Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten machen vor allem geltend, die Untergerichte hätten zu Unrecht angenommen, daß sich die Beklagten nicht auf eine Ersitzung der Skiabfahrt berufen könnten. Die Steigerung der Benützungsfälle sei nicht eine Frage der Ausübung, sondern eine Frage des Ausmasses der Dienstbarkeit; eine Erhöhung der Zahl der Personen, welche die Dienstbarkeit ausüben, bedeute keineswegs automatisch eine beschwerlichere Ausübung der Dienstbarkeit. Wenn eine Dienstbarkeit der Skiabfahrt ersessen sei, dann umfasse ihr Ausmaß jedenfalls den für die Technik des Skilaufes und die Zahl der Ausübenden angemessenen Platz und die dem Stand der Technik und der Anzahl der Ausübenden gemäße Pflege. Nachteile des Grundeigentümers, welche die Annahme einer unzulässiger Mehrbelastung rechtfertigten, seien weder festgestellt worden noch gegeben. Durch die Erhöhung der Zahl der Benützer und die Tatsache der Präparierung der Skipiste sei daher nicht gegen § 484 ABGB verstoßen worden. Es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger die Errichtung des *liftes und die Präparierung der Piste in diesem Zusammenhang gestattet habe. Dadurch, daß nun ein Teil der Frequenz und der Präparierung auf die Erstbeklagte falle, trete keine Erschwernis und Mehrbelastung des Klägers ein. Da der vom Sohn des Klägers (jetzt: seinen Rechtsnachfolgern) betriebene *lift in die Gesamtanlage dieses Gebietes eingebunden sei und dessen Betrieb nicht losgelöst von der Person des Klägers, über dessen Initiative der *lift errichtet worden sei, betrachtet werden könne, sei die Einrede einer schikanösen Rechtsausübung durch den Kläger berechtigt. Die Untergerichte hätten auch zu Unrecht angenommen, daß die Beklagten die Skiabfahrt gemeinsam „betreiben“. Sie hätten keinen Einfluß darauf, wo die mit den Seilbahnen bergwärts beförderten Personen wieder ins Tal abfahren. Das Klagebegehren sei daher zur Exekution ungeeignet. Die Beklagten seien auch nicht verpflichtet, die Einhaltung der Anordnungen hinsichtlich der Durchführung des Pistenpräparierens zu überwachen. Eine allfällige Nichtbeachtung dieser Anordnungen durch Bedienstete mache die Beklagten nicht verantwortlich. Es sei Sache des Klägers selbst, entsprechende Maßnahmen gegen vermeintliche Eingriffe in sein Eigentum zu ergreifen.Die Beklagten machen vor allem geltend, die Untergerichte hätten zu Unrecht angenommen, daß sich die Beklagten nicht auf eine Ersitzung der Skiabfahrt berufen könnten. Die Steigerung der Benützungsfälle sei nicht eine Frage der Ausübung, sondern eine Frage des Ausmasses der Dienstbarkeit; eine Erhöhung der Zahl der Personen, welche die Dienstbarkeit ausüben, bedeute keineswegs automatisch eine beschwerlichere Ausübung der Dienstbarkeit. Wenn eine Dienstbarkeit der Skiabfahrt ersessen sei, dann umfasse ihr Ausmaß jedenfalls den für die Technik des Skilaufes und die Zahl der Ausübenden angemessenen Platz und die dem Stand der Technik und der Anzahl der Ausübenden gemäße Pflege. Nachteile des Grundeigentümers, welche die Annahme einer unzulässiger Mehrbelastung rechtfertigten, seien weder festgestellt worden noch gegeben. Durch die Erhöhung der Zahl der Benützer und die Tatsache der Präparierung der Skipiste sei daher nicht gegen Paragraph 484, ABGB verstoßen worden. Es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger die Errichtung des *liftes und die Präparierung der Piste in diesem Zusammenhang gestattet habe. Dadurch, daß nun ein Teil der Frequenz und der Präparierung auf die Erstbeklagte falle, trete keine Erschwernis und Mehrbelastung des Klägers ein. Da der vom Sohn des Klägers (jetzt: seinen Rechtsnachfolgern) betriebene *lift in die Gesamtanlage dieses Gebietes eingebunden sei und dessen Betrieb nicht losgelöst von der Person des Klägers, über dessen Initiative der *lift errichtet worden sei, betrachtet werden könne, sei die Einrede einer schikanösen Rechtsausübung durch den Kläger berechtigt. Die Untergerichte hätten auch zu Unrecht angenommen, daß die Beklagten die Skiabfahrt gemeinsam „betreiben“. Sie hätten keinen Einfluß darauf, wo die mit den Seilbahnen bergwärts beförderten Personen wieder ins Tal abfahren. Das Klagebegehren sei daher zur Exekution ungeeignet. Die Beklagten seien auch nicht verpflichtet, die Einhaltung der Anordnungen hinsichtlich der Durchführung des Pistenpräparierens zu überwachen. Eine allfällige Nichtbeachtung dieser Anordnungen durch Bedienstete mache die Beklagten nicht verantwortlich. Es sei Sache des Klägers selbst, entsprechende Maßnahmen gegen vermeintliche Eingriffe in sein Eigentum zu ergreifen.
Diesen. Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit der Skiabfahrt – ähnlich jener eines Touristenweges – zugunsten einer juristischen Person, insbesondere einer Gemeinde, grundsätzlich möglich (JBl 1978 147 m.w.N.). Eine solche Dienstbarkeit kann von einem unbestimmten Personenkreis, nämlich den Gemeindebürgern, aber auch dem Touristenpublikum, in Anspruch genommen werden (Koziol-Welser, Grundriß3 II 127, Sprung-König, Zum Recht des Skifahrens in Tirol RZ 1974 53 f = Das Österreichische Skirecht 361 ff, 5 Ob 903/76).Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit der Skiabfahrt – ähnlich jener eines Touristenweges – zugunsten einer juristischen Person, insbesondere einer Gemeinde, grundsätzlich möglich (JBl 1978 147 m.w.N.). Eine solche Dienstbarkeit kann von einem unbestimmten Personenkreis, nämlich den Gemeindebürgern, aber auch dem Touristenpublikum, in Anspruch genommen werden (Koziol-Welser, Grundriß3 römisch zwei 127, Sprung-König, Zum Recht des Skifahrens in Tirol RZ 1974 53 f = Das Österreichische Skirecht 361 ff, 5 Ob 903/76).
Eine Dienstbarkeit darf aber gemäß § 484 ABGB nicht erweitert werden. Bei der Prüfung, ob und in welchem Ausmaß eine Dienstbarkeit ersessen ist, kommt es unter anderem entscheidend darauf an, ob der Besitz in dem Umfang, in welchem die Dienstbarkeit in Anspruch genommen wird, bereits während der ganzen Ersitzungszeit ausgeübt wurde.Eine Dienstbarkeit darf aber gemäß Paragraph 484, ABGB nicht erweitert werden. Bei der Prüfung, ob und in welchem Ausmaß eine Dienstbarkeit ersessen ist, kommt es unter anderem entscheidend darauf an, ob der Besitz in dem Umfang, in welchem die Dienstbarkeit in Anspruch genommen wird, bereits während der ganzen Ersitzungszeit ausgeübt wurde.
Im vorliegenden Fall ist vor allem strittig, ob die festgestellte Steigerung der Benützung der Grundstücke des Klägers durch Skifahrer und das Präparieren der Abfahrtsstrecke, über welche diese Skifahrer seit der Inbetriebnahme der * Gletscherbahn und der weiteren Aufstiegshilfen ab dem Jahre 1966 zu Tal fahren, gegenüber der früheren Benützung dieser Grundstücke durch Skifahrer eine Erweiterung der Besitzausübung im Sinn des § 484 ABGB darstellt. Der Bestand einer Servitut an sich, der von den Untergerichten angenommen wurde, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und auch nicht zu prüfen, weil jedenfalls die durch den Bau der Aufstiegshilfen herbeigeführte Steigerung der Zahl der Benützer der Schiabfahrt mit Recht als eine gemäß § 484 ABGB unzulässige Erweiterung der Servitut beurteilt wurde.Im vorliegenden Fall ist vor allem strittig, ob die festgestellte Steigerung der Benützung der Grundstücke des Klägers durch Skifahrer und das Präparieren der Abfahrtsstrecke, über welche diese Skifahrer seit der Inbetriebnahme der * Gletscherbahn und der weiteren Aufstiegshilfen ab dem Jahre 1966 zu Tal fahren, gegenüber der früheren Benützung dieser Grundstücke durch Skifahrer eine Erweiterung der Besitzausübung im Sinn des Paragraph 484, ABGB darstellt. Der Bestand einer Servitut an sich, der von den Untergerichten angenommen wurde, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und auch nicht zu prüfen, weil jedenfalls die durch den Bau der Aufstiegshilfen herbeigeführte Steigerung der Zahl der Benützer der Schiabfahrt mit Recht als eine gemäß Paragraph 484, ABGB unzulässige Erweiterung der Servitut beurteilt wurde.
