Rechtssatz RS0042584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042584
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. Hat jedoch das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, dann (aber nur dann) kommt die Bestimmung des § 500 Abs 2 ZPO zum Tragen, daß das Gericht zweiter Instanz nicht an die Geldsumme gebunden ist, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Hier steht es dem Gericht zweiter Instanz grundsätzlich frei, den Wert abweichend von der Bewertung des Klägers selbständig zu bestimmen.Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. Hat jedoch das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, dann (aber nur dann) kommt die Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zum Tragen, daß das Gericht zweiter Instanz nicht an die Geldsumme gebunden ist, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Hier steht es dem Gericht zweiter Instanz grundsätzlich frei, den Wert abweichend von der Bewertung des Klägers selbständig zu bestimmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 625/86
Entscheidungstext OGH 12.11.1986 3 Ob 625/86
Veröff: SZ 59/198
- 3 Ob 120/86
Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 120/86
Veröff: EvBl 1987/110 S 401
- 9 Ob 1583/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 Ob 1583/94
Vgl auch; nur: Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. (T1)
- 7 Ob 603/94
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 603/94
Vgl; nur T1
- 5 Ob 142/02x
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 142/02x
Auch; nur T1
- 6 Ob 19/03t
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 19/03t
Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T2)
- 5 Ob 76/19s
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 76/19s
Auch; nur T1
- 8 Ob 80/20b
Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 Ob 80/20b
Vgl; nur T1
- 5 Ob 144/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 28.09.2023 5 Ob 144/23x
vgl; nur T1
Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T3)
- 5 Ob 60/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 16.06.2026 5 Ob 60/26y
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042584
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19861112_OGH0002_0030OB00625_8600000_001