Rechtssatz RS0011775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011775
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Die Erweiterung des Kreises der Benützer einer Schiabfahrt stellt für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung der Servitut dar, wohl aber dann, wenn sie zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Grundeigentümers führt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 519/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 519/78
Veröff: EvBl 1978/165 S 519 = JBl 1979,429
- 7 Ob 521/94
Entscheidungstext OGH 27.04.1994 7 Ob 521/94
Auch; Beisatz: Hier: Pistenpräparierung unter Einsatz von Schneekanonen. (T1) Veröff: SZ 67/80
- 7 Ob 2144/96m
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 7 Ob 2144/96m
Vgl auch; Beisatz: Die verstärkte Inanspruchnahme eines Weges als Folge des in den vergangenen Jahren stark angewachsenen Fremdenverkehrs kann nicht als unzulässige Erweiterung der zugunsten der beklagten Gemeinde bestehenden Dienstbarkeit angesehen werden (hier: die vermehrte Benützung des Weges war geradezu das erkennbare und erklärte Ziel der von der beklagten Partei vorgenommenen Verlegung der Gehwegservitut um eine durchgehende Verbindung zwischen zwei Ortschaften zu schaffen). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011775
Dokumentnummer
JJR_19780425_OGH0002_0040OB00519_7800000_004