Hiezu hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Benützungssteigerung durch die Errichtung und den Betrieb des *liftes – die überdies erst seit dem Jahre 1960 eingetreten sein kann, also noch nicht 30 Jahre gegeben ist – außer Betracht bleiben muß, weil sie auf Grund von Vereinbarungen des Klägers mit seinem Sohn erfolgt, der den Lift errichtete und betrieb und dessen Rechtsnachfolger den Lift nunmehr betreiben. Die rechtsgeschäftliche Überlassung des Rechtes, diese Skiabfahrt zu betreiben, schließt aber eine Besitzausübung, die zu einer Ersitzung dieses Rechtes führen könnte, aus, da es an der Redlichkeit des Besitzes fehlt. Wer das Recht auf Grund einer Gestattung durch den Eigentümer des dadurch belasteten Grundstückes ausübt, kann nicht mehr aus „wahrscheinlichen Gründen“ (§ 326 ABGB) annehmen, daß er als Dienstbarkeitsberechtigter dieses Recht ausüben dürfe. Eine eigenmächtige Veränderung des Grundes der Gewahrsame ist aber gemäß § 319 ABGB unzulässig (SZ 44/41, 5 Ob 903/76). Gemäß §§ 1460, 1463, 1477 ABGB ist jedoch die Redlichkeit des Besitzes eine unerlässliche Voraussetzung für die Möglichkeit einer Ersitzung (JBl 1978 147 und dazu Sprung JBl 1978 151). Die Belastung der Grundstücke des Klägers auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Sohn kann daher auch nicht bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob oder in welchem Ausmaß eine Ersitzung durch „die Allgemeinheit“ erfolgte, weil gemäß § 315 ABGB die „Besitzergreifungshandlungen“ den Inhalt des Besitzes und damit jenen des zu ersitzenen Rechtes bestimmen (JBl 1973 143, vgl auch Reindl JBl 1969 592 ff insbes. 594 unter Hinweis auf § 1460 ABGB). Die „Besitzergreifungshandlungen“ haben aber insoweit nicht in der Annahme einer der Allgemeinheit zustehenden Berechtigung, sondern in der dem Lift Unternehmer erteilten Erlaubnis ihre Grundlage. Da dieses Wissen um den Grund der Ausübung der Skiabfahrt einer Ersitzung der Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde wegen des Fehlens der Redlichkeit schon dann entgegensteht, wenn die Organe der Gemeinde diesen Grund kanten (JBl 1978 147), ist es nicht wesentlich, ob auch das „Touristenpublikum“ diesen Grund kannte oder doch kennen mußte. Daß die Organe der Gemeinde wußten, daß der Sohn des Klägers und dessen Rechtsnachfolger den Liftbetrieb und die Skiabfahrt auf Grund einer Erlaubnis des Klägers ausüben, ergibt sich schon daraus, daß sich die Beklagten ausdrücklich auf diese Erlaubnis berufen und (daraus ableiten, daß sie auch für sie gelte. Ob aus dem Betrieb des *liftes abzuleiten ist, daß die vom Kläger beanstandete Skiabfahrt insoweit nicht von den Beklagten betrieben wird und das Unterlassungsbegehren gegen sie aus diesem Grunde nicht berechtigt sei, bedarf keiner näheren Erörterung, weil wegen des Betriebes der * Gletscherbahn und des Doppelsesselliftes im Zusammenhang mit der Anlegung der entsprechenden Abfahrtsstrecke nach dem festgestellten Sachverhalt die Grundstücke des Klägers über das durch den Betrieb des Rauthliftes hinaus gegebene Ausmaß erheblich mehr von Skifahrern in Anspruch genommen werden.Hiezu hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Benützungssteigerung durch die Errichtung und den Betrieb des *liftes – die überdies erst seit dem Jahre 1960 eingetreten sein kann, also noch nicht 30 Jahre gegeben ist – außer Betracht bleiben muß, weil sie auf Grund von Vereinbarungen des Klägers mit seinem Sohn erfolgt, der den Lift errichtete und betrieb und dessen Rechtsnachfolger den Lift nunmehr betreiben. Die rechtsgeschäftliche Überlassung des Rechtes, diese Skiabfahrt zu betreiben, schließt aber eine Besitzausübung, die zu einer Ersitzung dieses Rechtes führen könnte, aus, da es an der Redlichkeit des Besitzes fehlt. Wer das Recht auf Grund einer Gestattung durch den Eigentümer des dadurch belasteten Grundstückes ausübt, kann nicht mehr aus „wahrscheinlichen Gründen“ (Paragraph 326, ABGB) annehmen, daß er als Dienstbarkeitsberechtigter dieses Recht ausüben dürfe. Eine eigenmächtige Veränderung des Grundes der Gewahrsame ist aber gemäß Paragraph 319, ABGB unzulässig (SZ 44/41, 5 Ob 903/76). Gemäß Paragraphen 1460, 1463, 1477, ABGB ist jedoch die Redlichkeit des Besitzes eine unerlässliche Voraussetzung für die Möglichkeit einer Ersitzung (JBl 1978 147 und dazu Sprung JBl 1978 151). Die Belastung der Grundstücke des Klägers auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Sohn kann daher auch nicht bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob oder in welchem Ausmaß eine Ersitzung durch „die Allgemeinheit“ erfolgte, weil gemäß Paragraph 315, ABGB die „Besitzergreifungshandlungen“ den Inhalt des Besitzes und damit jenen des zu ersitzenen Rechtes bestimmen (JBl 1973 143, vergleiche auch Reindl JBl 1969 592 ff insbes. 594 unter Hinweis auf Paragraph 1460, ABGB). Die „Besitzergreifungshandlungen“ haben aber insoweit nicht in der Annahme einer der Allgemeinheit zustehenden Berechtigung, sondern in der dem Lift Unternehmer erteilten Erlaubnis ihre Grundlage. Da dieses Wissen um den Grund der Ausübung der Skiabfahrt einer Ersitzung der Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde wegen des Fehlens der Redlichkeit schon dann entgegensteht, wenn die Organe der Gemeinde diesen Grund kanten (JBl 1978 147), ist es nicht wesentlich, ob auch das „Touristenpublikum“ diesen Grund kannte oder doch kennen mußte. Daß die Organe der Gemeinde wußten, daß der Sohn des Klägers und dessen Rechtsnachfolger den Liftbetrieb und die Skiabfahrt auf Grund einer Erlaubnis des Klägers ausüben, ergibt sich schon daraus, daß sich die Beklagten ausdrücklich auf diese Erlaubnis berufen und (daraus ableiten, daß sie auch für sie gelte. Ob aus dem Betrieb des *liftes abzuleiten ist, daß die vom Kläger beanstandete Skiabfahrt insoweit nicht von den Beklagten betrieben wird und das Unterlassungsbegehren gegen sie aus diesem Grunde nicht berechtigt sei, bedarf keiner näheren Erörterung, weil wegen des Betriebes der * Gletscherbahn und des Doppelsesselliftes im Zusammenhang mit der Anlegung der entsprechenden Abfahrtsstrecke nach dem festgestellten Sachverhalt die Grundstücke des Klägers über das durch den Betrieb des Rauthliftes hinaus gegebene Ausmaß erheblich mehr von Skifahrern in Anspruch genommen werden.
Es wurde zwar in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß die Steigerung der Zahl der Benützungsfälle „allein“ noch keine unzulässige Erweiterung einer Dienstbarkeit der Skiabfahrt im Sinn des § 484 ABGB sei (JBl 1978 144, 1973 143), doch wurde hervorgehoben, daß eine solche Erweiterung vorliege, wenn durch Änderung in der Benützungsart die Nutzung der Grundstücke außerhalb der Skisaison beeinträchtigt wird oder andere Nachteile für den Grundeigentümer zu besorgen sind (JBl 1973 143). Derartige Nachteile sind aber bei einer sprunghaften Steigerung der Zahl der Benützer der Skiabfahrt, die notwendigerweise zu einer räumlichen Ausdehnung oder einem wesentlich intensiveren Befahren der Strecke (oder zu beidem) führen muß, jedenfalls nicht auszuschließen. Eine Behebung der eingetretenen Nachteile wird in vielen Fällen auch bei Erfüllung der dem Dienstbarkeitsberechtigten gemäß § 483 ABGB obliegenden Instandhaltungspflicht vielfach nur in unzureichendem Maße möglich sein. So sind etwa der Möglichkeit einer Behebung des Schadens, der durch einen Minderertrag einer als Wiese genutzten Grundfläche wegen einer Verzögerung der Ausaperung, wegen Beschädigung der Grasfläche oder wegen Verfestigung des Bodens oder aus ähnlichen Gründen entsteht (vgl dazu Cernusca, Das österreichische Skirecht 81 ff), natürliche Grenzen gesetzt. Solche Schäden werden bei einem Befahren eines Wiesengrundstückes durch vereinzelte Skifahrer oder einzelne Skikurse, wie sie nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Grundstücke des Klägers bis zur Errichtung der Aufstiegshilfen durch die erstbeklagte Partei erfolgten, nicht eintreten, sind aber bei der feststellten Steigerung der Benützung dieser Grundstücke durch die Skifahrer, die mit diesen Ausstiegshilfen befördert wurden, um dann in das Tal abfahren zu können anzunehmen. Die Behauptung der Revision, der Kläger habe dadurch keinen Schaden erlitten, steht mit dem unbestrittenen Vorbringen in erster Instanz in Widerspruch, wonach „Flurschäden“ festgestellt und geschätzt wurden (AS 2, 3, 14, 16). Es wurde auch festgestellt, daß dem Kläger eine Entschädigung für das Befahren seiner Grundstücke mit Pistengeräten überwiesen wurde, dieser sie aber nicht angenommen hat. In der Steigerung der Zahl der Benützer der Skiabfahrt muß daher im vorliegenden Falle eine Erweiterung der Servitut im Sinn des § 484 ABGB gesehen werden, weil sie sprunghaft eine größere Belastung der in Anspruch genommenen Grundstücke durch die Verursachung von Nachteilen, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit, bewirkte. Die Erweiterung des Kreises der Benützter der Skiabfahrt stellt somit für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung der Servitut dar, wohl aber dann, wenn sie zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Grundeigentümers führt (König JBl 1978 147, Sprung-König Skirecht 365 ff, Reindl JBl 1973 148). Ob diese Nachteile durch eine räumliche Erweiterung der Abfahrt, durch die Verwendung von Pistengeräten mit nachteiligen Folgen für die Nutzung der betreffenden Grundflächen außerhalb der Skisaison oder durch die Folgen der Erhöhung der Anzahl der Skifahrer, welche die Abfahrt benützen, entstehen, erscheint nicht entscheidend; maßgeblich ist, daß diese Nachteile eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung des dienenden Grundstückes darstellen.Es wurde zwar in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß die Steigerung der Zahl der Benützungsfälle „allein“ noch keine unzulässige Erweiterung einer Dienstbarkeit der Skiabfahrt im Sinn des Paragraph 484, ABGB sei (JBl 1978 144, 1973 143), doch wurde hervorgehoben, daß eine solche Erweiterung vorliege, wenn durch Änderung in der Benützungsart die Nutzung der Grundstücke außerhalb der Skisaison beeinträchtigt wird oder andere Nachteile für den Grundeigentümer zu besorgen sind (JBl 1973 143). Derartige Nachteile sind aber bei einer sprunghaften Steigerung der Zahl der Benützer der Skiabfahrt, die notwendigerweise zu einer räumlichen Ausdehnung oder einem wesentlich intensiveren Befahren der Strecke (oder zu beidem) führen muß, jedenfalls nicht auszuschließen. Eine Behebung der eingetretenen Nachteile wird in vielen Fällen auch bei Erfüllung der dem Dienstbarkeitsberechtigten gemäß Paragraph 483, ABGB obliegenden Instandhaltungspflicht vielfach nur in unzureichendem Maße möglich sein. So sind etwa der Möglichkeit einer Behebung des Schadens, der durch einen Minderertrag einer als Wiese genutzten Grundfläche wegen einer Verzögerung der Ausaperung, wegen Beschädigung der Grasfläche oder wegen Verfestigung des Bodens oder aus ähnlichen Gründen entsteht vergleiche dazu Cernusca, Das österreichische Skirecht 81 ff), natürliche Grenzen gesetzt. Solche Schäden werden bei einem Befahren eines Wiesengrundstückes durch vereinzelte Skifahrer oder einzelne Skikurse, wie sie nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Grundstücke des Klägers bis zur Errichtung der Aufstiegshilfen durch die erstbeklagte Partei erfolgten, nicht eintreten, sind aber bei der feststellten Steigerung der Benützung dieser Grundstücke durch die Skifahrer, die mit diesen Ausstiegshilfen befördert wurden, um dann in das Tal abfahren zu können anzunehmen. Die Behauptung der Revision, der Kläger habe dadurch keinen Schaden erlitten, steht mit dem unbestrittenen Vorbringen in erster Instanz in Widerspruch, wonach „Flurschäden“ festgestellt und geschätzt wurden (AS 2, 3, 14, 16). Es wurde auch festgestellt, daß dem Kläger eine Entschädigung für das Befahren seiner Grundstücke mit Pistengeräten überwiesen wurde, dieser sie aber nicht angenommen hat. In der Steigerung der Zahl der Benützer der Skiabfahrt muß daher im vorliegenden Falle eine Erweiterung der Servitut im Sinn des Paragraph 484, ABGB gesehen werden, weil sie sprunghaft eine größere Belastung der in Anspruch genommenen Grundstücke durch die Verursachung von Nachteilen, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit, bewirkte. Die Erweiterung des Kreises der Benützter der Skiabfahrt stellt somit für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung der Servitut dar, wohl aber dann, wenn sie zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung des Grundeigentümers führt (König JBl 1978 147, Sprung-König Skirecht 365 ff, Reindl JBl 1973 148). Ob diese Nachteile durch eine räumliche Erweiterung der Abfahrt, durch die Verwendung von Pistengeräten mit nachteiligen Folgen für die Nutzung der betreffenden Grundflächen außerhalb der Skisaison oder durch die Folgen der Erhöhung der Anzahl der Skifahrer, welche die Abfahrt benützen, entstehen, erscheint nicht entscheidend; maßgeblich ist, daß diese Nachteile eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung des dienenden Grundstückes darstellen.
Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, daß der Inhalt einer ungemessenen Dienstbarkeit zwar durch das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes, aber durch den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart bestimmt wird, sodaß eine Kulturänderung des herrschenden Grundstückes keinen Anspruch auf eine ausgedehntere Benützung gibt: die Dienstbarkeit soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Gutes oder Änderung der Betriebsart erweitert werden (Klang-Klang2 II/2 564, SZ 42/10, 41/179 ua). Bei einer unregelmäßigen Dienstbarkeit, wie jener der Dienstbarkeit der Skiabfahrt zugunsten etwa einer Gemeinde, fehlt es zwar an einem „herrschenden Gut“, doch führt eine sinngemäße Anwendung der angeführten Grundsätze dazu, die Bewirkung einer sprunghaften Steigerung der Benützungfälle durch Errichtung von entsprechenden Aufstiegehilfen der Änderung von Betriebsart eines herrschenden Grundstückes, wie etwa der Errichtung eines Fabriksbetriebes anstelle des bisherigen Handwerksbetriebes, und nicht bloß einer Anpassung an die fortschreitende technische Entwicklung gleichzustellen und somit darin eine Erweiterung der Dienstbarkeit zu sehen, für welche die Ersitzungszeit erst mit dem Zeitpunkt dieser Steigerung der Benützung zu laufen beginnt (König JBl 1978 147, Reindl JBl 1969 594). So wurde auch die Mehrbelastung des dienenden Grundstückes, die durch eine Teilung des herrschenden Grundstückes entsteht, in ähnlicher Weise wie die Änderung der Bewirtschaftungsart behandelt und ausgesprochen, daß darin eine gemäß § 484 ABGB unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit gelegen ist, wenn die Mehrbelastung ins Gewicht fällt (7 Ob 642/76). Da im vorliegenden Fall durch die Steigerung der Benützung der Grundstücke des Klägers für die Skiabfahrt infolge der Errichtung der Aufstiegshilfen durch die beklagten Parteien für den Kläger ins Gewicht fallende Nachteile eingetreten sind, ist für diese erweiterte Benützung eine Ersitzung erst ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Aufstiegshilfen möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist aber die vorgeschriebene Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen. Die Beklagten können sich daher auf ein ersessenes Recht, das den Betrieb der Skiabfahrt in diesem Umfange deckte, nicht berufen. Eine ausdrücklich oder schlüssig vom Kläger erteilte Zustimmung wird im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht, sodaß es dazu genügt, darauf zu verweisen, daß sie schon vom Erstgericht zutreffend nicht angenommen wurde.Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, daß der Inhalt einer ungemessenen Dienstbarkeit zwar durch das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes, aber durch den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart bestimmt wird, sodaß eine Kulturänderung des herrschenden Grundstückes keinen Anspruch auf eine ausgedehntere Benützung gibt: die Dienstbarkeit soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Gutes oder Änderung der Betriebsart erweitert werden (Klang-Klang2 II/2 564, SZ 42/10, 41/179 ua). Bei einer unregelmäßigen Dienstbarkeit, wie jener der Dienstbarkeit der Skiabfahrt zugunsten etwa einer Gemeinde, fehlt es zwar an einem „herrschenden Gut“, doch führt eine sinngemäße Anwendung der angeführten Grundsätze dazu, die Bewirkung einer sprunghaften Steigerung der Benützungfälle durch Errichtung von entsprechenden Aufstiegehilfen der Änderung von Betriebsart eines herrschenden Grundstückes, wie etwa der Errichtung eines Fabriksbetriebes anstelle des bisherigen Handwerksbetriebes, und nicht bloß einer Anpassung an die fortschreitende technische Entwicklung gleichzustellen und somit darin eine Erweiterung der Dienstbarkeit zu sehen, für welche die Ersitzungszeit erst mit dem Zeitpunkt dieser Steigerung der Benützung zu laufen beginnt (König JBl 1978 147, Reindl JBl 1969 594). So wurde auch die Mehrbelastung des dienenden Grundstückes, die durch eine Teilung des herrschenden Grundstückes entsteht, in ähnlicher Weise wie die Änderung der Bewirtschaftungsart behandelt und ausgesprochen, daß darin eine gemäß Paragraph 484, ABGB unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit gelegen ist, wenn die Mehrbelastung ins Gewicht fällt (7 Ob 642/76). Da im vorliegenden Fall durch die Steigerung der Benützung der Grundstücke des Klägers für die Skiabfahrt infolge der Errichtung der Aufstiegshilfen durch die beklagten Parteien für den Kläger ins Gewicht fallende Nachteile eingetreten sind, ist für diese erweiterte Benützung eine Ersitzung erst ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Aufstiegshilfen möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist aber die vorgeschriebene Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen. Die Beklagten können sich daher auf ein ersessenes Recht, das den Betrieb der Skiabfahrt in diesem Umfange deckte, nicht berufen. Eine ausdrücklich oder schlüssig vom Kläger erteilte Zustimmung wird im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht, sodaß es dazu genügt, darauf zu verweisen, daß sie schon vom Erstgericht zutreffend nicht angenommen wurde.
