Rechtssatz RS0037911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037911
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO), sondern formelle Streitgenossen (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5, JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf Paragraph 9, WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 8/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1995 5 Ob 8/95
- 5 Ob 1015/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 1015/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1)
- 5 Ob 293/06h
Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 293/06h
Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T2)
- 5 Ob 161/08z
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 161/08z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten und deren Einverleibung jeweils herleiten, gleichlautend in allen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre. (T3); Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. (T4)
- 5 Ob 91/09g
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
Beisatz: Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des §11 Z2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen. (T5); Bem: Hier: Mehrere, auf § 364 Abs 3 ABGB gegründete, miteinander verbundene Ansprüche. (T6)
- 6 Ob 153/18w
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 153/18w
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 166/19a
Entscheidungstext OGH 30.04.2020 5 Ob 166/19a
Beis wie T5
- 5 Ob 88/20g
Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 88/20g
Vgl
- 5 Ob 15/24b
Entscheidungstext OGH 23.05.2024 5 Ob 15/24b
vgl; nur T5
- 5 Ob 123/24k
Entscheidungstext OGH 06.03.2025 5 Ob 123/24k
Beisatz wie T5
- 5 Ob 60/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 16.06.2026 5 Ob 60/26y
Beisatz nur wie T5
Beisatz: Hier: Ansprüche von mehreren Wohnungseigentümern nach § 523 ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentümer. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037911
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0050OB00008_9500000_001