Begründung:
Die Klägerin begehrte zunächst, das Gericht möge feststellen, dass die seit 1. 1. 1995 fortgeführte Praxis der Erhebung von 10 % an Umsatzsteuer auf sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten des Hausbesorgers, die Versicherungsleistungen und die Grundsteuer, die der Klägerin als Mitglied der WEG weiterverrechnet würden und werden, sei gesetzlich nicht erforderlich. Das Feststellungsbegehren bewertete sie mit S 500.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. 7. 2000 stellte die Klägerin das Eventualbegehren, die Beklagten seien schuldig, Rechnung zu legen über die seit 1. 1. 1995 abgeführte Umsatzsteuer für Lohn- und Lohnnebenkosten des Hausbesorgers, Versicherungsleistungen und Grundsteuer. Die Beklagten seien schuldig, diese Umsatzsteuerbeträge an die Klägerin zu bezahlen. In der Berufung im ersten Rechtsgang verwies die Klägerin noch darauf, dass das Verfahren der Rechtsmittelbeschränkung des § 501 ZPO unterliege (ON 6 S 3 = AS 73) und der Schaden der Klägerin pro Jahr etwa S 600 bis 620 betrage.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. 7. 2000 stellte die Klägerin das Eventualbegehren, die Beklagten seien schuldig, Rechnung zu legen über die seit 1. 1. 1995 abgeführte Umsatzsteuer für Lohn- und Lohnnebenkosten des Hausbesorgers, Versicherungsleistungen und Grundsteuer. Die Beklagten seien schuldig, diese Umsatzsteuerbeträge an die Klägerin zu bezahlen. In der Berufung im ersten Rechtsgang verwies die Klägerin noch darauf, dass das Verfahren der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 501, ZPO unterliege (ON 6 S 3 = AS 73) und der Schaden der Klägerin pro Jahr etwa S 600 bis 620 betrage.
Das Berufungsgericht, das mit einem Teilurteil das erstinstanzliche Urteil teilweise bestätigte (Abweisung des Hauptbegehrens gegen Zweitbeklagte) und im Übrigen die Entscheidung aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies, sprach aus, dass hinsichtlich des bestätigenden Teils der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 52.000 übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei (Berufungsurteil 3 R 297/00v-10, S 2).
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil wegen Nichtigkeit insoferne auf, als über die Rechtssache in diesem Umfang bereits rechtskräftig durch das Teilurteil entschieden wurde. Im Übrigen gab es der Berufung keine Folge und bestätigte die abweisliche Entscheidung des Erstgerichtes (Hauptbegehren hinsichtlich der erstbeklagten Partei und Eventualbegehren hinsichtlich beider Parteien). Es sprach nunmehr aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 übersteige, nicht jedoch EUR 20.000. Obwohl das Berufungsgericht auf S 7 seiner Entscheidung den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit der Begründung abwies, dass das Erstgericht über einen Entscheidungsgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert S 26.000 nicht übersteige (§ 501 Abs 1 ZPO), begründete es seinen dem widersprechenden Bewertungsausspruch damit, dass im Hinblick auf die Bindungswirkung des Feststellungsurteils für künftige Umsatzsteuerverrechnungen zwischen den Streitteilen der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit über EUR 4.000 zu bewerten sei. Die ordentliche Revision ließ es mit der Begründung zu, dass hier eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten sei.Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil wegen Nichtigkeit insoferne auf, als über die Rechtssache in diesem Umfang bereits rechtskräftig durch das Teilurteil entschieden wurde. Im Übrigen gab es der Berufung keine Folge und bestätigte die abweisliche Entscheidung des Erstgerichtes (Hauptbegehren hinsichtlich der erstbeklagten Partei und Eventualbegehren hinsichtlich beider Parteien). Es sprach nunmehr aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 übersteige, nicht jedoch EUR 20.000. Obwohl das Berufungsgericht auf S 7 seiner Entscheidung den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit der Begründung abwies, dass das Erstgericht über einen Entscheidungsgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert S 26.000 nicht übersteige (Paragraph 501, Absatz eins, ZPO), begründete es seinen dem widersprechenden Bewertungsausspruch damit, dass im Hinblick auf die Bindungswirkung des Feststellungsurteils für künftige Umsatzsteuerverrechnungen zwischen den Streitteilen der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit über EUR 4.000 zu bewerten sei. Die ordentliche Revision ließ es mit der Begründung zu, dass hier eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten sei.
Dagegen richtet sich nun die als "außerordentlich" bezeichnete Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der ordentlichen Revision keine Folge zu geben.