Die Untergerichte sind aber auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Skiabfahrt von den Beklagten „betrieben“ wird. Die Beklagten haben nach den getroffenen Feststellungen in gemeinsamen Zusammenwirken – die erstbeklagte Partei durch den Bau und Betrieb der * Gletscherbahn und des Doppelsesselliftes, sowie die Mithilfe bei Erdbewegungsarbeiten, die zweitbeklagte Partei durch die Schaffung rechtlicher Voraussetzungen für die Anlage der Abfahrt sowie deren Errichtung und Pflege – die Abfahrtsmöglichkeit geschaffen und erhalten sie weiterhin aufrecht. Sie bewirken dadurch, daß ein beachtlicher Teil der mit den Aufstiegshilfen bergwärts beförderten Personen über die Grundstücke des Klägers abfahren und haben dadurch diese Steigerung der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers ausgelöst, weil die von ihnen angelegte Abfahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken des Klägers hinführt und unterhalb dieser Grundstücke fortgesetzt wird, sodaß die Fahrt über die Grundstücke des Klägers die natürliche Verbindung darstellt, deren Benützung den Skifahrern durch die Maßnahmen der Beklagten geradezu auf gedrängt wird. Damit haben aber die Beklagten den Eingriff in das Eigentum des Klägers durch die Steigerung der Benützung seiner Grundstücke durch Skifahrer zu verantworten, weil sie durch ihre Maßnahmen im Sinn der beanstandeten Benützung auf die Skifahrer einwirkten und in der Lage sind, durch entsprechende andere Maßnahmen (etwa andere Führung oder Kennzeichnung der Abfahrtsstrecke) in dem Sinn einzuwirken, daß die bergwärts beförderten Personen bei der Abfahrt in das Tal nicht über die Grundstücke des Klägers fahren. Zu einer solchen Einwirkung sind die Beklagten aber verpflichtet, wenn sie eine Sachlage schaffen, bei der ein Fahren über die Grundstücke des Klägers durch die bergwärts beförderten Skifahrer in hohem Maße zu erwarten ist., So ist auch jemand, der Lieferanten und Gäste für eine Jausenstation anwirbt und auf diese Weise in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn eingreift, verpflichtet, dieses Eingreifen durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen (6 Ob 702/77).
Auf welche Weise die Beklagten ein Unterbleiben dieser gesteigerten Benützung der Grundstücke des Klägers durch Skifahrer, die mit ihren Aufstiegshilfen bergwärts befördert wurden, herbeiführen, ist ihnen überlassen (vgl SZ 43/144, EvBl 1959/16). Nach dem klar erkennbaren Inhalt des Klagebegehrens und des diesem stattgebenden Urteiles sollen die Beklagten nicht bewirken, daß überhaupt keine Skifahrer über die Grundstücke des Klägers fahren; sie sollen vielmehr Maßnahmen unterlassen, durch welche die Benützung dieser Grundstücke durch Skifahrer eine Steigerung erfährt, die sich gegenüber der seinerzeitigen Benützung wegen der durch den „Betrieb“ der Skiabfahrt hervorgerufenen Folgen als für den Kläger nachteiliger darstellt. Dem Klagebegehren und dem Urteilsspruch kann daher der Inhalt der Unterlassungspflicht der Beklagten verläßlich entnommen und ihre Verletzung somit gemäß § 355 ЕО exekutiv getroffen werden. Das Klagebegehren ist daher entgegen der Auffassung der Revision auch ausreichend bestimmt (Fasching ZP III 29, SZ 33/46).Auf welche Weise die Beklagten ein Unterbleiben dieser gesteigerten Benützung der Grundstücke des Klägers durch Skifahrer, die mit ihren Aufstiegshilfen bergwärts befördert wurden, herbeiführen, ist ihnen überlassen vergleiche SZ 43/144, EvBl 1959/16). Nach dem klar erkennbaren Inhalt des Klagebegehrens und des diesem stattgebenden Urteiles sollen die Beklagten nicht bewirken, daß überhaupt keine Skifahrer über die Grundstücke des Klägers fahren; sie sollen vielmehr Maßnahmen unterlassen, durch welche die Benützung dieser Grundstücke durch Skifahrer eine Steigerung erfährt, die sich gegenüber der seinerzeitigen Benützung wegen der durch den „Betrieb“ der Skiabfahrt hervorgerufenen Folgen als für den Kläger nachteiliger darstellt. Dem Klagebegehren und dem Urteilsspruch kann daher der Inhalt der Unterlassungspflicht der Beklagten verläßlich entnommen und ihre Verletzung somit gemäß Paragraph 355, ЕО exekutiv getroffen werden. Das Klagebegehren ist daher entgegen der Auffassung der Revision auch ausreichend bestimmt (Fasching ZP römisch drei 29, SZ 33/46).
Das Präparieren der Skipiste mit Pistengeräten ist nur eine jener Maßnahmen, durch welche die Beklagte die Skiabfahrt – allerdings in einer besonderen Weise – „betreibt“. Für sie gilt daher ebenfalls, daß sie der Kläger mangels eines anderen Rechtstitels – etwa durch ausdrückliche oder schlüssige Einräumung einer Dienstbarkeit anläßlich der Errichtung einer Seilbahn des Einsatzes von Pistenpräparierungsgeräten (SZ 45/39 = JBl 1973 143) – bei Voraussehbarkeit nur dulden muß, wenn ihm dadurch gegenüber der bisherigen – durch eine Ersitzung gedeckten – Benützungsart kein ins Gewicht fallender unzumutbarer Nachteil erwächst (so schon JBl 1973, 143, zuletzt etwa 2 Ob 576/77).
