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Entscheidung 5 Ob 76/19s×

Entscheidung 5 Ob 76/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0042410 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
RS0042469 Rechtssatz 14.03.1984Zivilrecht
Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betr …
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0042584 Rechtssatz 12.11.1986Zivilrecht
Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei …
RS0117339 Rechtssatz 28.01.2003Zivilrecht
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obers …
RS0118748 Rechtssatz 30.03.2004Zivilrecht
Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht …