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Rechtssatz RS0042584×

Rechtssatz RS0042584

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042584

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Rechtssatz

Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. Hat jedoch das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, dann (aber nur dann) kommt die Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zum Tragen, daß das Gericht zweiter Instanz nicht an die Geldsumme gebunden ist, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Hier steht es dem Gericht zweiter Instanz grundsätzlich frei, den Wert abweichend von der Bewertung des Klägers selbständig zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 625/86
    Entscheidungstext OGH 12.11.1986 3 Ob 625/86
    Veröff: SZ 59/198
  • 3 Ob 120/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 120/86
    Veröff: EvBl 1987/110 S 401
  • 9 Ob 1583/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 Ob 1583/94
    Vgl auch; nur: Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. (T1)
  • 7 Ob 603/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 603/94
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 142/02x
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 142/02x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 19/03t
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 19/03t
    Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T2)
  • 5 Ob 76/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 76/19s
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 80/20b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 Ob 80/20b
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 144/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.09.2023 5 Ob 144/23x
    vgl; nur T1
    Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T3)
  • 5 Ob 60/26y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 16.06.2026 5 Ob 60/26y
    Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042584

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19861112_OGH0002_0030OB00625_8600000_001