit Fahrrädern sowie mit einem Motorrad und mit zweirädrigen Handkarren benützbar war und der nach der an die gegenständliche Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft in einen Trampelpfad überging. Eine Verbindung zur Ortschaft Ob***** war nicht gegeben. Der Weg wurde nur wenig benützt und zwar vorwiegend von den Bewohnern der umliegenden Häuser, von Bediensteten der Bundesforste, von Holzkäufern und gelegentlich von Spaziergängern.
Dieser Weg wurde im Jahre 1980 durch Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeine B***** als "Wanderweg O*****" zwischen O***** 5 und O***** 17 zum Wanderweg erklärt.
Im Jahre 1984 wurde von der Gemeinde B***** der Beschluß gefaßt, einen "O*****wanderweg" am H*****see zu errichten. Es erfolgten zunächst Besprechungen mit den angrenzenden Bundesforsten und am 15.10.1984 mit den betroffenen Grundeigentümern. Hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft wurde nur die Miteigentümerin Johanna K***** geladen. Sie war mit dem Vorschlag der Gemeinde, den Weg vom See weg nach "oben", Richtung Bahntrasse zu verlegen, zunächst nicht einverstanden und erklärte, daß sie mit ihren Geschwistern diesbezüglich Rücksprache halten werde. Dr.Ernst S***** war verärgert, daß er nicht zur Besprechung eingeladen worden war. Er hatte sich nämlich seit den 60- und 70igern Jahren mit den Problemen des Weges beschäftigt. Am 3.12.1984 richtete er ein Schreiben nachstehenden Inhalts an die beklagte Partei:
"Meine Schwester, Frau Johanna K***** hat mir von den Gesprächen und dem Ergebnis der Begehung im Bereiche unserer Liegenschaft EZ ***** KG O*****, Haus O***** 16, berichtet.
Wir derzeitigen und auch die künftigen Eigentümer könnten uns folgende Lösung und Vorgangsweise vorstellen:
1.) Der Weg wird entlang und unmittelbar unterhalb der Bahntrasse über unseren Grund geführt.
Diese Wegführung bietet sich auch deshalb an, weil auch Herr S***** als Eigentümer des Hauses O***** 15 diesen Vorschlag gemacht hat.
2.) Für den Fall dieser Wegführung müßte auch der Übergang über den Bach an der Südgrenze des Grundstückes, an der Grenze zum Hause O***** 17, unmittelbar unterhalb der Bahntrasse geführt werden, weil dann alle die derzeit mit Herrn K***** bestehenden Probleme leichter gelöst werden könnten.
3.) Die endgültige Zustimmung zu der Errichtung und künftigen Erhaltung dieses Weges durch die Marktgemeinde B***** würde aber voraussetzen, daß über die näheren Einzelheiten noch gesprochen und eine Einigung erzielt wird.
Es ist dies insbesondere die Art der Ausführung und der Befestigung des Weges, seine Breite, die Begrünung entstehender Böschungen sowie die Errichtung eines Weges von dem Wanderweg zu unserem Haus und zum See, damit eine direkte Verbindung hergestellt ist.
4.) Auf dieser Grundlage würden wir uns bereit erklären, über unseren Grund diesen Weg führen zu lassen, wobei die Erhaltungspflicht die Gemeinde übernehmen müßte, sodaß es sich um einen Weg über privaten Grund mit Öffentlichkeitsrecht handeln würde.
Ich würde vorschlagen, daß Sie sich mit meiner Schwester zu gegebener Zeit in Verbindung setzen, ich stehe Ihnen auch jederzeit gerne zu weiteren Gesprächen zur Verfügung ..."
Johanna K***** war weder von Dr.S***** noch von dessen Geschwister dazu befugt, in deren Namen Vereinbarungen zu treffen oder rechtswirksame Erklärungen abzugeben, sie war lediglich befugt, mit der beklagten Partei Gespräche zu führen. Nicht festgestellt werden konnte, daß zwischen dem Bürgermeister der beklagten Partei und Dr.S***** nach dem obigen Schreiben ein persönliches oder telefonisches Gespräch geführt wurde bzw daß Dr.S***** erklärte, Johanna K***** sei von den Miteigentümern bevollmächtigt worden.
Am 7.6.1985 fand zwischen einem Gemeindebeamten der beklagten Partei und Johanna K***** ein Gespräch an Ort und Stelle statt, in dem Johanna K***** zum Ausdruck brachte, daß sie mit der Wegführung entlang der Bundesbahngrenze einverstanden sei. Johanna K***** war der Meinung, daß ihr Brunder im Schreiben zum Ausdruck gebracht habe, daß er mit der Wegverlegung einverstanden sei. Über eine Bevollmächtigung durch andere Miteigentümer wurde dabei nicht gesprochen. Der Gemeindebeamte ging davon aus, daß alle Miteigentümer mit der Verlegung des Weges einverstanden seien.
Mit dem Bau des O*****wanderweges wurde im Juli 1985 begonnen.
Die Kläger zogen erst im Jänner 1990 zur Gänze auf die gegenständliche Liegenschaft. Über die Errichtung des O*****wanderweges wurden sie bis zu diesem Zeitpunkt nur am Rande informiert. Der Erstkläger wandte sich bereits im Jahre 1988 an die beklagte Partei und schilderte die Schwierigkeiten, die sich durch die neue Wegführung ergaben. Diese bestanden vor allem darin, daß sich der Weg um etwa 100 m verlängert hatte und mit einem Kinderwagen, da er teilweise steil bergauf führt, kaum benützbar ist.
Die Anzahl der Wegbenützer ist seit der Errichtung des O*****wanderweges in den Jahren 1985 und 1986 stark gestiegen. Sie betrug in den letzten Jahren zwischen Ostern und Oktober an schönen Tagen 400 bis 500. An besonders geeigneten Tagen zählten die Kläger allein bis Mittag etwa 800 Personen. Die Kläger werden durch die Wanderer gestört, weil diese unter anderem über ihre Liegenschaft zum See gehen wollen. Der Weg wird von der beklagten Partei beworben. Die beklagte Partei legte mit Verordnung vom 27.5.1991 fest, daß die öffentliche Verkehrsfläche "O*****wanderweg" zum Wanderweg erklärt wird.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Führung des O*****wanderweges auf der Liegenschaft der Kläger eine unzulässige Erweiterung des bestehenden Gehrechtes darstelle, weil es zu einer sprunghaften Steigerung der Anzahl der Benützer des Weges über die Liegenschaft der Kläger gekommen sei. Eine Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zur Verlegung des Weges liege nicht vor. Johanna K***** sei von den Miteigentümern nicht zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen bevollmächtigt worden. Auf eine derartige Bevollmächtigung könne auch nicht aus der im Schreiben vom 3.12.1984 enthaltenen Formulierung, "ich würde vorschlagen, daß Sie sich mit meiner Schwester zu gegebener Zeit in Verbindung setzen.."
geschlossen werden.
Das Berufungsgericht wies das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren ab. Es ließ die Beweisfrage (bewußt) offen, ob nicht schon aufgrund der Vorgänge vom 15.10.1984, 3.12.1984 und 7.6.1985 zwischen allen Miteigentümern und der Gemeinde auch eine "physische" Willenseinigung über die Wegverlegung zustandegekommen sei. Die Wegverlegung sei nämlich schlüssig genehmigt worden, weil sich die damaligen Verhandlungspartner gegen die Herstellung des Weges an der dem Seeufer abgewandten Grundgrenze bis zum Jahre 1990 nicht zur Wehr gesetzt hätten. Es sei nicht hervorgekommen, in welchen Details diese Wegverlegung gegen die konkreten Vorstellungen des Voreigentümers Dr.S***** zustande gekommen sei. Alle beteiligten Personen hätten mit der hohen Frequenz des O*****wanderweges zunächst nicht gerechnet. Es frage sich, ob sich die Gemeinde auf eine auch ohne Einigung wirksame Wegverlegung aus dem Gesichtspunkt der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit berufen dürfe. Die Bestimmung des § 484 ABGB diene vor allem den Interessen des Eigentümers der belasteten Sache. Wesentlich bleibe aber der Gedanke, daß das Ergebnis der Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung ein Rückfall auf die ursprüngliche Wegtrasse mit einem in Relation zum durchgehenden O*****wanderweg eintretenden Bruch des weiteren Verlaufes sein könnte. Eine derartige Klage könne aber nur von allen Miteigentümern als notwendiger Streitgenossenschaft erhoben werden; einzelne Miteigentümer könnten sich nur gegen Übergriffe wehren. Das Klagebegehren sei daher wegen der durch schlüssige Vereinbarung zustandegekommenen Wegverlegung und auch deshalb, weil es als Einheit über die Befugnis der Rechtsverfolgung einzelner Miteigentümer hinausgehe, abzuweisen.Das Berufungsgericht wies das Feststellungs- und das Unterlassungsbegehren ab. Es ließ die Beweisfrage (bewußt) offen, ob nicht schon aufgrund der Vorgänge vom 15.10.1984, 3.12.1984 und 7.6.1985 zwischen allen Miteigentümern und der Gemeinde auch eine "physische" Willenseinigung über die Wegverlegung zustandegekommen sei. Die Wegverlegung sei nämlich schlüssig genehmigt worden, weil sich die damaligen Verhandlungspartner gegen die Herstellung des Weges an der dem Seeufer abgewandten Grundgrenze bis zum Jahre 1990 nicht zur Wehr gesetzt hätten. Es sei nicht hervorgekommen, in welchen Details diese Wegverlegung gegen die konkreten Vorstellungen des Voreigentümers Dr.S***** zustande gekommen sei. Alle beteiligten Personen hätten mit der hohen Frequenz des O*****wanderweges zunächst nicht gerechnet. Es frage sich, ob sich die Gemeinde auf eine auch ohne Einigung wirksame Wegverlegung aus dem Gesichtspunkt der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit berufen dürfe. Die Bestimmung des Paragraph 484, ABGB diene vor allem den Interessen des Eigentümers der belasteten Sache. Wesentlich bleibe aber der Gedanke, daß das Ergebnis der Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung ein Rückfall auf die ursprüngliche Wegtrasse mit einem in Relation zum durchgehenden O*****wanderweg eintretenden Bruch des weiteren Verlaufes sein könnte. Eine derartige Klage könne aber nur von allen Miteigentümern als notwendiger Streitgenossenschaft erhoben werden; einzelne Miteigentümer könnten sich nur gegen Übergriffe wehren. Das Klagebegehren sei daher wegen der durch schlüssige Vereinbarung zustandegekommenen Wegverlegung und auch deshalb, weil es als Einheit über die Befugnis der Rechtsverfolgung einzelner Miteigentümer hinausgehe, abzuweisen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, obwohl die von ihm angestellte Auslegung der §§ 863, 914 und 418 ABGB zum Teil mit der Rechtslehre nicht im Einklang stehe. Sollten nämlich für die Wegverlegung nur noch Details ausgehandelt werden, würde die gänzliche Untersagung der Benützung der neuen Trasse durch die Mehrheitseigentümer sich prozessual nicht durchsetzen lassen.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, obwohl die von ihm angestellte Auslegung der Paragraphen 863, 914 und 418 ABGB zum Teil mit der Rechtslehre nicht im Einklang stehe. Sollten nämlich für die Wegverlegung nur noch Details ausgehandelt werden, würde die gänzliche Untersagung der Benützung der neuen Trasse durch die Mehrheitseigentümer sich prozessual nicht durchsetzen lassen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist nicht berechtigt.