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Entscheidung 5 Ob 60/26y×

Entscheidung 5 Ob 60/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob60/26y

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. E*, 2. E*, 3. C* Handelsgesellschaft m.b.H., FN *, sämtliche vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. G*, vertreten durch die preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Perchtoldsdorf, wegen Entfernung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 35 R 144/25y-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 26. März 2025, GZ 11 C 422/24w-31, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]              Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.

[2]              Die Kläger begehrten den Beklagten schuldig zu erkennen,

1. binnen einer Frist von einem Monat

1.1. die Gartenhütte […] sowie

1.2. die gesamte Terrassenkonstruktion samt Blumentrögen […] laut der Beilage ./D sowie gemäß der orangenen Einzeichnungen in der Beilage ./I bezeichnet als Holzdeck, Pflanztrog und Steg zu entfernen,

2. künftig Änderungen ihres Objekts […] durch Baumaßnahmen wie jene laut 1. oder ähnliche Baumaßnahmen zu unterlassen.

[3]              Die Kläger bewerteten „den Unterlassungs- und den Beseitigungsanspruch mit je 3.500 EUR (Gesamtstreitwert sohin 7.000 EUR)“.

[4]              Das Erstgericht gab der Klage statt.

[5]              Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und wies die Klagebegehren hinsichtlich des Steges und der Pflanzentröge ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend. Die ordentliche Revision ließ es nachträglich zu.

Rechtliche Beurteilung

[6]         Die gegen das Berufungsurteil gerichtete – vom Beklagten beantwortete – Revision der Kläger ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

[7]         1. Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

[8]         2. Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgeblichen Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Es ist dabei grundsätzlich nicht an die Bewertung des Klägers gebunden (RS0042617).

[9]         2.1. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, können diese gemeinsam bewertet werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN für eine Zusammenrechnung erfüllt sind (RS0042741; RS0053096). Demnach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen (und können diese gemeinsam bewertet werden), wenn sie 1. von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder 2. von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]).

[10]       2.2. Ist in einem Verfahren objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung) und gleichzeitig subjektive Klagehäufung (Parteienhäufung) gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]).

[11]          2.3. Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642). Diese selbständigen Begehren hat das Berufungsgericht daher auch gesondert zu bewerten (RS0130936 [T1]; RS0042741 [T18]).

[12]          3. Im vorliegenden Verfahren ist eine objektive und zugleich auch subjektive Klagehäufung gegeben. Die drei Kläger machen jeweils mehrere Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend.

[13]       3.1. Die Kläger stützen diese Ansprüche auf unerlaubte Eigenmacht des Beklagten, der geltend gemachte Rechtsgrund ist demnach die Eigentumsfreiheit (Paragraph 523, ABGB; vergleiche RS0083156; RS0005944). Mehrere mit einer Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB geltend gemachte Ansprüche stehen (nur) dann in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN, wenn sie sich auf ein und dieselbe Eingriffshandlung des Beklagten stützen, also hinsichtlich Störungsobjekt und Störungshandlung Identität besteht (5 Ob 85/20s [Pkt 2.2.]; 9 Ob 55/21k [Rz 14]; 5 Ob 15/24b [Rz 15]).

[14]       3.2. Das ist hier nach den insoweit maßgeblichen Klageangaben nur insofern der Fall, als die Werte der von jedem einzelnen Kläger erhobenen Begehren auf Entfernung und Unterlassung (5 Ob 166/19a: „Begehrensgruppe“) hinsichtlich jeweils einer der drei von den Klägern behaupteten widerrechtlichen Eingriffe in deren Eigentumsrecht (Errichtung einer Gartenhütte, einer Terrasse und von Pflanzentrögen mit Lichtstrahlern) für jeden Kläger nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen sind. Die Streitwerte dieser Begehrensgruppen sind hingegen nicht zusammenzurechnen.

[15]       3.3. Im Fall einer Parteienhäufung (subjektive Klagehäufung) sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn diese materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind.

[16]       Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen vornimmt, kann aber jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg mit einer Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB vorgehen (RS0005944 [T1]; RS0083156 [T15]). Die behaupteten Ansprüche beruhen dabei jeweils auf dem den einzelnen Wohnungseigentümer persönlich zukommenden Mit- und Wohnungseigentum; in Ansehung des Streitgegenstands stehen sie zueinander in keiner Rechtsbeziehung (5 Ob 88/20g). Die klagenden Wohnungseigentümer sind daher keine materiellen Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, ihre selbständigen Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (RS0037911 [T5]; 5 Ob 166/19a [Pkt 2.3.]; 5 Ob 88/20g; 5 Ob 201/21a [Rz 15]; 5 Ob 15/24b [Rz 16]).