Es wurde schon darauf verwiesen, daß nach dem beiderseitigen Vorbringen und den getroffenen Feststellungen der Eintritt eines ins Gewicht fallenden Nachteiles für den Kläger gegeben ist. Das Präparieren der Piste war daher ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum des Klägers, der nach dem festgestellter Sachverhalt auch noch während des Rechtsstreites fortgesetzt wurde. Dafür sind die Beklagten trotz des Verbotes an die Fahrer der Pistengeräte, die Grundstücke des Klägers zu befahren, verantwortlich, weil sie die Einhaltung dieses Verbotes in keiner Weise kontrolliert haben, obgleich ihnen die Nichtbeachtung schon durch das Parteivorbringen in diesem Rechtsstreit bekannt wurde, und weil die Anweisung an die Fahrer der Pistengeräte auch offenbar unzulänglich war. Dazu hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Aussage des Raupenfahrers S* verwiesen, der angab, daß er gar nicht wisse, welche Grundstücke dem Kläger gehören. Die Beklagten haben daher keineswegs ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung eines Befahrens der Grundstücke des Klägers mit Pistengeräten getroffen.
Da das Eigentum des Klägers an den angeführten Grundstücken unbestritten ist und sich die Beklagten zu Unrecht darauf berufen, daß die durch ihre im gemeinsamen Zusammenwirken gesetzten oder doch von ihnen zu vertretenden Maßnahmen bewirkte Steigerung der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers durch ein von der Allgemeinheit ersessenes Recht gedeckt sei, haben die Untergerichte mit Recht eine Störung des Eigentumsrechtes des Klägers durch die Beklagten angenommen. Der Kläger kann sich daher gemäß § 523 ABGB über die Anmaßung der Servitut beschweren und von den Beklagten als Störer seines Eigentumes Unterlassung weiterer Störungen begehren (Klang-Klang2 II/2 604, SZ 42/116, 34/156, MietSlg 22.037 ua).Da das Eigentum des Klägers an den angeführten Grundstücken unbestritten ist und sich die Beklagten zu Unrecht darauf berufen, daß die durch ihre im gemeinsamen Zusammenwirken gesetzten oder doch von ihnen zu vertretenden Maßnahmen bewirkte Steigerung der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers durch ein von der Allgemeinheit ersessenes Recht gedeckt sei, haben die Untergerichte mit Recht eine Störung des Eigentumsrechtes des Klägers durch die Beklagten angenommen. Der Kläger kann sich daher gemäß Paragraph 523, ABGB über die Anmaßung der Servitut beschweren und von den Beklagten als Störer seines Eigentumes Unterlassung weiterer Störungen begehren (Klang-Klang2 II/2 604, SZ 42/116, 34/156, MietSlg 22.037 ua).
Allerdings wird das Recht des Grundeigentümers durch das Verbot einer schikanösen Rechtsausübung beschränkt (1 Ob 739, 770/76). Diese Beschränkung tritt aber nur soweit ein, als die Schädigung des anderen der einzige Zweck der Rechtsausübung ist (Klang-Klang2 II/2 167, JBl 1975 203). Dieser Vorwurf kann aber im vorliegenden Fall dem Kläger entgegen der Auffassung der Revision nicht gemacht werden. Mit dem Begehren nach Unterlassung von Handlungen, die zu einer Begründung oder Erweiterung der Dienstbarkeit der Skiabfahrt über seine Grundstücke führen, nimmt er jedenfalls auch seinen eigenen Vorteil wahr, sodaß nicht gesagt werden kann, die Erhebung des Unterlassungsanspruches habe allein den Zweck, die Beklagten zu schädigen. Ihr Hinweis auf den Betrieb des *liftes versagt, weil dieser Lift und die dazugehörige Skiabfahrt – wie schon ausgeführt wurde – auf Grund einer Gestattung durch den Kläger, die zu keiner Ersitzung führen kann (und allenfalls einvernehmlich mit dem Vertragspartner geändert oder wieder aufgehoben werden kann), betrieben wird und die von den Beklagten betriebene Abfahrt zu einer erheblichen Mehrbelastung der Grundstücke des Klägers sowohl in räumlicher Hinsicht als auch – und dies vor allem – auch hinsichtlich der Intensität der Benutzung führt. Die Abwehr dieser Erweiterung der bestehenden Belastungen kann aber nicht als schikanöse Rechtsausübung des Klägers angesehen werden. Darauf, daß auch Interessen der Allgemeinheit die Rechte des Grundeigentümers ohne rechtliche Grundlage nicht beschränken können, wurde bereits in der Entscheidung JBl 1973 143 (mit Zustimmung von Reindl in der Besprechung dieser Entscheidung JBl 1973 148) hingewiesen.
Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt, sodaß ihr ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.