[17]       4. Das Berufungsgericht hat in seinem Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die in objektiver und subjektiver Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Das Berufungsgericht hätte seinen Bewertungsausspruch daher im Sinn vorstehender Ausführungen durch eine getrennte Bewertung jedes einzelnen Begehrens bzw der Begehrensgruppe (siehe Punkt 3.2.) zu ergänzen vergleiche 4 Ob 238/15a; 8 Ob 162/18h [Pkt 3.]). Zu diesem Zweck wäre der Akt an das Berufungsgericht zurückzustellen. Würde sich hierbei ergeben, dass hinsichtlich keines der Begehren ein Wert des Entscheidungsgegenstands von über 5.000 EUR gegeben ist, wäre die Revision der Kläger ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts (insoweit) jedenfalls unzulässig (4 Ob 238/15a [Pkt 3.]).

[18]          4.1. Ein solcher Ergänzungsauftrag an das Berufungsgericht kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausnahmsweise unterbleiben. Eine solche Ergänzung ist nämlich als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel nach dem Nachtrag des Bewertungsausspruchs ohnedies zurückzuweisen ist (RS0041371 [T1]; 5 Ob 152/14k [Pkt 1.]; 7 Ob 155/18x [Pkt 1.]; 5 Ob 166/19a [Pkt 3.1.]). Das ist auch hier der Fall.

[19]       4.2. Wird für mehrere geltend gemachte Ansprüche eine Gesamtbewertung vorgenommen, so wird im Zweifel eine Gleichwertigkeit der einzelnen Ansprüche angenommen (1 Ob 228/13f; 5 Ob 166/19a [Pkt 3.2.]). Der Gesamtstreitwert für die zusammenzurechnenden Begehren auf Entfernung und auf Beseitigung von jeweils 3.500 EUR ist daher auf die drei Kläger aufzuteilen; der Streitwert für deren jeweilige Begehrensgruppe beträgt daher 2.333,33 EUR. Ausgehend von den drei behaupteten Störungshandlungen, die in den Urteilsanträgen zusammengefasst wurden, aber nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen sind, ergibt diese Aufteilung auf Basis der Gleichwertigkeit einen Streitwert von 777,78 EUR für jedes Teilbegehren jedes Klägers.

[20]       4.3. Das Berufungsgericht hat in der Begründung des Bewertungsausspruchs betont, dass es keinen Anlass sehe, von der Bewertung der Kläger abzugehen. Es folgte also ausdrücklich der von den Klägern vorgenommenen Bewertung. Ausgehend von dieser Bewertung übersteigt aber keiner der Streitwerte die Bagatellgrenze von 2.700 EUR (Paragraph 501, Absatz eins, ZPO).

[21]       Die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts ist unzulässig, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist das Berufungsgericht grundsätzlich an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstands angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, dass die im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO genannte Wertgrenze überschritten wurde (RS0042584 [T1]; RS0042469 [T6]; RS0117339 [T1]; 5 Ob 166/19a [Pkt 3.3.]; 5 Ob 144/23x [Rz 2]). Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht könnte den Obersten Gerichtshof daher nicht binden (RS0042469 [T2, T4]; RS0117339; 5 Ob 166/19a [Pkt 3.3.]; 5 Ob 144/23x [Rz 2]). Anderes würde nur im Fall einer offensichtlichen Unterbewertung durch den Kläger gelten (RS0042584 [T1]; RS0042469 [T6]). Für eine solche gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

[22]       4.4. Die Revision ist vor diesem Hintergrund jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

[23]       5. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung nicht darauf hingewiesen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Sie war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig; der Beklagte hat die dafür aufgewendeten Kosten selbst zu tragen.

Textnummer

E147868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00060.26Y.0616.000

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260616_OGH0002_0050OB00060_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005944 Rechtssatz 22.11.1981Zivilrecht
Wer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu neh …
RS0035615 Rechtssatz 08.12.1951Undefined
Ansprüche von und gegen Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen.
RS0037911 Rechtssatz 21.02.1995Zivilrecht
Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z …
RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0042469 Rechtssatz 14.03.1984Zivilrecht
Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betr …
RS0042584 Rechtssatz 12.11.1986Zivilrecht
Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei …
RS0042617 Rechtssatz 09.09.1955Zivilrecht
§ 500 Abs 2 ZPO verlangt zwar die sinngemäße Anwendung der §§ 54 - 60 JN, sagt aber nicht, dass das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers gebunden ist.
RS0042642 Rechtssatz 19.09.1973Zivilrecht
Handelt es sich um zwei selbständige, voneinander verschiedene in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehende Klagsforderungen, über die verschiedene Entscheidungen getroffen werden können, ist deren Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen.
RS0042741 Rechtssatz 30.05.1985Zivilrecht
Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des § 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusamm …
RS0053096 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; …
RS0083156 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 …
RS0117339 Rechtssatz 28.01.2003Zivilrecht
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obers …
RS0130936 Rechtssatz 30.08.2016Zivilrecht
Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.
RS0131473 Rechtssatz 30.05.2017Zivilrecht
Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrig …